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b e s c h l o s s e n :
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.12.2015 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 1.000 €.
G r ü n d e :
I.
Der am 26.05.1951 geborene Beteiligte zu 1. und die am 05.11.1954 geborene Beteiligte zu 2. waren von 1977 bis 2013 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 20.02.2013 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten zu 1. und 2. bei der Antragstellerin dahin durchgeführt, dass es das Anrecht des Beteiligten zu 1. in Höhe eines Ausgleichswerts von 28,6583 Entgeltpunkten zugunsten der Beteiligten zu 2. ebenso intern geteilt hat wie das Anrecht der Beteiligten zu 2. in Höhe von 1,8417 Entgeltpunkten zugunsten des Beteiligten zu 1. (Az. 271 F 59/12). Der Beteiligte zu 1. bezieht seit dem 01.06.2014 seitens der Antragstellerin eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.09.2014 die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 wegen Unterhalts in Höhe monatlicher 526 € ausgesetzt (Az. 271 F 5/14). Im März 2015 verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. mit privatschriftlicher Vereinbarung, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen. Unter Berufung auf diese Vereinbarung hat die Antragstellerin mit am 30.07.2015 bei dem Amtsgericht eingegangener Antragsschrift beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2014 (Az. 271 F 5/14) abzuändern und die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich betraglich herabzusetzen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Selbstbehalt des im Versorgungsausgleich zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen gewahrt werden müsse, was bei einer Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht mehr sichergestellt wäre. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine solche Abänderung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG, 48 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.
1.
Der Abänderungsantrag ist zulässig. Als rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung unterliegt der Beschluss vom 23.09.2014, mit dem das Amtsgericht die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 in Höhe monatlicher 526 € gemäß § 33, 34 VersAusglG ausgesetzt hat, der Abänderung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG.
Der Anwendung dieser allgemeinen Norm stehen die §§ 225 ff. FamFG, die die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich regeln, nicht entgegen. Denn §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. § 227 FamFG bezieht sich auf die Abänderung von Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20-26 VersAusglG. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht des Versorgungsträgers vor. Andererseits ist den §§ 225 ff. FamFG auch nicht zu entnehmen, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen abänderbar wären und im Übrigen nicht der Abänderung unterlägen, zumal § 34 VersAusglG explizit von der Abänderbarkeit von Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ausgeht.
2.
In der Sache liegen jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht vor, weil sich keine im Sinne des 48 Abs. 1 FamFG wesentliche Änderung der der Anpassungsentscheidung des Amts-gerichts vom 23.09.2014 zugrunde liegenden Umstände feststellen lässt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2., auf den die Aussetzung der Rentenkürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG begrenzt ist.
a)
Was die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2. ohne die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. betrifft, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert.
aa)
Auf der Grundlage der aktuellen Einkünfte der Beteiligten zu 1. und 2. ergibt sich ein Anspruch der Beteiligten zu 2. auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB für 2015 – aufgrund des Antragseingangs im Juli 2015 wirkt die Abänderung frühestens ab August 2015 – in Höhe monatlicher 464,43 €, für Januar 2016 in Höhe von 464,27 €, für Februar bis April 2016 in Höhe monatlicher 494,40 €, für Mai 2016 in Höhe von 495,70 €, für Juni 2016 in Höhe von 495,16 € und und ab Juli 2016 in Höhe monatlicher 531,06 €
(1)
An Einkünften des Beteiligten zu 1. ist zunächst – wie dies auch in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 23.09.2014 geschehen ist – die für die Ermittlung des Aussetzungsbetrags maßgebliche ungekürzte gesetzliche Bruttorente zu berücksichtigen.
(a)
Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG ist auf der Grundlage des Bruttobetrags der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 872). Das folgt aus Systematik und Zweck des § 33 VersAusglG. So richtet sich die Höhe des Aussetzungsbetrags nach Bruttobeträgen, weil sowohl die Bestimmung des Wertausgleichsbetrags als auch die Kürzung des ausgeglichenen Anrechts nach vollzogenem Wertausgleich mit den jeweiligen Bruttobeträgen vorgenommen wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096). Würde man in Abweichung hiervon den Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG auf der Grundlage der ungekürzten Nettorente ermitteln, käme es daher zu einer Schieflage und einer tendenziell zu weitgehenden Begrenzung des (Brutto-)Aussetzungsbetrags nach Maßgabe eines lediglich nach der Nettorente ermittelten Unterhaltsanspruchs. Die gesetzlichen Abzüge (anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Einkommensteuer) wirken sich erst bei der – der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG folgenden – Ermittlung des konkret geschuldeten nachehelichen Unterhalts aus (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723). Im Rahmen des Berechnungsmodells nach § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG spielen sie indes keine Rolle, da dieses keine bindende Feststellung des unterhaltsrechtlich geschuldeten Unterhalts zum Ziel hat, sondern die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096).
(b)
Die ungekürzte gesetzliche Bruttorente des Beteiligten zu 1. beläuft sich auf der Grundlage der aus dem Rentenbescheid der Antragstellerin vom 04.03.2014 ersichtlichen Parameter auf zunächst monatlich 1.691,16 €, ab Juli 2016 auf monatlich 1.762,95 €. Denn insgesamt hat der Beteiligte zu 1. – ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich – 62,3886 Entgeltpunkte erworben, was unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,928 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente zu (62,3886 x 0,928 =) 57,8966 persönlichen Entgeltpunkten führt. Daraus resultiert für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von August 2015 bis Juni 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 29,21 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 29,21 € =) 1.691,16 € und ab Juli 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 30,45 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 30,45 € =) 1.762,95 €.
(2)
Hinzuzurechnen sind die seitens der ARAG SE bezogene Betriebsrente (zunächst monatlich netto 132,13 €, ab 2016 monatlich netto 131,81 €) und die seitens der Swiss Life AG bezogene Rente (zunächst monatlich netto 10,62 €, ab Juni 2016 monatlich netto 9,54 €). Abzuziehen sind der – auf die Betriebsrente entfallende – Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 65,62 € und der Beitrag für die Lebensversicherung bei der ARAG Lebensversicherungs-AG in Höhe monatlicher 170,77 €.
(3)
Auf Seiten der Beteiligten zu 2. sind auf der Grundlage des im Jahr 2015 erzielten Jahresüberschusses von 6.635,44 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von monatsdurchschnittlich rund 553 € anzurechnen sowie unverändert ein Wohnwert von 480 €. Darüber hinausgehende Einkünfte der Beteiligten zu 2. sind nicht festzustellen. Abzuziehen sind die Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (zunächst monatlich 164,43 €, ab Februar 2016 monatlich 229,67 €), für die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung in Höhe monatlicher 120 € sowie für die Zahnzusatzversicherung (zunächst monatlich 24,54 €, ab Mai 2016 monatlich 27,36 €). Die vorgetragenen weiteren Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge hat die Beteiligte zu 2. nicht beziffert. Hierauf kommt es indes nicht an, weil sich der Unterhaltsanspruch im Fall weiterer Abzüge erhöhen würde, aber schon aufgrund des ohne diese Abzüge ermittelten Unterhaltsanspruchs keine wesentliche Änderung festzustellen ist, die zu einer geringeren Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG führte.
(4)
Das der Beteiligten zu 2. hinsichtlich ihrer Einkünfte selbständiger Arbeit gutzubringende Erwerbsanreizsiebtel ermittelt sich, indem das Erwerbseinkommen von 553 €, das 53,53 % des Gesamteinkommens beträgt, um einen Anteil von 53,53 % der Abzugsbeträge gekürzt und sodann durch sieben dividiert wird.
(5)
Die Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. bemisst sich nach den Festlegungen in der Ausgangsentscheidung vom 23.09.2014 wegen Vorteilen des Zusammenlebens mit seiner Partnerin nach einem um Synergieeffekte von 10 % gekürzten Ehegattenselbstbehalt, der seit dem 01.01.2015 (1.200 € - 10 % =) 1.080 € beträgt.
(6)
Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Einkünfte und Unterhaltsansprüche:
2015 |
1/2016 |
2-4 2016 |
5/2016 |
6/2016 |
ab 7/2016 |
|
Einkommen des Beteiligten zu 1.: |
||||||
Bruttorente DRV Bund ungekürzt |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.762,95 € |
Betriebsrente ARAG |
132,13 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
Rente S Life |
10,62 € |
10,62 € |
10,62 € |
10,62 € |
9,54 € |
9,54 € |
= insgesamt |
1.833,91 € |
1.833,59 € |
1.833,59 € |
1.833,59 € |
1.832,51 € |
1.904,30 € |
Abzüge: |
||||||
Kranken- und Pflegevers. |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
Lebensversicherung ARAG |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
= insgesamt |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
= |
1.597,52 € |
1.597,20 € |
1.597,20 € |
1.597,20 € |
1.596,12 € |
1.667,91 € |
verfügbares Einkommen (Selbsbehalt 1.080 €) |
517,52 € |
517,20 € |
517,20 € |
517,20 € |
516,12 € |
587,91 € |
Einkommen der Beteiligten zu 2.: |
||||||
Einkünfte aus selbst. Arbeit |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
Wohnwert |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
= insgesamt |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
davon aus Erwerbstätigkeit |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
Abzüge: |
||||||
Kranken- und Pflegevers. |
164,43 € |
164,43 € |
229,67 € |
229,67 € |
229,67 € |
229,67 € |
Zahnzusatzversicherung |
24,54 € |
24,54 € |
24,54 € |
27,36 € |
27,36 € |
27,36 € |
freiwillige ges. Rentenvers. |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
= insgesamt |
308,97 € |
308,97 € |
374,21 € |
377,03 € |
377,03 € |
377,03 € |
= |
724,03 € |
724,03 € |
658,79 € |
655,97 € |
655,97 € |
655,97 € |
abzüglich Erwerbsanreizsiebtel: |
||||||
Berechnung |
(553 € - 308,97 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 308,97 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 374,21 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
Betrag |
55,37 € |
55,37 € |
50,38 € |
50,17 € |
50,17 € |
50,17 € |
= |
668,66 € |
668,66 € |
608,41 € |
605,80 € |
605,80 € |
605,80 € |
= fiktiver Unterhalt (Halbteilung) |
464,43 € |
464,27 € |
494,40 € |
495,70 € |
495,16 € |
531,06 € |
Änderung in % (gegenüber 526 €) |
- 11,71 % |
-11,74 % |
-6,01 % |
-5,76 % |
-5,86 % |
+0,96 % |
bb)
Die somit in einer Bandbreite von einer Erhöhung um 0,96 % (aktueller Zeitraum ab Juli 2016) bis zu einem Absinken um 11,74 % festzustellende Änderung des gesetzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts ist nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG und rechtfertigt nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich.
(1)
Zu einer Abänderung berechtigen nur solche Umstände, die hinreichend gewichtig sind, um unter Beibehaltung der im Übrigen unveränderten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen eine im Ergebnis abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Änderung des Entscheidungsausspruchs muss von gewissem Gewicht sein, was bei quantitativer Betrachtung im Fall einer Abänderung ab ca. 10 %, im Einzelfall auch mehr oder weniger, der Fall ist (Münchener Kommentar zum FamFG/Ulrici, 2. Auflage, § 48 Rn. 14).
