Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung, einer gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie einer gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vierzehn (14) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Das Bowiemesser (Ass. Nr. 1.1) und das Butterflymesser (Ass. Nr. 1.2) werden eingezogen.
Gründe:
2Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu Grunde.
Der heute 45 Jahre alte Angeklagte wurde in Düsseldorf geboren. Bis zu seinem vierten Lebensjahr wuchs er bei seinen leiblichen Eltern mit zwei jüngeren Geschwistern auf. Der Angeklagte und seine Geschwister wurden von den leiblichen Eltern massiv vernachlässigt. Zwischen seinem vierten und fünften Lebensjahr wurden der Angeklagte und seine Geschwister vom Jugendamt der Stadt Dü___ aus der Familie herausgenommen und vorübergehend in einem Kinderheim untergebracht. Der Angeklagte kam bald darauf in die Pflegefamilie C___ nach Bo___. Kontakt zu seiner leiblichen Familie hatte der Angeklagte – bis auf seltene Besuche der Mutter in Kindertagen – in der Folgezeit nicht mehr. Sein Vater und der jüngere Bruder sind inzwischen verstorben.
4Der Angeklagte verbrachte seine Kindheit und Jugend in der Pflegefamilie. Die Pflegeeltern versorgten neben ihren vier leiblichen Kindern regelmäßig fünf bis sechs Pflegekinder unterschiedlichen Geschlechts und Alters. Dafür erhielten sie monatlich 300,- DM für jedes Pflegekind. Die Pflegefamilie lebte in einem großen Einfamilienhaus, das im Eigentum der Eheleute C___ stand. Zudem fuhren sie mit allen Kindern regelmäßig in ein eigenes Ferienhaus in den Urlaub nach Spanien.
5Der Angeklagte ging – wie alle Pflegekinder der Familie – in keinen Kindergarten und durchlief die Grundschule ohne Probleme. Anschließend besuchte er die Gesamtschule in Bo___-Be___ und erreichte dort die mittlere Reife. Danach besuchte er für ein Jahr eine Fachoberschule für Metalltechnik, stellte jedoch fest, dass ihm diese Fachrichtung nicht lag.
6Zu seinem Pflegevater hatte der Angeklagte ein zunehmend schlechtes Verhältnis, weil der Vater einen autoritären Erziehungsstil pflegte und die Kinder bisweilen schlug. Das galt insbesondere für den Angeklagten, der sich aufsässig zeigte. Ein Streit, den er als Sechzehnjähriger mit ihm hatte, eskalierte derart, dass der Angeklagte den Pflegevater zu Boden rang. Dieser schloss ihn daraufhin aus dem Familienverband aus. Sein Zimmer durfte er nur noch über eine Außentür vom Garten aus betreten und an den gemeinsamen Mahlzeiten nicht mehr teilnehmen. Von den Pflegeeltern erhielt er fortan das Pflegegeld und versorgte sich vollständig selbst.
7Ebenfalls im Alter von etwa sechzehn Jahren bekam der Angeklagte Kontakt zur rechten Szene in Bo___. Dort meinte er, Freunde, Halt und Anerkennung zu finden. Seine Integration in die Szene war auch äußerlich wahrnehmbar. Er trug Springerstiefel mit Stahlkappen und weißen Schnürsenkeln, Lonsdale T-Shirts und einen auffällig kurzen Haarschnitt. Außerdem hörte er Musik rechter Rockbands und traf sich nahezu täglich mit Gleichgesinnten, die ebenfalls szenetypisch auftraten.
8Als der Angeklagte das 18. Lebensjahr erreichte (Sommer 1989), zog er zunächst zu Freunden, bis er sich von dem Verdienst aus einer Aushilfstätigkeit bei einem Unternehmen für Karnevalsorden eine eigene Wohnung leisten konnte. Er blieb etwa eineinhalb Jahre in dem Unternehmen und nahm anschließend verschiedene Aushilfstätigkeiten an, unter anderem als Malerhelfer.
9Von Oktober 1992 bis September 1993 leistete der Angeklagte seinen Grundwehrdienst in einer Fernmeldeeinheit in An___ ab. Danach begann er eine Malerlehre in Bo___. Wegen seiner praktischen Erfahrung und seines guten Schulabschlusses konnte er gleich mit dem zweiten Lehrjahr beginnen. Die Gesellenprüfung bestand er wegen einer misslungenen Prüfung im Fach Mathematik nicht, wurde aber als Geselle beschäftigt.
10Im Alter von etwa 20 Jahren schloss sich der Angeklagte der Gruppe „Be___ Bo___“ an. Bei dieser Gruppierung handelte es sich um einen Zusammenschluss rechtsextremer Jugendlicher und junger Erwachsener, die auch äußerlich als Angehörige der rechten Szene erkennbar waren. Der Angeklagte war in Bo___ als Mitglied dieser Gruppe und der rechten Szene bekannt. Er nahm Anfang der 1990er Jahre wenigstens zweimal an Rudolf-Hess-Märschen teil und hatte zu dieser Zeit Kontakt zu Personen, die in der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) aktiv waren. Der Angeklagte ließ sich quer über den Bauch den Schriftzug „Be___ Bo___“ tätowieren. Außerdem richtete er sich die E-Mail-Adresse „be___@t-online.de“ ein.
11Im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu der rechten Szene in Bo___ beteiligte er sich des Öfteren an körperlichen Auseinandersetzungen, insbesondere mit An-hängern der so genannten Antifa-Bewegung und Migranten. Von November 1997 bis Juni 2000 war er in Haft.
12Nach der Haftentlassung zog der Angeklagte für eine Übergangszeit in ein Haus für entlassene Strafgefangene nach Kö___. Nach mehreren kurzen Beschäftigungsverhältnissen fand er ab Oktober 2001 eine Festanstellung und zog nach Kö___-Ni___ in eine Zweiraumwohnung, in der er bis zu seiner Festnahme lebte.
13Bis Dezember 2012 arbeitete der Angeklagte als Maler und Lackierer bei verschiedenen Unternehmen sowohl in Direktanstellung als auch in Leiharbeit unterbrochen durch mehrere Phasen der Arbeitslosigkeit. Seine Arbeit verrichtete er stets präzise, gründlich und zuverlässig.
14Sein letzter Arbeitgeber kündigte dem Angeklagten zum 9. Dezember 2012 betriebsbedingt. Seine Bewerbungen in den Jahren 2013 und 2014 hatten keinen Erfolg. Eine im Oktober 2014 angebotene Anstellung als Hausmeisterhelfer in einem DRK-Flüchtlingsheim lehnte er ab, weil er diese Tätigkeit für unzumutbar hielt und Auseinandersetzungen mit den Bewohnern befürchtete.
15Anfang 2015 unterbrach der Angeklagte seine Bemühungen um eine neue Anstellung, weil er unter anhaltenden (Zahn-) Schmerzen im Kiefer litt, die eine mehrmonatige Behandlung erforderlich machten. In dieser Zeit wollte er keine Arbeit aufnehmen.
16Der Angeklagte hatte kaum soziale Kontakte und beschäftigte sich vorwiegend mit seinem Computer. Im Internet las er verschiedene Tageszeitungen und sah sich Serien an. Sein Interesse galt vor allem der Berichterstattung über Politik, die mit dem Aufkommen der „Flüchtlingskrise“ in den Jahren 2014 und 2015 häufig die Flüchtlings- und Ausländerpolitik zum Gegenstand hatte. Da er den etablierten Medien misstraute, griff er insbesondere auf Internetseiten zurück, die er als „nicht regierungsgesteuert“ einordnete.
17Der Angeklagte war äußerst unzufrieden mit der politischen Lage. Er riss deshalb gelegentlich nachts Parteiplakate herunter oder versah sie mit dem Aufkleber „Antifa Banden zerschlagen!“ der Partei „der III. Weg“. An politischen Internet-Chats oder ‑Foren beteiligte er sich nicht, da er Sorge hatte, seine persönlichen Daten könnten missbraucht werden.
18Der Angeklagte hatte mehrere Beziehungen zu Frauen, die mitunter mehrere Jahre bestanden. Er behielt jedoch immer seine eigene Wohnung. Seit seiner Arbeitslosigkeit Ende 2012 strebte er keine feste Beziehung mehr an.
19Der Angeklagte ist körperlich gesund. Gelegentlich trank er Bier, selten rauchte er Marihuana. Bei ihm besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die vor allem durch paranoide und narzisstische Persönlichkeitsanteile gekennzeichnet ist. Diese Störung äußert sich darin, dass er recht impulsiv ist, eine stets angespannte Grundhaltung zeigt, misstrauisch und schnell kränkbar ist, sich ständig benachteiligt fühlt und rechthaberisch auftritt.
20Der aktuelle Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintra-gung auf.
21Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. Oktober 2015 in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kö___ von diesem Tag und anschließend auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof vom 21. Oktober 2015 (3 BGs 143/15).
Mit dem Aufkommen der „Flüchtlingskrise“ in Europa in den Jahren 2014 und 2015 sah sich der Angeklagte im Internet häufig Seiten an, auf denen radikale Thesen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung vertreten und gegen Flüchtlinge und Befürworter der Flüchtlingspolitik gehetzt wurde.
23Nach Auffassung des Angeklagten waren die rechtsradikalen Argumentationslinien „logisch“. Er gelangte zu der Überzeugung, die große Zahl ankommender Flüchtlinge werde Deutschland „überfremden“ und zu einem Anstieg von Vergewaltigungen, Einbrüchen und anderer Straftaten führen. Für ihn war die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung „unverantwortlich und realitätsverweigernd“ und darüber hinaus auch staatsrechtswidrig. Er hielt die Bundesregierung nicht für berechtigt, Flüchtlinge ungehindert einreisen zu lassen. Seiner Meinung nach beging die Bundesregierung „Hochverrat am Volk“ und stürzte Deutschland in ein „Chaos“.
24Er war der Ansicht, es bestehe keine Möglichkeit, sich gegen die seiner Meinung nach verfehlte Politik zu wehren. Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht seien faktisch abgeschafft. Wenn jemand gegen die Flüchtlingspolitik öffentlich demonstriere, würde er in den Medien gezeigt und müsse damit rechnen, gesellschaftlich geächtet zu werden und seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Man sei Hasskommentaren, Drohungen und Beleidigungen ausgesetzt, und es könne passieren, dass „Anhänger der Antifa einem die Scheiben einwerfen“ und „einem auflauern“. Friedlicher Protest, selbst Drohungen gegen Politiker, erschienen ihm nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen. „Darüber würden Politiker nur lachen.“
25Aus dieser Überzeugung entwickelte der Angeklagte die Idee, sich gewaltsam und öffentlichkeitswirksam gegen die Flüchtlingspolitik zu wenden. Dabei wollte er – aus seiner Sicht als letztes ihm zur Verfügung stehendes wirksames Mittel – ein extremes und brutales Zeichen setzen, um die Flüchtlingspolitik zu beeinflussen. Nur ein drastisches Signal, wie es von einem Anschlag auf das Leben eines Vertreters der Flüchtlingspolitik ausginge, erschien ihm geeignet, „den Politikern Angst vor dem Volkszorn zu machen“ und so eine Änderung ihrer Politik zu erreichen.
26Als der Angeklagte im Herbst 2015 in Kö___ täglich die Plakate zur Oberbürgermeisterwahl mit der Kandidatin H___ R___ sah, reifte sein Entschluss, mit einem Anschlag auf das Leben der Zeugin R___ dieses Zeichen zu setzen. Die Zeugin R___ war als Sozialdezernentin unter anderem für die Unterbringung und Integration der in Kö___ ankommenden Flüchtlinge zuständig. Dabei trat sie öffentlich für deren humane Unterbringung und schnelle Integration ein und betonte die darin liegenden Chancen für die Gesellschaft. Deshalb sah der Angeklagte in ihr eine Symbolfigur der aus seiner Sicht verfehlten Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin Dr. M___. Zugleich war es ihm besonders wichtig, dass die Zeugin R___ nicht zur Oberbürgermeisterin der Stadt Kö___ gewählt wird und ihre bisherige Flüchtlingspolitik fortsetzt.
