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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes der Ausfuhr von Barmitteln in Höhe von 15.000 € bei der Ausreise aus der EG ohne schriftliche Anmeldung“ zu einer Geldbuße von 3.800 € verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
41. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 nicht begründet.
52. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
6a) Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 31b Abs. 1 ZollVG wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 und sind auf rechtsfehlerfreier Beweisgrundlage getroffen worden.
7b). Die Bemessung der Höhe der Geldbuße mit 3.800 € begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
8Die Bemessung der Geldbuße obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der insoweit unter Berücksichtigung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG eine Entscheidung im Einzelfall trifft. Eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle im Beschwerdeverfahren findet dabei nicht statt. Die vom Tatrichter festgesetzte Geldbuße ist vielmehr grundsätzlich unangreifbar, wenn sich nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Rahmens unvertretbar hoch oder niedrig erscheint (Senat IV-1 RBs 98/13 v. 03.06.2013). Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (Senat NStZ 1989, 437).
9aa) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der wesentliche Gesichtspunkt bei der Bußgeldbemessung die Höhe der nicht angemeldeten Barmittel ist. Dies ergibt sich nicht nur – wie in dem angegriffenen Urteil ausgeführt – aus einem argumentativen Rückgriff auf den daran anknüpfenden Bußgeldrahmen nach der früheren Rechtslage gemäß § 31a ZollVG a.F.
10Die Bundesfinanzdirektion Südwest des Zolls hat in einem Erlass vom 03.02.2011 (S 0730 B - 10/11 - RF 2203) auch auf Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen bundesweite Maßstäbe erlassen, wonach Zollbehörden bei Vorsatztaten 25% des mitgeführten Betrages zugrunde legen sollen (vgl. OLG Karlsruhe 1 (8) SsBs 533/13 v. 18.07.2014 <juris>). Diese Verwaltungsrichtlinie ist für die Gerichte zwar nicht verbindlich, aber im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung ähnlicher Verstöße auch nicht völlig unbeachtlich (OLG Karlsruhe a.a.O.). Eine dieser Richtlinie im Ergebnis entsprechende Bemessung der Geldbuße ist deswegen grundsätzlich nicht unvertretbar hoch. Die amtsgerichtlich verhängte Geldbuße entspricht nahezu exakt dem sich bei Anwendung der vorbezeichneten Richtlinie ergebenden Betrag (rechnerisch ergäben sich 3.750 €).
11bb) Die Ausführungen zu der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße in dem angegriffenen Urteil sind allerdings missverständlich und gehen teilweise von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Das Amtsgericht führt insoweit aus, die Geldbuße entspreche den „persönlichen“ – gemeint ist ersichtlich den wirtschaftlichen – Verhältnissen des Betroffenen, diese seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil Geld das Tatmittel und der Betroffene wirtschaftlich Berechtigter an den nicht angemeldeten Barmitteln gewesen sei. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse käme in einem derartigen Fall „wegen § 17 Abs. 4 OWiG“ allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffen sein Einkommen im Wesentlichen aus Zinseinnahmen bestreite.
12Die dargestellten Erwägungen des Amtsgerichts sind dahingehend zu verstehen, dass das Amtsgericht bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausschließlich den Umstand berücksichtigt hat, dass ihm jedenfalls der nicht angemeldete Betrag von 15.000 € zur Verfügung stand, den er nach den Urteilsfeststellungen für eine Einzahlung in eine Rentenversicherung in der Türkei verwenden wollte.
13Die Berücksichtigung des bei der Tat verwendeten und dem Betroffenen wirtschaftlich zuzurechnenden Geldes im Rahmen der Betrachtung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als solche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allerdings seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bußgeldbemesseung außer Betracht gelassen, weil er sein Einkommen nicht im Wesentlichen aus Zinseinnahmen bestreite. Ein derartiger Grundsatz ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 4 OWiG, der ausschließlich die hier nicht in Betracht kommende Berücksichtigung aus der Tat gezogener wirtschaftlicher Vorteile bei der Bußgeldbemessung regelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Bemessung der Geldbuße zwar nicht in jedem Fall zwingend heranzuziehen, ihre Betrachtung kommt bei nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG aber in Betracht. Bei – wie hier – relativ hohen Geldbußen muss die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in der Regel berücksichtigt werden (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rn. 22). Insbesondere darf keine unverhältnismäßige Sanktion von dem Betroffenen nicht leistbare Sanktion festgesetzt werden (Göhler a.a.O. Rn. 21; OLG Karlsruhe a.a.O.). Eine schematische Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand der Art seiner Einkommensquellen verbietet sich.
14Auf vorbezeichnetem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu einer geringeren Geldbuße gelangt wäre, wenn es bei deren Bemessung neben dem bei der Tat verwendeten Geldbetrag auch seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht gezogen hätte. Nach den getroffenen Feststellungen wohnt er zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten seiner drei Kinder in einer abbezahlten Eigentumswohnung und verdient monatlich 1.900 € netto.
15cc) Dass in dem angegriffenen Urteil nur das sich aus § 31b Abs. 2 ZollVG ergebende Höchstmaß der Geldbuße wiedergegeben ist und die sich aus § 17 Abs. 1 OWiG ergebende allgemein geltende Untergrenze des Bußgeldrahmens (5 €) nicht ausdrücklich erwähnt ist, lässt nicht besorgen, dass das Amtsgericht von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen ist.
16dd) Dass das Amtsgericht das Fehlen weiterer theoretisch möglicher bußgelderhöhender Umstände – kein illegaler Erwerb des Geldes, kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat – bei der Bemessung der Geldbuße nicht zugunsten des Betroffenen berücksichtig hat, überschreitet den Spielraum des tatrichterlichen Ermessens nicht.
173. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.