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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 77/16

Datum:
02.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 77/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0602.I10W77.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 382/12
Leitsätze:

1. Gemäß § 4 JVEG hat das Gericht die zu gewährende Vergütung auf einen entsprechenden Antrag des Berechtigten hin betragsmäßig beziffert festzusetzen.

2. Eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses iSv § 8a Abs. 4 JVEG liegt vor, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den Vorschuss um mehr als 20 Prozent überschreitet.

3. Die Vergütung des Sachverständigen ist dann nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

4. Abzustellen ist auf den vom Gericht angeforderten und eingezahlten Auslagenvorschuss nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht gezahlten weiteren Vorschuss.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Sachverständigen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15. Februar 2016 und vom 4. Mai 2016 abgeändert. Die Vergütung der Sachverständigen für Ihre Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 5.700 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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