27Dem Angeklagten missfiel, dass sie als parteilose Kandidatin auftrat, obwohl sie unter anderem von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützt wurde. Deshalb betrachtete er die Zeugin R___ nicht als eine parteilose Kandidatin, sondern als eine „Marionette der Grünen“, „trojanisches Pferd“ und „U-Boot“. Die Zusammenarbeit mit der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erregte den Zorn des Angeklagten, weil in seinem politischen Weltbild hinter dieser Partei die ihm verhasste „Antifa“ steckt. Dies wollte er aufdecken und die Wähler „wachrütteln“.
28Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Angeklagte spätestens am Vortag der Tat, die Zeugin R___ mit einem Messer zu töten.
29Eine andere – friedliche – Form des Protestes kam für den Angeklagten aus den oben dargestellten Gründen nicht in Frage. Er empfand es zwar nicht als „ehrenhaft“, eine körperlich unterlegene Frau anzugreifen und zu töten und sorgte sich daher auch, ob er seine Hemmungen werde überwinden können. Für seine Überzeugung, durch seine Tat eine Vielzahl von Straftaten durch Ausländer zu verhindern und Deutschland vor einem Chaos zu bewahren, war er aber entschlossen, „ein Opfer“ zu bringen und die „unehrenhafte Tat“ zu begehen. Nach der Tat wollte er sich festnehmen lassen und plante daher keine Flucht. Der 17. Oktober 2015, der Vortag der Wahl, erschien ihm für die von ihm erstrebte Signalwirkung besonders günstig.
30Der Angeklagte erwog zunächst, für seinen Angriff auf die Zeugin R___ das Butterflymesser zu benutzen, das er in seiner Wohnung hatte. Dieses Messer hat im ausgeklappten Zustand eine Gesamtlänge von ca. 22,5 cm und eine Klingenlänge von ca. 9 cm. Wegen der weiteren Einzelheiten der äußeren Beschaffenheit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nrn. 5 - 7 (SAO 5, Bl. 8.6 bis 8.7) und die Abbildung Nr. 3 (OLG Sachband, Bl. 329) verwiesen. Dann entschied er sich aber, das „Rambo-Messer“ zu benutzen, das er in seinem Wohnzimmerschrank aufbewahrte. Dieses Messer hat eine Gesamtlänge von ca. 46 cm, die Länge der geschliffenen Klinge beträgt etwa 30 cm und ihre maximale Breite ca. 5,6 cm. Die Klinge läuft auf einer Länge von ca. 14,5 cm spitz zu. Das Bowiemesser hatte er sich bereits vor geraumer Zeit angeschafft, weil er von den „Rambo“-Filmen begeistert war, in denen der Schauspieler Sy___ St___ ein solches Messer benutzte. Dementsprechend befindet sich auf der Klinge die Gravur „Rambo“. Der Angeklagte versprach sich von dem Einsatz dieses großen Bowiemessers eine besonders martialische und theatralische Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner äußeren Beschaffenheit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nrn. 2 - 4 (SAO 5, Bl. 8.5 bis 8.6) und Abbildungen Nrn. 1 und 2 (OLG Sachband, Bl. 329) verwiesen.
31Spätestens am Abend des 16. Oktober 2015 informierte sich der Angeklagte im Internet über die am Folgetag anstehenden Wahlkampftermine der Zeugin R___ und schrieb sich die Orte und Zeiten auf einen Zettel. Als ersten Termin notierte er
32„9.00 - 9.30 Br___ Aa___ Str. Gelände Gü___“.
33Er beabsichtigte, sich am nächsten Tag zunächst diese erste Örtlichkeit anzusehen, um zu prüfen, ob bzw. wie er an die Zeugin R___ herankommen könne. Erst dann wollte er entscheiden, ob er die Tat schon an diesem Ort begehen werde.
34Im Übrigen richtete sich der Angeklagte darauf ein, nach der Tat nicht mehr in seine Wohnung zurückzukehren. Er entfernte die Festplatten aus seinen Computern, legte seinen Zweitschlüssel auf den Wohnzimmertisch und stellte einen Eimer mit Nikotinfarbe für seine Vermieter bereit.
