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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma Gebrüder X. AG, die im Jahre 1978 mit Mart Stam einen unbefristeten Lizenzvertrag zur Herstellung und zum Vertrieb von hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen (Freischwenker; nachfolgend: Stam-Stuhl) – nach Vorlage des von ihm im Jahre 1926 geschaffenen, auf dem Weißenhof vom Deutschen Werkbund 1927 ausgestellten Stam-Stuhls – geschlossen hat.
3Die Beklagte stellte auf der internationalen und an Fachbesucher gerichteten Büromöbelmesse O. in der Zeit vom 21.- 25. Oktober 2014 in K. eine stapelbare Ausführung ohne Armlehne sowie eine nicht stapelbare Ausführung mit Armlehne (Anlage B 3) des von dem Designer P. geschaffenen Stuhlmodells „Z.“ aus:
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Auf dem Boden des Messestandes der Beklagten befand sich neben den ausgestellten Stühlen ausweislich der als Anlage B 3 vorgelegten Lichtbilder jeweils der Hinweis „Prototype“.
6Ferner verteilte die Beklagte auf der Messe die als Anlage rop 5 vorgelegte Werbemappe „Latest Collections“. Darin enthalten war unter anderem eine kreisförmige, beidseitig bedruckte Informationspappe, auf deren Vorderseite „Z. by P.“ auf einem Querbalken mittig zu lesen war, umringt von verschiedenen Modellen des Modelltyps (mit und ohne Armlehnen, nicht stapelbar). Rückseitig wird in deutscher und englischer Sprache damit geworben, in welchen Konfigurationen diese Modellreihe erhältlich ist (Farbe, Polsterung, mit/ohne Armlehne, cantilever frame [=Freischwenker]). Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das Stuhlmodel eingelegt war, befand sich folgender Hinweis:
7„Kolektionen ab 2015 bestellbar
8Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können“ (sic)
9Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 4 verwiesen wird. Insbesondere ergab sich aus diesem, dass die Modellreihe „Z.“ noch in der Entwicklungsphase war.
10Die Klägerin mahnte die Beklagte durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der Beklagten am 21. Oktober 2014 auf der Messe übergebenes Schreiben erfolglos unter Fristsetzung bis 20 Uhr desselben Tages ab. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000,- EUR zzgl. der Auslagenpauschale von 20,- EUR.
11Die Beklagte behauptete, jeden Besucher des Messestandes, der sich für die Modelle interessiert hat, darüber informiert zu haben, dass es sich um Prototypen handele.
12Nachdem die Parteien im Hinblick auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung den Rechtsstreit mit Ausnahme der vorgerichtlichen Kosten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.141,90,- EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
13Das Landgericht ist der Auffassung, der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten bestehe nur teilweise aus § 97a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 97, 2 Abs.1 Nr. 4, 15 ff. UrhG, da die Abmahnung nur bezüglich der Verletzungshandlung des Verbreitens und öffentlich Zugänglichmachens von Abbildungen der streitgegenständlichen Stühle berechtigt gewesen sei, nicht aber auch bezüglich der Verletzungshandlungen des Anbieten und Vertreibens der Stühle selbst sowie des Vervielfältigens von Abbildungen. Für letztere fehle es an einer Erstbegehungsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Anbieten oder Vertrieb von oder eine Vervielfältigung von Abbildungen der rechtsverletzenden Stühlen in Deutschland drohe. Der Klägerin stünden Abmahnkosten daher nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € zu.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
15Sie meint, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache Dimensione/Knoll (GRUR 2015, 665) habe das Landgericht eine Verletzung des Verbreitungsrechtes zu Unrecht verneint.
16Aus der Werbung für die Modellreihe Z. gehe hervor, dass die Entwicklung bereits abgeschlossen gewesen sei. So sei die Äußerung des Designers wiedergegeben:
17„Unser Ziel war es, eine breite Palette von Konferenzstühlen zu entwickeln, bei der sich alle Konfigurationen auch als Einzelstücke bewähren. Während der Entwurfsphase suchten wir nach einer Konstruktionslösung, welche die Durchführung unserer Vorgabe ermöglicht – alle Varianten mit oder ohne Armlehnen, Freischwinger oder 4 Fuß, waren uns gleich wichtig. Das Ergebnis wird ein Sortiment an echten multifunktionalen Stühlen, die sich durch eine diskrete Eleganz charakterisieren.“
18Außerdem werde der Abschluss der Entwicklung dadurch dokumentiert, dass die Werbebroschüre den Titel „Latest Collections“ trage und die Modellreihe Z. prominent ausgestellt wurde. Schließlich habe sich die Beklagte mit der Modellreihe Z. um den RED DOT AWARD beworben, dessen Bewerbung mit einem Prototyp nur dann Berücksichtigung finde, wenn die Markteinführung bereits feststehe. Die Beklagte habe eine Änderung des Stuhls nur auf Rüge der Klägerin in Betracht gezogen.
19Die Klägerin beantragt,
20das am 18. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 14c O 184/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt € 2.305,40 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen und
21die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Keksstangen“ (GRUR 2015, 603) begründe die Ausstellung eines Prototyps auf einer internationalen Fachmesse nicht die Erstbegehungsgefahr einer Verbreitung im Inland. Diese für das Marken- (BGH GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II) und Wettbewerbsrecht (GRUR 2015, 603 – Keksstangen) entwickelten Grundsätze seien ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragbar.
25Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, dass etwaige Handlungen der Beklagten in P. keine Erstbegehungsgefahr in Deutschland begründen, weil die von der Rechtsprechung für unionsweit geltende Schutzrechte entwickelten Grundsätze nicht auf allein nationale Schutzrechte übertragbar seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union liege ein Eingriff in das Verbreitungsrecht nur vor, wenn die Handlung tatsächlich auf eine Übereignung der geschützten Werke abzielt. Das sei bei der Ausstellung eines bloßen Prototypen nicht der Fall.
26Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Abmahnung weitgehend unbegründet war, weil weder hinsichtlich des Verbreitens von Stühlen im Inland eine Erstbegehungsgefahr bestand, noch in Bezug auf die Vervielfältigung von Abbildungen. Die Abmahnung war danach nur hinsichtlich des Verbreitens und öffentlich zugänglich Machens von Abbildungen begründet, die die Kammer zu Recht mit 1/5 des insgesamt der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswertes bewertet hat. Insoweit hat die Klägerin bereits mehr erhalten, als ihr zusteht, weil ihr bei einer nur zu 1/5 begründeten Abmahnung auch nur ein Anspruch auf Ersatz von 1/5 der tatsächlich angefallenen Anwaltskosten, also 1/5 von 2.305,40 € zustand (BGH GRUR 2010, 744, Rn. 50 – Sondernewsletter). Aus diesem Grund ist auch die weitgehend auf § 91a ZPO gestützte erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
28Dass die beiden streitgegenständlichen, als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells „Z.“ so, wie sie auf der Messe präsentiert wurden, das Urheberrecht an dem von Mart Stam geschaffenen Stahlrohstuhl verletzen, stellen die Parteien zu Recht nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Ebenso außer Streit steht hier die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ausschließlichen Lizenznehmerin.
29Nicht mehr in Frage steht auch die Bejahung der Wiederholungsgefahr bezüglich des Verbreitens und öffentlich zugänglich Machens von Abbildungen des nicht stapelbaren Stuhlmodells und die Annahme einer Erstbegehungsgefahr diesbezüglich hinsichtlich der stapelbaren Ausführung. Auch insoweit kann daher auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
30Auch soweit die Kammer eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr – und damit die Berechtigung der Abmahnung – verneint hat, erfolgt dies zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht.
31Dass die Beklagte tatsächlich in Deutschland Werbematerial mit Abbildungen der beiden Stuhlmodelle hätte herstellen lassen, behauptet die Klägerin nicht. Insoweit besteht aber auch keine Erstbegehungsgefahr. Zu Recht hat die Kammer angenommen, dass Werbematerial für Messen typischerweise vor der Messe beschafft wird und daher üblicherweise am Sitz des Unternehmens. Dass die Beklagte als in P. ansässiges Unternehmen ihre Werbematerialen in Deutschland herstellen lässt, liegt fern.
32Unbehelflich ist der Verweis darauf, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedsstaat der EU in allen anderen Mitgliedsstaaten eine Erstbegehungsgefahr begründet (BGH GRUR 2012, 512 Rn. 49 – Kinderwagen I). Insoweit übersieht die Klägerin, dass diese Rechtsprechung sich auf die Verletzung von unionsweit geschützten Rechten bezieht, also neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor allem der Unionsmarke, nicht aber auf nationale Schutzrechte wie hier das Urheberrecht. Es fehlt danach schon an einer Verletzungshandlung in einem anderen Mitgliedsstaat, da schon nicht fest steht, ob der Mart Stam Stuhl in P. überhaupt geschützt ist. Aber selbst dann, wenn dies der Fall ist, würde die Handlung in P. allenfalls p. Urheberrecht verletzen und nicht deutsches. Sie kann damit nicht Anknüpfungspunkt für eine Erstbegehungsgefahr in Deutschland sein. Ebenso wenig erschließt sich, warum der Umstand, dass in P. eine Vorbereitungshandlung (Herstellung der Prospekte) für die zu Recht abgemahnte Verletzungshandlung – Verbreitung der Prospekte – begangen worden ist, darauf schließen lassen soll, dass die Beklagte die Prospekte auch in Deutschland herstellen lassen wird.
33Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Abmahnung in Bezug auf das Verbot des Anbietens und Verbreitens der Stühle selbst unbegründet war, weil insofern weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorliegt noch eine Erstbegehungsgefahr.
