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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 112/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 112/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0714.I10W112.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. August 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Duisburg – Grundbuchamt – vom 24. April 2015 (Bl. 111 GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 27. April 2015 (Kassenzeichen 702768492226, Bl. 111a GA) dahingehend abgeändert, dass dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung ein Geschäftswert von 3.000 € zugrundezulegen ist.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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