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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 100/15

Datum:
09.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 100/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0209.I21U100.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 13 O 55/12
Leitsätze:

Leitsatz:

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer; keine An-wendung des § 362 HGB auf Werkverträge; Voraussetzungen der Entbehrlich-keit des Zugangs der Annahmeerklärung nach § 151 BGB; Schweigen regelmä-ßig keine konkludente Annahmeerklärung; Schweigen auf kaufmännisches Be-stätigungsschreiben; unbeachtlicher Motivirrtum bei einseitigem Kalkulati-onsirrtum des Anbieters; Haftung des Auftraggebers für Verschulden bei Ver-tragsschluss bzw. unzulässige Rechtsausübung bei einseitigem Kalkulati-onsirrtum des Anbieters

• Verweist der Auftraggeber bei der Beauftragung des Nachunternehmers auf seitens des Bauherrn (Hauptauftraggeber) gestellte und für das Vertragsver-hältnis zwischen ihm und dem Hauptauftraggeber gültige allgemeine Ge-schäftsbedingungen und fügt er diese dem eigenen, an den Nachunterneh-mer gerichteten Auftragsschreiben mit der Erklärung bei, diese seien Grund-lage der Beauftragung, so werden diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer einbezogen, wenn der Nach-unternehmer ein sich hierauf beziehendes Beauftragungsschreiben unter-zeichnet.

• § 362 HGB gilt nur für den Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere (Geschäftsbesorgungsvertrag) umfasst, nicht jedoch für ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages.

• Für die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB muss diese entweder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten sein oder der Antragende auf sie verzichtet haben. Auch eine solche An-nahmeerklärung kann nur dann (ohne ihren Zugang) zum Vertragsschluss führen, wenn nicht bereits zuvor der Antrag auf Abschluss des Vertrags-schlusses unwirksam geworden ist.

• Dem Schweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten kann re-gelmäßig keine rechtliche Bedeutung mit der Konsequenz der Geltung des Inhalts dieser Erklärungen beigemessen werden. Etwas anderes gilt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

• Ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers im Vorfeld der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung stellt einen nicht zur Anfech-tung berechtigenden Motivirrtum dar.

• Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchfüh-rung des Vertrages besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin – unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, Ur-teil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, NJW 1998, 3192ff und Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14, NZBau 2015, 248). Erforderlich ist die Unzumutbar-keit der Vertragsdurchführung bei Festhalten an den fehlerhaft berechneten Angebotspreisen und die Kenntnis hiervon bei dem Auftraggeber; für letzte-res reicht die Kenntnis der fehlenden Auskömmlichkeit der angebotenen Preise nicht aus.

BGB §§ 119, 151, 147, 242; HGB § 362

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.2016, I-21 U 100/15;

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am  13.04.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils dahingehend ergänzt wird, dass der Beklagten die Kosten der Beweisaufnahme entsprechend dem Beweisbeschluss vom 05.09.2013 auferlegt werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 81% und der Beklagten zu 19% auferlegt.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in selber Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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