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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 229/16

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 229/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0816.I10W229.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin zu 1) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 (Bl. XVI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2. März 2016 (Bl. XVIc GA, Kassenzeichen 700501002001) wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers zu 2) gegen den vorgenannten Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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