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Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 65.000 € festgesetzt (Summe der nach den Darlehensverträgen vom 23.10.2010 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15).
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Widerruf von zwei Darlehensverträgen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs in Anspruch.
4Der Kläger beantragte am 09.02.2010 in den Geschäftsräumen der Beklagten in W… ein Baufinanzierungs- bzw Modernisierungsdarlehen über 188.000 € und 97.000 €. Daraufhin wurde ihm am 23.02.2010 unter Beifügung des als Anlage B 2 eingereichten Begleitschreibens die als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichten und von der Beklagten bereits unterzeichneten Kreditunterlagen postalisch übermittelt. Der mit Darlehensvertrag überschriebenen Erklärung war auf einem gesonderten Blatt eine mit Widerrufsbelehrung überschriebene Erklärung beigefügt, in der es wörtlich heißt:
5„Widerrufsrecht
6Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
7Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt ein Tag nachdem Ihnen
8-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
9-eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
10Das Begleitschreiben enthielt die Bitte, die Verträge in den nächsten zwei Wochen in der Geschäftsstelle der Beklagten zu unterschreiben. Den Vertrag und die ihm übermittelte Widerrufsbelehrung unterzeichnete der Kläger daraufhin am 01.03.2010 in der Filiale der Beklagten in Wuppertal.
11Die Darlehen wurden an den Kläger ausgezahlt. Dieser leistete die vertraglich vereinbarten Zahlungen an die Beklagte.
12Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 20.6.2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehen unter Fristsetzung zur Reaktion bis zum 4.7.2014.
13Der Kläger hat – unter Berufung auf eine BGH-Entscheidung vom 10.03.2009 ( XI ZR 31/08) - die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft und unwirksam, da sie gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 BGB alter Fassung verstießen. Der Hinweis auf den nach § 355 Abs. 2 BGB alter Fassung maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ausreichend. Es entstünde der Eindruck, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes der Beklagten zu laufen.
14Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft und entspreche im Wesentlichen der Musterbelehrung. Zudem stehe den Widerrufserklärungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung bzw. der Verwirkung entgegen.
15Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien seien Darlehensverträge zustande gekommen, die nicht wirksam widerrufen worden seien. Die Widerrufserklärungen seien verfristet und daher unwirksam. Die Beklagte habe jeweils eine den Anforderungen des § 355 BGB alter Fassung entspreche Widerrufsbelehrung verwendet, die eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Im Gegensatz zu der Fallkonstellation in der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 (VI ZR 33 / 8) entstehe aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden nicht der Eindruck, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantragsformulars der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Klägers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotsformulars der Beklagten zu laufen. Vorliegend sei nämlich die Formulierung „Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift Ihres Vertragsantrages“ verwendet worden, wodurch deutlich werde, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreiche, sondern dass es sich um das Antragsformular mit der bereits enthaltenen Willenserklärung des Klägers handeln müsse. Die Widerrufsbelehrung könne vom Verbraucher auch nicht so verstanden werden, dass es sich bei der Übersendung des Vertragsantragsformulars durch die Beklagte bereits um die Vertragsurkunde handeln könne. Auf eine etwaige Verwirkung komme es daher nicht mehr entscheidend an.
16Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er habe er gerade kein eigenes Vertragsangebot an die Beklagte abgegeben, sondern ein mit der Überschrift Darlehensvertrag versehenes Darlehensangebot der Beklagten unterschrieben. Durch die Aufnahme der Pronomen „Ihr“ und die Konjunktion „und“ werde für den Verbraucher gerade nicht deutlich, dass neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung auch die eigene Willenserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Vertrages vorliegen müsse bzw. die Voraussetzungen für ihn nach Unterschrift des Darlehensvertragsangebotes der Beklagten zu laufen beginnen. Durch die verwandte Formulierung habe der Kläger als Verbraucher der Belehrung nicht entnehmen können, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhänge und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers ausgelöst werde. Unabhängig davon, dass er als Verbraucher durch die Formulierung „Ihres schriftlichen Vertragsantrages oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages“ dies auch dahingehend habe verstehen können, dass es sich bei „Ihrem Vertragsantrag“ um den Antrag handele, welcher ihm von der Bank übermittelt worden sei, habe er vorliegend keinen eigenen schriftlichen Vertragsantrag abgegeben, sondern lediglich das ihm seitens der Beklagten unterschriebene Vertragsangebot mit Unterschrift angenommen. Auch durch die Verwendung des Pronomen „Ihr“ sei gerade nicht klargestellt worden, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhänge und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsangebotes des Unternehmers ausgelöst werde, zumal die Formulierung unter Hinzufügung des unzulässigen Zusatzes einen Tag nach und unter Weglassen des seitens des Gesetzgebers in der Musterbelehrung vorgesehen Zusatzes „jedoch nicht bevor ….“ erfolgt sei. Vorliegend habe er gerade noch kein eigenes Vertragsangebot abgegeben gehabt.
