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Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
4II.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.