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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16

Datum:
04.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0204.I10W5.14.16UND.I1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 255-275/15, 4 T 277/15
Leitsätze:

1. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist.

2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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