35Am Morgen des 17. Oktober 2015 stand er zwischen 5.30 und 6.00 Uhr auf. Er band sich die Messerscheide für das Bowiemesser mit einem Gürtel um die Hüfte und befestigte sie zusätzlich mit den unten angebrachten Lederriemen an der Außenseite seines rechten Oberschenkels. Anschließend zog er eine weite Latzhose an, so dass das Messer samt Scheide vollständig verdeckt war. Als Oberteil wählte er einen schwarzen Pullover mit Kapuze. Er übte einige Male, die Hose seitlich aufzuknöpfen und das Bowiemesser schnell herauszuziehen. Das Butterflymesser steckte er in die Hosentasche.
36Der Angeklagte trank eine Flasche (0,5 Liter) Kölsch, um seine Hemmungen vor der Tötung der Zeugin R___ herabzusetzen und verließ dann, bekleidet mit einer Jeans-Jacke und einer Mütze, mit einem kleinen Rucksack das Haus. Er ging zu der nahegelegenen Tankstelle und kaufte dort spätestens um 7.20 Uhr zwei weitere 0,5-Liter-Flaschen Kölsch, die er in seinen Rucksack steckte. Anschließend fuhr er mit der Straßenbahn nach Kö___-Br___ und trank auf dem Weg dorthin die zweite Flasche Bier an diesem Morgen.
37Gegen 8.00 Uhr stieg er an der Haltestelle Cl___ auf Höhe des späteren Tatorts aus. Er erkannte jedoch den Ort des Wahlkampfauftritts nicht, da die Wahlkampfstände noch nicht aufgebaut waren und die Veranstaltung nach seiner Recherche auf einem „Gelände Gü___“ stattfinden sollte, das er vor Ort nicht ausmachen konnte. Während er suchend herumlief, leerte die dritte Flasche Bier.
Gegen 9.00 Uhr entdeckte der Angeklagte in Höhe der Aa___ Straße ___ die dort inzwischen aufgestellten Schirme der Wahlkampfstände der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU und FDP und sah die Zeugin R___. Sie war kurz zuvor gemeinsam mit ihren Wahlkampfhelfern, den Zeugen Briefs und Siemens, bei den Wahlkampfständen eingetroffen. Dort hatte sie die Zeuginnen H___, B___ und v___ W___ sowie weitere Wahlkampfhelfer begrüßt. Sie hielt einen Bund Rosen in ihrer linken Armbeuge, um mit der rechten Hand Rosen an interessierte Passanten zu verteilen.
Der Angeklagte überquerte die Aa___ Straße und ging direkt auf die Zeugin R___ zu. Durch seinen Alkoholkonsum (BAK maximal 0,65 ‰) war er wie geplant leicht enthemmt. Er war weiterhin fest entschlossen, die Zeugin R___ mit dem Bowiemesser zu töten. Er konzentrierte sich intensiv auf seine Beweggründe und Ziele, um Zweifel an seinem Vorhaben nicht aufkommen zu lassen und seine restlichen Hemmungen beiseite zu schieben.
40Die Zeugin R___ sah den Angeklagten auf sich zukommen. Sie hielt ihn für einen interessierten Bürger, der mit ihr in Kontakt treten wollte. Deshalb löste sie sich aus dem Gespräch mit der Zeugin H___, um auf ihn zuzugehen. Sie stand ihm nun vor dem Wahlkampfstand direkt gegenüber. Der Angeklagte erkannte, dass die Gelegenheit für ihn günstig war. Er sprach sie mit unauffälligem Gesichtsausdruck und normalem Tonfall an und fragte sie nach einer Rose. Damit wollte er die Zeugin ablenken, um zur Ausführung der Tat möglichst nahe an sie heranzukommen, ohne ihren Argwohn zu wecken.
41Die Zeugin R___ schöpfte keinerlei Verdacht und reichte dem Angeklagten eine Rose. Der Angeklagte nutzte diesen Moment der Ablenkung planmäßig, um das Bowiemesser mit seiner rechten Hand hervorzuziehen. Der 1,86 m große und 93 kg schwere Angeklagte versetzte der Zeugin, die sich bis zu diesem Augenblick keines Angriffs versah, mit einer schnellen kraftvollen Armbewegung gezielt einen wuchtigen Stich in den Hals. Wegen des schnellen Ablaufs und des hohen Überraschungsmoments hatte die Zeugin – wie dem Angeklagten bewusst und von ihm beabsichtigt war – keine Möglichkeit, dem Messer auszuweichen oder sich zu wehren.
