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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 87/16

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 87/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0609.I10W87.16.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 29. April 2016 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen B. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 1.500 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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