(2)
Nach diesem zutreffenden Maßstab liegt für den Zeitraum ab Februar 2016, in dem sich der Anspruch um maximal 6,01 % reduziert hat, ohne Zweifel keine wesentliche, eine Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung rechtfertigende Änderung der Umstände vor. Auch für den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Zeitraum von August 2015 bis einschließlich Januar 2016, in dem sich ein Anspruchsrückgang um maximal 11,74 % ergibt, ist die Abänderung nicht als so wesentlich anzusehen, dass sie eine – von vornherein zeitlich begrenzte – Änderung der Aussetzungs-entscheidung rechtfertigen könnte. Denn ein Absinken des gesetzlich geschuldeten – fiktiven – Unterhalts um lediglich weniger als 12 % bei effektiv (unter Berücksichtigung der nur anteiligen Aussetzung der Rentenkürzung und der gesetzlichen Abzüge von der Bruttorente des Beteiligten zu 1.) geringerer unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. lässt es unangemessen erscheinen, die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich in geringerem Umfang als bislang auszusetzen und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit weitergehend zu beschränken.
b)
Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1. im März 2015 mit privatschriftlicher Vereinbarung verpflichtet hat, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 (lediglich) nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen, rechtfertigt keine Herabsetzung des Aussetzungsbetrags gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG. Denn der Aussetzungsbetrag ist unterhaltsbezogen gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht durch einen vergleichsweise titulierten Unterhaltsbetrag begrenzt, sondern durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn die Eheleute den nachehelichen Unterhalt in dem Vergleich unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. auch einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts geregelt haben.
aa)
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aussetzung der Rentenkürzung auf das Maß des vereinbarungsgemäß tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt, weil über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus keine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Rentenkürzung und Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH, FamRZ 2013, 189 ff., Rn. 22). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zugunsten des geschiedenen Ehegatten bereits ein Unterhaltstitel besteht, der auf der ungekürzten Versorgung beruht (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 ff., Rn. 25).
bb)
Dies betrifft indes nicht die Konstellation, dass die Eheleute den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts vergleichsweise geregelt haben. In diesen Fällen begrenzt die Unterhaltsvereinbarung die Aussetzung der Rentenkürzung nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1721 f.; Breuers, FuR 2016, 185 f.).
Das gebieten Systematik und Zweck der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG, die bereits unter Punkt a) aa) (1) (a) erörtert worden sind. Die Regelung soll die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen verbessern. Da die Ermittlung des Aussetzungsbetrags auf der Grundlage der gänzlich ungekürzten Bruttorente erfolgt, sich der nach der Aussetzung konkret geschuldete nacheliche Unterhalt aber nach der Nettorente (unter Abzug der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. der Einkommensteuer) bemisst, deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich nicht in allen Fällen in voller Höhe ausgesetzt wird, stellen die nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gemäß § 33 VersAusglG ermittelten Beträge nicht den unterhaltsrechtlich geschuldeten Betrag dar (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096; Johannsen/Henrich/Holz-warth, Familienrecht, 6. Auflage, § 33 VersAusglG, Rn.21). Vielmehr kann der nach Maßgabe des § 33 VersAusglG ermittelte fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch den nach der Aussetzung konkret geschuldeten Unterhalt durchaus nicht unerheblich übersteigen und kann die effektive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen deutlich geringer sein als die Leistungsfähigkeit, die sich aus der fiktiven Unterhaltsbemessung nach § 33 VersAusglG ergibt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung auf den unter Berücksichtigung der (ggf. schon angepassten) Rentenkürzung vergleichsweise titulierten Unterhalt zu begrenzen, trägt doch ein solcher Vergleich den Besonderheiten der Ermittlung des Aussetzungsbetrags nach § 33 VersAusglG Rechnung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
2BESCHLUSS
3In der Familiensache
4hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht Sp und R
5b e s c h l o s s e n :
6I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.12.2015 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 1.000 €.
G r ü n d e :
11I.
