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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 1 U 112/15

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 1 U 112/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0510.I1U112.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 162/14
 
Tenor:

Die Berufung der Drittwiderbeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.267,30 Euro zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.267,30 Euro seit dem 20.03.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,65 Euro zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 4.630,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Die Drittwiderbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Beklagte zu 1) weitere 575,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9%, die Beklagte zu 1) zu weiteren 18%, die Klägerin zu 46% und die Drittwiderbeklagte zu 18%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen beide Beklagten als Gesamtschuldner zu 9%, die Beklagte zu 1) zu weiteren 18%, im Übrigen die Klägerin selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1) zu 27% und im Übrigen die Drittwiderbeklagte selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 46%, die Drittwiderbeklagte zu 18% und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 46% und im Übrigen die Beklagte zu 2) selbst.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75% und die Drittwiderbeklagte zu 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten haben diese jeweils selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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