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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 141/14

Datum:
11.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-3 UF 141/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0311.II3UF141.14.00
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 10.04.2014 teilweise abgeändert und der Antragsteller verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von 1/12-5/13 einen restlichen Gesamttrennungsunterhalt in Höhe von 72.699,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2030,00 € seit dem 02.03.2013, 02.04.2013 und 02.05.2013 zu zahlen. Im übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde sowie der weitergehende Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, tragen der Antragsgegner 4/5 und die Antragstellerin 1/5.

3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

4. Der Beschwerdewert für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof wird auf 92.531 € (171.550,00 € wie im Beschluss vom 05.12.2014 abzgl. des zwischenzeitlich erledigten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 79.019 €) festgesetzt.

 
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