12Der am 26.05.1951 geborene Beteiligte zu 1. und die am 05.11.1954 geborene Beteiligte zu 2. waren von 1977 bis 2013 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 20.02.2013 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten zu 1. und 2. bei der Antragstellerin dahin durchgeführt, dass es das Anrecht des Beteiligten zu 1. in Höhe eines Ausgleichswerts von 28,6583 Entgeltpunkten zugunsten der Beteiligten zu 2. ebenso intern geteilt hat wie das Anrecht der Beteiligten zu 2. in Höhe von 1,8417 Entgeltpunkten zugunsten des Beteiligten zu 1. (Az. 271 F 59/12). Der Beteiligte zu 1. bezieht seit dem 01.06.2014 seitens der Antragstellerin eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.09.2014 die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 wegen Unterhalts in Höhe monatlicher 526 € ausgesetzt (Az. 271 F 5/14). Im März 2015 verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. mit privatschriftlicher Vereinbarung, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen. Unter Berufung auf diese Vereinbarung hat die Antragstellerin mit am 30.07.2015 bei dem Amtsgericht eingegangener Antragsschrift beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2014 (Az. 271 F 5/14) abzuändern und die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich betraglich herabzusetzen.
13Das Amtsgericht Düsseldorf hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Selbstbehalt des im Versorgungsausgleich zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen gewahrt werden müsse, was bei einer Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht mehr sichergestellt wäre. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter.
14II.
15Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine solche Abänderung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG, 48 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.
161.
17Der Abänderungsantrag ist zulässig. Als rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung unterliegt der Beschluss vom 23.09.2014, mit dem das Amtsgericht die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 in Höhe monatlicher 526 € gemäß § 33, 34 VersAusglG ausgesetzt hat, der Abänderung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG.
18Der Anwendung dieser allgemeinen Norm stehen die §§ 225 ff. FamFG, die die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich regeln, nicht entgegen. Denn §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. § 227 FamFG bezieht sich auf die Abänderung von Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20-26 VersAusglG. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht des Versorgungsträgers vor. Andererseits ist den §§ 225 ff. FamFG auch nicht zu entnehmen, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen abänderbar wären und im Übrigen nicht der Abänderung unterlägen, zumal § 34 VersAusglG explizit von der Abänderbarkeit von Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ausgeht.
192.
20In der Sache liegen jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht vor, weil sich keine im Sinne des 48 Abs. 1 FamFG wesentliche Änderung der der Anpassungsentscheidung des Amts-gerichts vom 23.09.2014 zugrunde liegenden Umstände feststellen lässt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2., auf den die Aussetzung der Rentenkürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG begrenzt ist.
21a)
22Was die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2. ohne die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. betrifft, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert.
23aa)
24Auf der Grundlage der aktuellen Einkünfte der Beteiligten zu 1. und 2. ergibt sich ein Anspruch der Beteiligten zu 2. auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB für 2015 – aufgrund des Antragseingangs im Juli 2015 wirkt die Abänderung frühestens ab August 2015 – in Höhe monatlicher 464,43 €, für Januar 2016 in Höhe von 464,27 €, für Februar bis April 2016 in Höhe monatlicher 494,40 €, für Mai 2016 in Höhe von 495,70 €, für Juni 2016 in Höhe von 495,16 € und und ab Juli 2016 in Höhe monatlicher 531,06 €
25(1)
26An Einkünften des Beteiligten zu 1. ist zunächst – wie dies auch in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 23.09.2014 geschehen ist – die für die Ermittlung des Aussetzungsbetrags maßgebliche ungekürzte gesetzliche Bruttorente zu berücksichtigen.