42Die Klinge des Messers drang waagerecht und mittig 10 cm tief in einem absteigenden Winkel in den Hals der Geschädigten R___ ein. Die Klinge durchstach die Luftröhre vorne und hinten und wurde sodann von dem 2. Brustwirbelkörper gestoppt. Das Messer drang in den Brustwirbelkörper ein und sprengte von diesem einen Teil ab.
43Diese Verletzung war akut lebensbedrohlich, da ein vollständiger Abriss der Luftröhre und deren Verlegung drohte. Trotz der Breite der scharfen Klinge wurden weitere Strukturen, insbesondere die in unmittelbarer Nähe liegenden beiden Halsarterien, nicht verletzt. Die Verletzung einer Halsarterie wäre – auch bei sofortiger medizinischer Intervention – wegen des auftretenden großen Blutverlustes tödlich gewesen.
44Als der Angeklagte das Messer zurückzog, streifte er damit versehentlich die neben der Geschädigten R___ stehende Zeugin H___ an der linken Wange. Die Zeugin erlitt hierdurch eine Schnittwunde.
45Die Zeugin R___ sackte zu Boden. Sie bemerkte, dass sie aus Mund und Nase blutete. Sofort versuchte sie, mit einem Finger die Blutung am Hals abzupressen und sich selbst in eine stabile Seitenlage zu drehen. So blieb sie – auf den heruntergefallenen Rosen – regungslos liegen. Starke Schmerzen hatte sie in dem Moment nicht.
46Der Angeklagte erkannte, dass er der Zeugin R___ einen tiefen Stich in den Hals versetzt hatte und nahm an, sie werde – wie von ihm beabsichtigt – diesen Messerstich nicht überleben.
Noch während der Angeklagte bei der Zeugin R___ stand, wurden die in unmittelbarer Nähe des Geschehens stehenden Personen auf die Tat aufmerksam und wandten sich teils der Geschädigten R___ und teils dem Angeklagten zu.
48Der Angeklagte sah sich mehreren Personen gegenüber, die ihn teilweise anschrien und sich auf ihn zubewegten. Obwohl von diesen Personen keine Gefahr für ihn ausging, fühlte er sich bedrängt und entschloss sich spontan, sich mit dem Bowiemesser Raum zu verschaffen. In dem Bewusstsein, diesen Personen erhebliche Verletzungen zuzufügen, stach er auf die Zeugen v___ W___ und S___ ein.
49Er traf die Zeugin v___ W___ mit dem Bowiemesser in die linke Körperseite. Die Klinge drang vorne links am Brustkorb in Höhe des Rippenbogens durch das Muskelgewebe ein, verletzte eine Arterie und die Rippenhaut und trat – ohne den Brustkorb zu eröffnen – wieder aus. Die Zeugin nahm ihre Verletzung zunächst nicht wahr und lief in Richtung der neben dem Markt ansässigen Buchhandlung.
50Gegen den Zeugen S___ führte der Angeklagte drei bis vier schnelle Stichbewegungen in Richtung dessen Körpermitte. Der Zeuge hob abwehrend seinen rechten Arm und wurde von zwei Stichen getroffen. Ein Stich durchdrang seine Winterjacke, verletzte ihn am rechten Oberarm im Bereich der Schulter und drang höchstens 10 cm tief ein. Ein weiterer Stich verletzte den rechten Unterarm. Dabei drang die Klinge streckseitig in den rechten Unterarm ein, verletzte Nervenäste und Sehnen, legte die dort verlaufende Schlagader frei, ohne sie zu eröffnen, und trat dann über der Speiche beugeseitig wieder aus. Der Zeuge S___ nahm seine erheblichen Verletzungen zunächst nicht wahr. Er bewegte sich in Richtung Markt, um der Situation zu entgehen und um Hilfe zu holen. Erst da merkte er, dass aus seiner Jacke Blut tropfte. Ihm wurde schwindelig.
