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Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.
3Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass für die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung jeweils nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 bzw. Nr. 14150 KV-GNotKG in Ansatz zu bringen ist.
4Die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 785 m.w.N). Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 –, juris Rn. 15). Anders als zum Beispiel im Fall einer Sukzessivberechtigung ist im Fall einer gemeinschaftlichen Berechtigung grundbuchrechtlich von nur einem Recht auszugehen (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, KV Nr. 14120-14125 Rn. 33). Der Ansatz nur einer Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG für die Eintragung des in Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB begründeten Nießbrauchs durch das Amtsgericht Moers unter derselben laufenden Nummer war deshalb zutreffend.
5Gleiches gilt für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung. Auch diese konnte in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Selbst wenn das Eigentum nicht Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zustehen kann, kann dennoch der Rückauflassungsanspruch in einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB stehen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284). Die Eintragung der in Gesamtberechtigung begründeten Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist zutreffend auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GBO unter derselben laufenden Nummer erfolgt und ist vom Amtsgericht zutreffend mit einer Gebühr gemäß Nr. 14150 KV-GNotKG in Rechnung gestellt worden.
6III.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.