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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 WF 50/16

Datum:
17.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 WF 50/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0317.II1WF50.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

G r ü n d e :

I.

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige und daher als solche auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Kostenfestsetzung vom 27.10.2015 mit Schriftsatz vom 13.01.2016 zurückgenommen hat, war auf den Rechtsmittel-antrag des Antragsgegners entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2016 wirkungslos ist. Unerheblich ist, dass die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.02.2016 erklärt hat, die Antragsrücknahme nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Das Festsetzungsgesuch kann bis zur Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgenommen werden. Einer Einwilligung des Antragsgegners bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO insoweit mangels Vergleichbarkeit der Verfahrenslagen nicht vorliegen. Die Rücknahmeerklärung ist bindend und unwiderruflich (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Auflage, § 103 Rn. 45).

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf            §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 
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