34Dass die Beklagte auf der O. 2014 keine Stuhlmodelle in Verkehr gebracht hat, ist unstreitig. Die Ausstellung der Stuhlmodelle und die begleitende Prospektwerbung auf der O. stellen sich auch nicht als Anbieten an die Öffentlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG dar. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Norm richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie, 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert hat und die Mitgliedsstaaten das dadurch begründete Schutzniveau weder unter- noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. – Le-Corbusier-Möbel II; BGH Urt. v. 5.11.2015, I ZR 91/11 Rn. 32 – Marcel-Breuer-Möbel II ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR91.11.0; BGH Urt. v. 5.11.2015, I ZR 75/11 Rn. 30 – Wagenfeld-Leuchte II, ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR76.11.0). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Verletzung des Verbreitungsrechts voraus, das die Handlungen auf die Übertragung des Eigentums an den Verletzungsgegenständen zielen. Ein bloßes Zeigen der Gegenstände, das nicht auf die Eigentumsübertragung gerichtet ist, reicht nicht aus (EuGH GRUR 2008, 604, 605- Le-Corbusier-Möbel). Eine Verletzung des Verbreitungsrechts liegt danach vor, wenn eine gezielte Werbung erfolgt, die dazu bestimmt ist, Verbraucher in dem Mitgliedsstaat in dem das Werk geschützt ist, zum Eigentumserwerb zu veranlassen (EuGH GRUR 2015, 665 Rn. 29 ff. – Dimensione Direct Sales Srl u.a./Knoll International SpA).
35Gemessen an diesen Grundsätzen stellte das Ausstellen der beiden Stühle auf der Messe O. keinen Eingriff in das Verbreitungsrecht der Klägerin dar. Die beiden ausgestellten Stühle selbst waren ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt. Sie waren als Prototypen gekennzeichnet. Dem begleitenden Prospektmaterial lässt sich entnehmen, dass die gesamte Serie Z., zu der auch die beiden angegriffenen Freischwinger gehören, noch nicht bestellbar war und sich die Beklagte Veränderungen der Stuhlmodelle ausdrücklich vorbehielt. Unter diesen Umständen war aber zum Ausstellungszeitpunkt die genaue Beschaffenheit der Modelle, die dann später vermarktet werden sollen, noch nicht bekannt. Es liegt damit auch kein Werben um Kunden für die Übereignung später noch herzustellender Stühle vor, weil die Beschaffenheit der später herzustellenden Stühle nicht abschließend geklärt war und deshalb gar nicht fest stand, dass der Stuhl auch in seiner endgültigen Gestaltung in den Schutzbereich des Mart Stam-Stuhls fällt.
36Hinsichtlich eines Eingriffs in das Verbreitungsrecht der Klägerin begründete die Ausstellung auf der internationalen Fachmesse O. auch keine Erstbegehungsgefahr.
37Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 17– Metrosex; BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 23 – Pralinenform II; BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen). Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 17 - Keksstangen). Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus (BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 21 ff. – Pralinenform II; BGH, GRUR, 2015, 603 Rn. 19 - Keksstangen). So wird es regelmäßig an dem für eine Erstbegehungsgefahr erforderlichen, in naher Zukunft bevorstehenden Vertrieb eines Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen (BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 – Keksstangen).
38Danach ist hier eine Erstbegehungsgefahr nicht festzustellen. Wie ausgeführt waren die beiden Stühle deutlich als Prototypen gekennzeichnet. Dem begleitendenden Prospektmaterial lässt sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen, dass die Beklagte sich jedenfalls noch Änderungen vorbehalten wollte. Wie oben bereits festgestellt, konnte die Beschaffenheit der später entsprechend der Prototypen hergestellten Stühle – und damit die entscheidende Frage, ob diese in den Schutzbereich des Mart Stam-Stuhls fallen werden – zum Messezeitpunkt nicht beurteilt werden. Zu beachten ist auch, dass die Serie „Z.“ nicht nur aus diesen beiden Stühlen bestand. Denkbar war zum Messezeitpunkt daher ohne weiteres auch noch die Entscheidung, die beanstandeten Freischwinger-Varianten ganz fallen zu lassen.
39Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Serie „Z.“ für den Red Dot Award angemeldet hat. Die Anmeldung erfolgte 2016 und damit zwei Jahre nach der Ausstellung auf der O. Schon deshalb lässt dies auf den Stand der Gestaltung im Jahre 2014 keine Rückschlüsse zu, zumal die streitgegenständlichen Modelle nicht als Bestandteil der Serie eingereicht worden sind.
40Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten persönlich sich in einem Schreiben an die Klägerin gewandt hat und die Ansicht vertreten haben mag, die ausgestellten Stühle verletzten die Rechte der Klägerin nicht, lässt nicht den Schluss zu, die Gestaltung der Stuhlreihe Z. sei entgegen der dann geradezu unverständlichen Angaben im Prospekt abschließend festgelegt gewesen.
41Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses war die Klage nur zu einem geringen Teil begründet, den das Landgericht zu Recht mit 1/5 bewertet hat. Das wirtschaftliche Hauptinteresse der Klägerin betrifft die Verhinderung des Angebot der Stuhlmodelle im Inland und diesbezüglich fehlt es an einer Erstbegehungsgefahr.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
43Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Umständen das Ausstellen eines Prototyps auf einer Messe das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß § 17 UrhG verletzt oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr diesbezüglich begründet, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt. Diese Frage ist jedenfalls für das Urheberrecht auch noch nicht höchstrichterlich geklärt.
44Streitwert: 1.163,50 €