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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 35/15

Datum:
09.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 35/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0209.I21U35.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 218/13
Leitsätze:

Leitsatz:

Auslegung von Inhalt und Reichweite eines außergerichtlichen Vergleichs; zur Frage einer Beurkundungspflicht für vergleichsweise Regelung über Mängelbeseitigungspflicht nach Abschluss eines Grundstückkaufvertrages; zur möglichen Beseitigung der Bindung des Vergleichs bei Wegfall der Geschäftsgrundlage;

• Zur Auslegung des Inhalts und der Reichweite eines außergerichtlichen Vergleichs über die Beseitigung von nach Abschluss eines notariellen Immobilienkaufvertrages festgestellten Feuchtigkeitsmängeln auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme;

• Eine vergleichsweise Vereinbarung über die Beseitigung nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bemerkter Feuchtigkeitsmängel unterliegt zur ihrer Wirksamkeit nicht dem Formerfordernis des § 313b BGB;

• Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung eines außergerichtlichen Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB entfällt;

BGB §§ 779, 313 Abs. 1, 313 b;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.2016, I-21 U 35/15;

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015, 13 O 218/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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