51Etwa zur gleichen Zeit wurde der Zeuge Sc___, ein Wahlkampfhelfer der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf das Geschehen aufmerksam. Er sah den Angeklagten mit dem Bowiemesser, schrie ihn an und ging einen Schritt auf ihn zu, um eine Barriere zwischen der Zeugin R___ und dem Angeklagten zu bilden. Der Zeuge B___, ein weiterer Helfer am Wahlkampfstand, schrie den Angeklagten ebenfalls an, er solle das Messer wegwerfen. Auch er bewegte sich auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte warf das Bowiemesser zur Seite und blieb zunächst ruhig stehen. Das Messer landete hinter dem Wahlkampfstand der CDU auf einem kleinen Wiesenstück unter einer Schautafel.
Die Zeugin B___, eine pensionierte Hauptschullehrerin, wurde ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam. Sie ging auf den Angeklagten, der in diesem Moment unbewaffnet schien, zu und schrie ihn an.
53Der Angeklagte fühlte sich dadurch bedrängt und entschloss sich, die Zeugin mit seinem Butterflymesser auf Distanz zu halten. Er nahm das Messer aus seiner Hosentasche, klappte es mit beiden Händen vor den Augen der Zeugin auf und nahm es in die rechte Hand.
54Der Angeklagte stach in dem Bewusstsein, der Zeugin erhebliche Verletzungen zuzufügen, in Richtung ihrer Körpermitte. Die Klinge des Butterflymessers drang durch ihre Jacke, Pullover und Bluse, traf sie linksseitig in den Unterbauch und verletzte ein kleineres arterielles Gefäß.
55Der Zeuge B___ hatte sich unterdessen vom Wahlkampfstand der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Werbefahne (sog. beach-flag) beschafft, um den Angeklagten in Schach zu halten. Zugleich kam der Zeuge K___ mit einem faltbaren Marktschirmständer herbei. Der Angeklagte ließ daraufhin das Butterflymesser fallen. Der Zeuge K___ nahm es auf und warf es hinter sich zu einem weiteren Marktstandbetreiber, der es sichern sollte.
56Anschließend verhielt sich der Angeklagte ruhig. Der Zeuge B___ stand ihm immer noch abwehrbereit mit der Werbefahne gegenüber. Dann kam der Zeuge K___ zum Angeklagten und dem Zeugen B___. Der Zeuge K___ war seinerzeit ein Beamter der Bundespolizei, der außerhalb seines Dienstes zufällig vor Ort war und von der Messerattacke erfahren hatte. Er forderte den Angeklagten auf, sich auszuweisen, und sprach die vorläufige Festnahme aus.
57Der Angeklagte kam der Aufforderung nach. Er blieb weiterhin ruhig und wirkte auf den Zeugen gefasst. Der Zeuge belehrte ihn, dass er einer Straftat verdächtig sei, er sich nicht äußern müsse und einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen nur: „Das habe ich für Euch alle getan!“
Wenige Minuten später erschienen uniformierte Einsatzkräfte der Polizei am Tatort. Die Zeugin POKin K___ ließ sich von dem Zeugen K___ kurz die Situation erläutern. Dann legte sie dem Angeklagten Handfesseln an. Sie belehrte ihn, dass er sich nicht zur Tat äußern müsse und einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne. Der Angeklagte sagte daraufhin:
59„Ich habe das für Euch und Eure Kinder getan.“
60Die Polizeibeamten POK N___, PK Sc___ und KA Sc___ verbrachten den Angeklagten mit einem Streifenwagen zum Polizeirevier des Polizeipräsidiums Kö___. PK Sc___ saß im Fond links neben dem Angeklagten hinter dem Fahrer, POK Na___. KA Sc___ befand sich auf dem Beifahrersitz. Zu Beginn der ca. zwanzigminütigen Fahrt fragte PK Sc___ den Angeklagten, was vorgefallen sei. Darauf antwortete dieser, er habe die Zeugin R___ töten wollen, um ein Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik der Kanzlerin zu setzen. Der Zeuge PK Sc___ fragte den Angeklagten, ob er wisse, dass er mit der Polizei nicht sprechen müsse, was der Angeklagte bejahte. Ungeachtet dessen belehrte ihn der Zeuge PK Sc___ erneut über seine Rechte als Beschuldigter. Gleichwohl berichtete der Angeklagte weiter, wie er die Tat vorbereitet habe und dass er dazu ein „Rambo-Messer“ benutzt habe, das fast so groß sei „wie ein Schwert“. Damit habe er Frau R___ gezielt mitten in den Hals gestochen, um sie umzubringen. Mehrfach wiederholte der Angeklagte:
61„Ich wollte die R___ töten.“
62Als der Zeuge PK Sc___ nachfragte, ob dies sein Ernst sei und er die Zeugin R___ wirklich habe töten wollen, bejahte der Angeklagte dies und fügte hinzu, er hoffe, dass sie sterbe. Er gehe „sowieso in den Knast“. In zehn bis fünfzehn Jahren werde man ihn verstehen.
