Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 210/15

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 210/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0308.II7WF210.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 49 F 87/13
Leitsätze:

◦1. Ein Mehrvergleich iSv Nr. 1500 KV FamGKG über einen gerichtlich nicht anhängigen Verfahrensgegenstand liegt nicht vor, wenn eine Kindschaftssache (hier: Umgangsrecht) durch Erörterung im gerichtlichen Termin von Amts wegen Verfahrensgegenstand wird.

◦2. Da das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sich anschließenden Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG gem. § 29 FamGKG kostenrechtlich eine Einheit bildet, hindert die eine Endentscheidung iSv § 38 FamFG bildende einstweilige Anordnung eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1421 KV FamGKG durch Abschluss eines im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.

◦3. Auch nach Abschluss eines Vergleichs im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG ist für die Anforderung der Gerichtskosten gem. §§ 24 Nr. 1, 30 FamGKG die in der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung maßgebend.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner werden folgende Positionen in Rechnung gestellt:

Nr. 1420 KV FamGKG (Vergleich Umgangsrecht) nach einem Wert von 2.500 € und einem Anteil von 50 %                                                                                      20,25 € und

Nr. 1420 KV FamGKG (Gewaltschutzgesetz)

nach einem Wert von 2.500 €

und einem Anteil von 100 %                                                                      121,50 €

Gesamt:                                                                                                                141,75 €

Die weiter gehende Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank