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Oberlandesgericht Düsseldorf, ErmRi Gs 1/16

Datum:
29.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Ermittlungsrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
ErmRi Gs 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0329.ERMRI.GS1.16.00
 
Normen:
JVEG § 23 Abs. 1 Anlage 3 Nr. 104, 113
Leitsätze:

Werden von dem Netzbetreiber Daten, die bei der Überwachung eines Mobil-funkanschlusses im schmalbandigen GSM-Netz angefallen sind, ohne techni-sche Notwendigkeit über die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die für die Überwachung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, und sind im breit-bandigen UMTS-Netz selbst keine Daten angefallen, ist bei den Leitungskosten die erhöhte Entschädigung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gerechtfertigt.

 
Tenor:

Die Entschädigung des Netzbetreibers für die Überwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. … wird auf 155,00 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Netzbetreibers wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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