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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-13 U 62/15

Datum:
03.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 62/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0303.I13U62.15.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Teil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % zur Last. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte 20 % und die Klägerin 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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