17Der Kläger beantragt,
18das landgerichtliche Urteil abzuändern und
19I. festzustellen, dass
201. der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer … durch Widerrufserklärung vom 20.6.2014 wirksam widerrufen worden ist,
212. der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer … durch Widerrufserklärung vom 20.6.2014 wirksam widerrufen worden ist,
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
25Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 25.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und daher beabsichtigt ist, diese gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
26Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.03.2016 ergänzend Stellung genommen: Entgegen der Auffassung des Senates stehe die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Widerspruch zur von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. So seien ihm die mit der Überschrift „Darlehensvertrag“ überreichten Angebote übersandt worden, bevor es Tage später zum Vertragsabschluss in der Filiale der Beklagten gekommen sei. Auch seien ihm nach seiner Unterschrift nicht die Original-Vertragsunterlagen mitgegeben worden. Daher handele es sich vorliegend um eine der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) vergleichbare Fallkonstellation. Auf die leichte textliche Abweichung der Verwendung des Possessivpronomens komme es nicht an. Denn auch bei der personalisierten Belehrung werde nicht klar herausgestellt, dass es für den Beginn der Widerrufsfrist bei der hier vorliegenden Konstellation, „dass die Verträge durch Schriftwechsel“ geschlossen wurden, nicht nur auf die Zusendung der Vertragsunterlagen, sondern auf das wirkliche Zustandekommen des Darlehensvertrages durch Antrag und Annahme ankomme. Ein mündliches Vorsprechen bei der Beklagten könne nicht als Vertragsantrag angesehen werden. Zudem habe der Senat verkannt, dass die Beklagte es unterlassen habe, den Zusatz „jedoch nicht bevor…“ aufzunehmen. Nach alledem sei eine mündliche Verhandlung zwingend geboten.
27II.
28Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
291.
30Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen in Bezug auf die mit der Beklagten abgeschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht zu. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Hierauf hat der Senat den Kläger gem.§ 522 Abs.2 Satz 2 ZPO mit Beschluss vom 18.02.2016 hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25.02.2016 Bezug genommen.
31Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.03.2016 führen – nach weiterer Beratung – nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Senat. Die Einlassung, die sich weitgehend in einer Wiederholung der in der Berufungsbegründung dargestellten Rechtsansichten des Klägers erschöpft ohne sich mit den Argumenten des Senatsbeschlusses auseinanderzusetzen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
32Auf die entscheidenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Fallkonstellation, die der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung vom 10.03.2009 zugrunde lag, hat der Senat im Beschluss vom 18.02.2016 unter B 2.b) cc) dezidiert hingewiesen. Die Einwände hiergegen überzeugen nicht. Die Auffassung des Klägers, es handele sich vorliegend um eine Konstellation, bei der die Darlehensverträge „durch Schriftwechsel geschlossen worden“ seien, trifft nicht zu. Unstreitig erhielt der Kläger kein bereits unterzeichnetes Vertragsangebot übermittelt, welches er seinerseits zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unterschrieben zurücksenden konnte. Der schriftliche Darlehensvertrag kam vielmehr zustande durch die Unterschrift des Klägers auf dem ihm zuvor zugesandten Vertragsangebot der Beklagten in der Filiale der Beklagten. Schon hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation, wie im Senatsbeschluss bereits ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dass der Kläger nach Unterschriftsleistung nicht die Orginalunterlagen erhielt, sondern Abschriften hiervon, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Auch die ebenfalls wiederholte Auffassung des Klägers, die Widerrufsfrist beginne vorliegend erst mit dem „wirklichen Zustandekommen des Darlehensvertrages durch Antrag und Annahme“, worauf hinzuweisen sei, ist unzutreffend. Dies hat der Senat ebenfalls bereits im Senatsbeschluss unter Hinweis auf weitergehende Rechtsprechung und Literatur ausgeführt.
332.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
353.
36Den Streitwert hat der Senat nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.01.2016 -XI ZR 366/15 – ausgeführten Maßgaben auf der Grundlage der Angaben im Darlehensvertrag bemessen, nachdem beide Parteien trotz Kenntnis von der und eigenen Hinweises auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und den dort aufgestellten Maßgaben keine Angaben zu den tatsächlich erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemacht haben.
37a.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12.01.2016 -XI ZR 366/15 – richtet sich die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO.
39Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, aaO unter Hinweis auf RGZ 52, 427, 428 f.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14).
40Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
41Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
42b.
43Ausgehend von diesen vom Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätzen ist hier ein Streitwert von bis zu 65.000 EUR anzunehmen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob auch der Zeitraum zwischen Widerruf und Klageerhebung in die Berechnung miteinzubeziehen ist, wobei eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes grundsätzlich selbstverständlich nur dann in Betracht kommt, wenn trotz des Widerrufs weiterhin Zins- und Tilgungsleistungen erbracht wurden, was der Kläger im vorliegenden Fall nicht einmal ausdrücklich behauptet hat. Denn zwischen dem Widerruf am 20.06.2014 und der Klageerhebung am 13.11.2014 liegen lediglich knapp 5 Monate, was in der Gesamtberechnung auch bei Einbeziehung des Zeitraumes bis zur Klageerhebung nicht zu einem Gebührensprung führen würde, so das eine Entscheidung oder weitere Nachfrage entbehrlich ist. Nach dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. … waren vom 30.03.2010 bis zum Widerruf im Juni 2014 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von rund 21.866 € (50 Monate lang 437,31 €) zu erbringen, bis zur Klageerhebung im November 2014 in Höhe von rund 24.052 € (55 Monate lang 437,31 €). Auf den Darlehensvertrag Nr. … sind lediglich Zinsleistungen in Höhe von vertraglich vereinbarten 4,23 p.a. auf 188.000 € und damit monatlich rund 663 € zu erbringen gewesen, so dass bis zum Widerruf im Juni 2014 insgesamt 33.150 € (50 Monate lang 663 €) und bis zu Klageerhebung im November 2014 insgesamt 36.465 (55 Monate lang 663 €) zu leisten waren. Insgesamt waren daher rund 55.016 bzw rund 60.517 € zu zahlen. Danach war als Streitwert ein Betrag in Höhe von jedenfalls bis zu 65.000 € anzusetzen.
44D… L… S…