27(a)
28Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG ist auf der Grundlage des Bruttobetrags der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 872). Das folgt aus Systematik und Zweck des § 33 VersAusglG. So richtet sich die Höhe des Aussetzungsbetrags nach Bruttobeträgen, weil sowohl die Bestimmung des Wertausgleichsbetrags als auch die Kürzung des ausgeglichenen Anrechts nach vollzogenem Wertausgleich mit den jeweiligen Bruttobeträgen vorgenommen wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096). Würde man in Abweichung hiervon den Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG auf der Grundlage der ungekürzten Nettorente ermitteln, käme es daher zu einer Schieflage und einer tendenziell zu weitgehenden Begrenzung des (Brutto-)Aussetzungsbetrags nach Maßgabe eines lediglich nach der Nettorente ermittelten Unterhaltsanspruchs. Die gesetzlichen Abzüge (anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Einkommensteuer) wirken sich erst bei der – der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG folgenden – Ermittlung des konkret geschuldeten nachehelichen Unterhalts aus (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723). Im Rahmen des Berechnungsmodells nach § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG spielen sie indes keine Rolle, da dieses keine bindende Feststellung des unterhaltsrechtlich geschuldeten Unterhalts zum Ziel hat, sondern die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096).
29(b)
30Die ungekürzte gesetzliche Bruttorente des Beteiligten zu 1. beläuft sich auf der Grundlage der aus dem Rentenbescheid der Antragstellerin vom 04.03.2014 ersichtlichen Parameter auf zunächst monatlich 1.691,16 €, ab Juli 2016 auf monatlich 1.762,95 €. Denn insgesamt hat der Beteiligte zu 1. – ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich – 62,3886 Entgeltpunkte erworben, was unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,928 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente zu (62,3886 x 0,928 =) 57,8966 persönlichen Entgeltpunkten führt. Daraus resultiert für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von August 2015 bis Juni 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 29,21 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 29,21 € =) 1.691,16 € und ab Juli 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 30,45 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 30,45 € =) 1.762,95 €.
31(2)
32Hinzuzurechnen sind die seitens der ARAG SE bezogene Betriebsrente (zunächst monatlich netto 132,13 €, ab 2016 monatlich netto 131,81 €) und die seitens der Swiss Life AG bezogene Rente (zunächst monatlich netto 10,62 €, ab Juni 2016 monatlich netto 9,54 €). Abzuziehen sind der – auf die Betriebsrente entfallende – Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 65,62 € und der Beitrag für die Lebensversicherung bei der ARAG Lebensversicherungs-AG in Höhe monatlicher 170,77 €.
33(3)
34Auf Seiten der Beteiligten zu 2. sind auf der Grundlage des im Jahr 2015 erzielten Jahresüberschusses von 6.635,44 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von monatsdurchschnittlich rund 553 € anzurechnen sowie unverändert ein Wohnwert von 480 €. Darüber hinausgehende Einkünfte der Beteiligten zu 2. sind nicht festzustellen. Abzuziehen sind die Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (zunächst monatlich 164,43 €, ab Februar 2016 monatlich 229,67 €), für die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung in Höhe monatlicher 120 € sowie für die Zahnzusatzversicherung (zunächst monatlich 24,54 €, ab Mai 2016 monatlich 27,36 €). Die vorgetragenen weiteren Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge hat die Beteiligte zu 2. nicht beziffert. Hierauf kommt es indes nicht an, weil sich der Unterhaltsanspruch im Fall weiterer Abzüge erhöhen würde, aber schon aufgrund des ohne diese Abzüge ermittelten Unterhaltsanspruchs keine wesentliche Änderung festzustellen ist, die zu einer geringeren Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG führte.
35(4)
36Das der Beteiligten zu 2. hinsichtlich ihrer Einkünfte selbständiger Arbeit gutzubringende Erwerbsanreizsiebtel ermittelt sich, indem das Erwerbseinkommen von 553 €, das 53,53 % des Gesamteinkommens beträgt, um einen Anteil von 53,53 % der Abzugsbeträge gekürzt und sodann durch sieben dividiert wird.
