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1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom10. Februar 2016 (051 StVK 9/16) zur Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Februar 1994 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
3Insbesondere ist mit Blick auf die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte fortbestehende hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet ihres bereits sehr langen Vollzuges weiterhin verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich der Beschwerdebegründung die dem Untergebrachten gewährte Lockerungsstufe von C3 inzwischen auf B2 zurückgeführt worden ist, nachdem der Untergebrachte einen unbegleiteten Stadtausgang zum Besuch einer Thai-Massage genutzt hat. Gerade diese jüngste Entwicklung zeigt erneut, dass der Untergebrachte noch ein erhebliches Maß an therapeutischer Arbeit vor sich hat und vor seiner Entlassung in die Freiheit seine längerfristige Erprobung in Lockerungen unabdingbar erforderlich ist, die – wie bisher – nur kleinschrittig und unter strenger Kontrolle jeweils in Anpassung an seine aktuelle Verfassung ausgeweitet werden können.
42. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Untergebrachte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).