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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 78/15

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 78/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0216.I24U78.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 85/14
Leitsätze:

Einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrag ist auch im Wege der Auslegung keine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers zu entnehmen. Die Überwachung des Vertragsablaufs im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist erweist sich insbesondere für einen Kaufmann als zumutbare Belastung. Macht der Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Vollamortisation von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, steht ihm wegen der weiter entrichteten Leasingraten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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