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Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4Durch dieses hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmers (Sitz des Unternehmens) dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 zur Klageschrift wiedergegeben. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Abmahnkosten in Höhe 178,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, da er die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnehme, die auf demselben Markt tätig sind wie die Beklagte. Das im Verfahren 38 O 13/13 LG Düsseldorf am 25.07.2012 verkündete Anerkenntnisurteil begründe nicht den Einwand der anderweitigen Rechtskraft, da der Streitgegenstand dort wie hier auf die jeweilige Verletzungsform konkretisiert worden sei. Das genannte Urteil beseitige auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anspruchsgeltendmachung. Die Kerngleichheit der Verstöße lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht immer entfallen und zwar dann nicht, wenn der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ungewiss sei und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche drohe. Dies sei – aus näher ausgeführten Gründen - vorliegend der Fall.
5Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht unter näheren Ausführungen geltend, es fehle dem Kläger an der Aktivlegitimation und der Klage am Rechtsschutzbedürfnis.
6Die Beklagte beantragt,
7das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Der Kläger ist im Verhältnis zur Beklagten aktivlegitimiert. Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 26.01.2016 – I-20 U 13/15 – in einem anderen, zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens geführten Rechtsstreit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Von dieser Beurteilung abzuweichen, gibt das hiesige Vorbringen keine Veranlassung.
15Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger sein Begehren nur möglicherweise auch mit Hilfe eines vorausgegangenen Titels erreichen kann, der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens also ungewiss ist und eine Verjährung der auf Grund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden Ansprüche droht (vgl. BGH GRUR 2011, 742 Rdnr. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich). Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Ungewissheit folgt aus dem Umstand, dass der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren die Auffassung vertreten hat, der Ausgang eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund des Titels im Verfahren 38 O 13/13 LG Düsseldorf sei aufgrund der Beschränkung des Antrages auf die konkrete Verletzungsform und die Unterschiede der beiden Verletzungshandlungen ungewiss. Ob diese Ansicht zutreffend ist, was der hiesige Senat in erheblichem Maße bezweifelt, ist unerheblich. Allein die Tatsache, dass der 15. Zivilsenat als zwischenzeitlich weiterer Fachsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten des unlauteren Wettbewerbs diese Auffassung vertreten hat, begründet für den Gläubiger aus abstrakten wie konkreten Gründen Zweifel. Zum einen kann vorliegend im Grundsatz nichts anderes gelten als im Rahmen der Amtshaftung. Dort gilt die Richtlinie, dass den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig beurteilt (vgl. statt vieler: BGH NJW 1993, 3065 (3066)). Wird eine solche Entscheidung aber als verschuldensausschließend angesehen, muss sie auch Zweifel im vorliegend relevanten Sinn begründen. Die genannte Richtlinie findet zwar dann keine Anwendung, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist, den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen oder eine eindeutige Bestimmung übersehen hat. Dies alles ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr ist der 15. Zivilsenat bei der Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte „lediglich“ zu einem Gesamtergebnis gekommen, dass der hiesige Senat nicht zu teilen vermag. Hinzu kommt im konkreten Einzelfall, dass der Kläger, hätte er das Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Titel mit dem Aktenzeichen 38 O 13/13 LG Düsseldorf betrieben und wäre gegen die entsprechende erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt worden und wäre zur Bescheidung der Beschwerde nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Düsseldorf der 15. Zivilsenat zuständig gewesen, so wie er für die Entscheidung über die Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zuständig war, ganz offensichtlich ein erhebliches Risiko getragen hätte, zu unterliegen.
16Über die Begründetheit der Klage herrscht zwischen den Parteien – zu Recht – kein Streit.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
20Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Es handelt sich vielmehr trotz der grundsätzlichen Frage, wann die Entscheidung eines anderen Gerichts Zweifel im oben genannten Sinn begründet, aufgrund der besonderen Umstände um eine Einzelfallentscheidung.
21Der Streitwert für beide Instanzen wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 1.000,- € festgesetzt.
22Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und von diesen nicht in Abrede gestellt, kann dem vom Kläger vorliegend angestrebten Titel vor dem Hintergrund der Existenz des Titels 38 O 13/13 LG Düsseldorf nur ein extrem begrenzter Umfang zugesprochen werden, weshalb das Interesse des Klägers an dem Titel nur mit einer geringen Summe zu veranschlagen ist.
23Die abändernde Streitwertfestsetzung hat keinen Einfluss auf die Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung, da der Kläger seine Kosten streitwertunabhängig auf der Grundlage einer Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahr 2014 berechnet hat.