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Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2I.
3Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
4Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO.
5Die erhobenen Kosten sind gem. § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 100 KV-GVKostG entstanden. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich zugestellt. Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes der Nr. 100 KV-GVKostG erfüllt.
6Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten käme nur dann in Betracht, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung, § 7 Abs. 1 GvKostG, vorläge. Eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 130/14, Beschluss vom 23. September 2014). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und die Ausführungen des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn in seinem Beschluss vom 17. August 2015 Bezug genommen.
7II.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.