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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 102/15

Datum:
19.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 102/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0419.I21U102.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 44/11
Leitsätze:

Leitsatz:

Auslegung Vorschussklage gegen Architekten; Reichweite der Bauüberwa-chungspflichten des Architekten; Mitverschuldenseinwand;

• Eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der geltend macht wird, ein Planungs-/Überwachungsfehler des Architekten ha-be sich in einem Mangel des Bauwerks ausgewirkt, für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, ist dahin auszulegen, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architekten-werks aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB verlangt wird.

• Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichts-fehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen.

• Der Umfang und die Reichweite der „Objektüberwachung“ i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI a. F. bzw. 33 Nr. 8 HOAI n. F. richtet sich nach den getroffenen Verein-barungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Ob-jekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplä-nen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln und einschlägigen Vor-schriften der Baukunst und Technik.

• Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Beto-nierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungs-arbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören.

• Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, spricht der An-scheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Der Architekt muss den Anscheinsbeweis durch Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften. Er hat sub-stantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat.

• Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung der an den Metall- und Stahlbauer übertragenen Arbeiten beauftragt worden ist, hat sich die von diesem erstellten Planungsunterlagen vorlegen zu las-sen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls danach zu kontrollieren, ob ein statischer Nachweis für die geplanten Metallarbeiten (hier Balkongelän-der) vorhanden ist, und schließlich zu überwachen, inwieweit die Ausfüh-rung den erstellten Plänen entspricht.

• Der Bauherr muss sich in den Fällen, in denen er den bauaufsichtsführen-den Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der da-rauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Archi-tekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

• Diese Grundsätze greifen nicht, wenn es nicht um ein Planungsverschulden des planenden Architekten geht, sondern um den gegen den bauaufsichts-führenden Architekten gerichteten Vorwurf, die Fehlerhaftigkeit der Bauaus-führung durch den Werkunternehmer und damit den Werkmangel deshalb nicht erkannt und verhindert zu haben, weil er die von dem Werkunterneh-mer nach den einschlägigen Regeln der Technik zu erstellende, tatsächlich aber nicht gelieferte Ausführungsplanung nicht angefordert und insbeson-dere nicht darauf gedrungen zu haben, dass diese Ausführungsplanung auch einer statischen Nachprüfung unterzogen wird.

BGB §§ 280, 281, 254, 278; 634 Nr. 4; ZPO § 308 ;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 19.04.2016, I-21 U 102/15;

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 20.04.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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