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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 30/15

Datum:
28.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 30/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0128.I12U30.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 5 O 212/14
Leitsätze:

Leitsatz

§ 133 Abs. 1 InsO

Das ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellende Merkmal der Inkongruenz ist nicht verwirklicht, wenn die gewährte Sicherheit in dem Darlehensvertrag selbst vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn das Darlehen der Umschuldung dient und mit der Vereinbarung die bisherigen Kredite, die auf der teils genehmigten, teils ungenehmigten, nur geduldeten Überziehung der Konten beruhen, auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden. Auch die weitere Voraussetzung, dass aus der Sicht des Gläubigers Anlass bestehen muss, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, liegt nicht vor, wenn dem Schuldner durch die Umschuldung neue Liquidität verschafft wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf (5 O 212/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.359,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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