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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 48/15

Datum:
12.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 48/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0412.I20U48.15.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. März 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1),

in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin unter Verwendung der Marke "X" das im Folgenden näher abgebildete Verbandmaterial, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Klägerin vorab vom Feilhalten des wie im Folgenden abgebildeten veränderten Verbandsmaterials, nämlich Kompressen, Tamponaden, Verbände und Gelverbände unterrichtet und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt hat

                            Abbildungen

II.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 22.305,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 aus € 2.801,86 und seit dem 05.05.2014 aus € 14.738,85 zu zahlen.

III.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

A. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I bezeichneten Handlungen, soweit es die folgenden – in der Anlage abgebildeten - Waren

X® F, Folienverband, gerollt  in der Größe 10 cm x 1 m, mit der Z-Referenz 2…, versehen mit der PZN 3…

X® F, Folienverband, gerollt in der Größe 15 cm x 10 cm, mit der Z-Referenz 2…, versehen mit der PZN 0…

X® G, amorphes Gel, in der Größe 6g, 10 Stück, mit der Z-Referenz 2…, versehen mit der PZN 0…

X® G, amorphes Gel, in der Größe 6g, 8 Stück, mit der Z-Referenz 1…, versehen mit der PZN 9…

X® X+P, antimikrobieller HydroBalance-Wundverband in der Größe 9 x 9 cm, 5 Stück, mit der Z-Referenz 2…, versehen mit der PZN 0…

betrifft, begangen hat durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a.) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, unter Angabe der Abnahmemengen, Abnahmezeiten und Abnahmepreise sowie über den erzielten Umsatz;

b.) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

c.) die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten;

B. im Umfang der vorstehenden Auskünfte gemäß Ziffer III. 1. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können). Diese Verpflichtung betrifft lediglich Handlungen bis zum 22. August 2015, hinsichtlich des Produkts „X® G, amorphes Gel, in der Größe 6g, 8 Stück, mit der Z-Referenz 1…, versehen mit der PZN 9…“ jedoch auch darüber hinaus.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu erstatten, die dieser aus der bis zum 22. August 2015 erfolgten Bewerbung, dem Anbieten dem Vertrieb und/oder dem Besitz zu vorgenannten Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der in III. genannten Waren entstanden sind und/oder künftig entstehen werden, hinsichtlich des Produkts „X® G, amorphes Gel, in der Größe 6g, 8 Stück, mit der Z-Referenz 1…, versehen mit der PZN 9…“ jedoch auch darüber hinaus.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 1. zu 40 %.

VII.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung hinsichtlich ihrer Verurteilungen zu I. und III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich des Ausspruchs zu II. und VI. kann derjenige, gegen den vollstreckt wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

VIII.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. betrifft.

 

Gründe:

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

B)

13

I. Zu I. des Tenors 

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

II. Zu II. des Tenors

Die Berufung der Beklagten zu 1. hat teilweise, die des Beklagten zu 2. in vollem Umfange Erfolg.
44 45 46 47 48
Damit waren die Gebühren bereits angefallen, ohne dass sie erstattungsfähig waren. Ob die Kosten des zweiten Abschlussschreibens vom 27. Februar 2014 (nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils) als solche erstattungsfähig wären, ist daher unerheblich.
49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

III. Zu III. des Tenors

59 60

IV. Zu IV. des Tenors

Die Berufung der Beklagten zu 1. hat nur teilweise, die des Beklagten zu 2. vollständig Erfolg.
61 62 63 64 65 66

 

67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

V. 

81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

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