37(5)
38Die Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. bemisst sich nach den Festlegungen in der Ausgangsentscheidung vom 23.09.2014 wegen Vorteilen des Zusammenlebens mit seiner Partnerin nach einem um Synergieeffekte von 10 % gekürzten Ehegattenselbstbehalt, der seit dem 01.01.2015 (1.200 € - 10 % =) 1.080 € beträgt.
39(6)
40Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Einkünfte und Unterhaltsansprüche:
412015 |
1/2016 |
2-4 2016 |
5/2016 |
6/2016 |
ab 7/2016 |
|
Einkommen des Beteiligten zu 1.: |
||||||
Bruttorente DRV Bund ungekürzt |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.691,16 € |
1.762,95 € |
Betriebsrente ARAG |
132,13 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
131,81 € |
Rente S Life |
10,62 € |
10,62 € |
10,62 € |
10,62 € |
9,54 € |
9,54 € |
= insgesamt |
1.833,91 € |
1.833,59 € |
1.833,59 € |
1.833,59 € |
1.832,51 € |
1.904,30 € |
Abzüge: |
||||||
Kranken- und Pflegevers. |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
65,62 € |
Lebensversicherung ARAG |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
170,77 € |
= insgesamt |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
236,39 € |
= |
1.597,52 € |
1.597,20 € |
1.597,20 € |
1.597,20 € |
1.596,12 € |
1.667,91 € |
verfügbares Einkommen (Selbsbehalt 1.080 €) |
517,52 € |
517,20 € |
517,20 € |
517,20 € |
516,12 € |
587,91 € |
Einkommen der Beteiligten zu 2.: |
||||||
Einkünfte aus selbst. Arbeit |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
553,00 € |
Wohnwert |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
480,00 € |
= insgesamt |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
1.033,00 € |
davon aus Erwerbstätigkeit |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
53,53 % |
Abzüge: |
||||||
Kranken- und Pflegevers. |
164,43 € |
164,43 € |
229,67 € |
229,67 € |
229,67 € |
229,67 € |
Zahnzusatzversicherung |
24,54 € |
24,54 € |
24,54 € |
27,36 € |
27,36 € |
27,36 € |
freiwillige ges. Rentenvers. |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
120,00 € |
= insgesamt |
308,97 € |
308,97 € |
374,21 € |
377,03 € |
377,03 € |
377,03 € |
= |
724,03 € |
724,03 € |
658,79 € |
655,97 € |
655,97 € |
655,97 € |
abzüglich Erwerbsanreizsiebtel: |
||||||
Berechnung |
(553 € - 308,97 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 308,97 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 374,21 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
(553 € - 377,03 € x 0,5353) x 1/7 |
Betrag |
55,37 € |
55,37 € |
50,38 € |
50,17 € |
50,17 € |
50,17 € |
= |
668,66 € |
668,66 € |
608,41 € |
605,80 € |
605,80 € |
605,80 € |
= fiktiver Unterhalt (Halbteilung) |
464,43 € |
464,27 € |
494,40 € |
495,70 € |
495,16 € |
531,06 € |
Änderung in % (gegenüber 526 €) |
- 11,71 % |
-11,74 % |
-6,01 % |
-5,76 % |
-5,86 % |
+0,96 % |
bb)
43Die somit in einer Bandbreite von einer Erhöhung um 0,96 % (aktueller Zeitraum ab Juli 2016) bis zu einem Absinken um 11,74 % festzustellende Änderung des gesetzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts ist nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG und rechtfertigt nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich.
44(1)
45Zu einer Abänderung berechtigen nur solche Umstände, die hinreichend gewichtig sind, um unter Beibehaltung der im Übrigen unveränderten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen eine im Ergebnis abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Änderung des Entscheidungsausspruchs muss von gewissem Gewicht sein, was bei quantitativer Betrachtung im Fall einer Abänderung ab ca. 10 %, im Einzelfall auch mehr oder weniger, der Fall ist (Münchener Kommentar zum FamFG/Ulrici, 2. Auflage, § 48 Rn. 14).
46(2)
47Nach diesem zutreffenden Maßstab liegt für den Zeitraum ab Februar 2016, in dem sich der Anspruch um maximal 6,01 % reduziert hat, ohne Zweifel keine wesentliche, eine Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung rechtfertigende Änderung der Umstände vor. Auch für den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Zeitraum von August 2015 bis einschließlich Januar 2016, in dem sich ein Anspruchsrückgang um maximal 11,74 % ergibt, ist die Abänderung nicht als so wesentlich anzusehen, dass sie eine – von vornherein zeitlich begrenzte – Änderung der Aussetzungs-entscheidung rechtfertigen könnte. Denn ein Absinken des gesetzlich geschuldeten – fiktiven – Unterhalts um lediglich weniger als 12 % bei effektiv (unter Berücksichtigung der nur anteiligen Aussetzung der Rentenkürzung und der gesetzlichen Abzüge von der Bruttorente des Beteiligten zu 1.) geringerer unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. lässt es unangemessen erscheinen, die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich in geringerem Umfang als bislang auszusetzen und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit weitergehend zu beschränken.
48b)
49Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1. im März 2015 mit privatschriftlicher Vereinbarung verpflichtet hat, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 (lediglich) nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen, rechtfertigt keine Herabsetzung des Aussetzungsbetrags gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG. Denn der Aussetzungsbetrag ist unterhaltsbezogen gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht durch einen vergleichsweise titulierten Unterhaltsbetrag begrenzt, sondern durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn die Eheleute den nachehelichen Unterhalt in dem Vergleich unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. auch einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts geregelt haben.
50aa)
51Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aussetzung der Rentenkürzung auf das Maß des vereinbarungsgemäß tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt, weil über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus keine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Rentenkürzung und Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH, FamRZ 2013, 189 ff., Rn. 22). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zugunsten des geschiedenen Ehegatten bereits ein Unterhaltstitel besteht, der auf der ungekürzten Versorgung beruht (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 ff., Rn. 25).
52bb)
53Dies betrifft indes nicht die Konstellation, dass die Eheleute den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts vergleichsweise geregelt haben. In diesen Fällen begrenzt die Unterhaltsvereinbarung die Aussetzung der Rentenkürzung nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1721 f.; Breuers, FuR 2016, 185 f.).
54Das gebieten Systematik und Zweck der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG, die bereits unter Punkt a) aa) (1) (a) erörtert worden sind. Die Regelung soll die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen verbessern. Da die Ermittlung des Aussetzungsbetrags auf der Grundlage der gänzlich ungekürzten Bruttorente erfolgt, sich der nach der Aussetzung konkret geschuldete nacheliche Unterhalt aber nach der Nettorente (unter Abzug der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. der Einkommensteuer) bemisst, deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich nicht in allen Fällen in voller Höhe ausgesetzt wird, stellen die nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gemäß § 33 VersAusglG ermittelten Beträge nicht den unterhaltsrechtlich geschuldeten Betrag dar (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096; Johannsen/Henrich/Holz-warth, Familienrecht, 6. Auflage, § 33 VersAusglG, Rn.21). Vielmehr kann der nach Maßgabe des § 33 VersAusglG ermittelte fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch den nach der Aussetzung konkret geschuldeten Unterhalt durchaus nicht unerheblich übersteigen und kann die effektive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen deutlich geringer sein als die Leistungsfähigkeit, die sich aus der fiktiven Unterhaltsbemessung nach § 33 VersAusglG ergibt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung auf den unter Berücksichtigung der (ggf. schon angepassten) Rentenkürzung vergleichsweise titulierten Unterhalt zu begrenzen, trägt doch ein solcher Vergleich den Besonderheiten der Ermittlung des Aussetzungsbetrags nach § 33 VersAusglG Rechnung.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
57Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
58Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.