63Im Polizeipräsidium Kö___ wurde der Angeklagte gegen 12.00 Uhr durch die Polizeibeamten KOKin v___ B___ und KHK Z___ förmlich vernommen. Der Angeklagte zeigte sich zunächst erstaunt darüber, dass neben der Geschädigten R___ noch weitere Personen verletzt worden seien. Er schilderte erneut seine Motive und wie er sich auf die Tat vorbereitet, sich mit drei Flaschen Bier „Mut angetrunken“ habe und mit der Straßenbahn zum Tatort gelangt sei. Er erklärte erneut, er habe ein Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik setzen wollen. Nunmehr gab er allerdings an, er habe die Zeugin R___ nicht töten, sondern lediglich verletzen wollen.
64Im Anschluss an die Vernehmung wurde der Angeklagte im Hinblick auf eine etwaige vorläufige Unterbringung gemäß § 126a StPO durch die Zeugin Dr. J___, eine Ärztin und forensische Psychiaterin, exploriert. Zu Beginn des Gesprächs wies sie den Angeklagten darauf hin, dass sie ein Gutachten für die Staatsanwaltschaft Kö___ erstatte und er keine Angaben machen müsse und auch einen Anwalt hinzuziehen könne.
65Im Explorationsgespräch gab der Angeklagte umfassend Auskunft über seine Person und seine Tatmotive. Er erklärte, er sei ein politisch motivierter Täter und bei klarem Verstand. Seit der so genannten Flüchtlingskrise habe er große Sorgen, was aus Deutschland und den Kindern werde. Die Wirtschaft wolle doch nur Sklavenkräfte, die nun in Gestalt der Flüchtlinge nach Deutschland kämen. Er habe gegen diese Politik nicht legal demonstrieren können, weil er als Rechter sonst verprügelt worden wäre. Er selber habe nichts davon, eine Bürgermeisterin niederzustechen. Er habe einfach gewollt, dass es so nicht weitergehe. Die Tat habe der Politik Angst machen sollen. Friedlich sei noch nie eine Diktatur gestürzt worden.
66Die Zeugin Dr. J___ fand keine Anhaltspunkte für eine psychopathologisch oder forensisch-psychiatrisch relevante Störung oder eine Einschränkung seiner Haftfähigkeit. Der Angeklagte wurde sodann in Untersuchungshaft genommen.
Die Zeugin R___ wurde ins Universitätsklinikum Kö___ auf die Intensivstation verbracht. Bis dahin war sie bei vollem Bewusstsein. Zur Operation wurde sie in ein künstliches Koma versetzt, aus dem sie am Mittwoch nach der Tat (21. Oktober 2015) erwachte. Inzwischen war sie am Sonntag, den 18. Oktober, zur Oberbürgermeisterin der Stadt Kö___ gewählt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt von zehn Tagen und einer Phase der Rekonvaleszenz trat sie ihr neues Amt am 21. November 2015 an.
68Die Heilung der Verletzungen verlief weitgehend komplikationsfrei. Die Zeugin musste jedoch wieder lernen zu schlucken. Dazu wurde sie von einer Logopädin betreut. Es verblieb ein Störgefühl im Hals, „als ob eine zu große Tablette im Hals steckengeblieben wäre“. Mit einer weiteren Operation soll dieses behoben werden. Die Zeugin leidet noch unter heftigen Albträumen, deren Häufigkeit und Intensität jedoch nachgelassen haben.
Die oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange der Zeugin H___ wurde geklammert und heilte folgenlos ab. Nach kurzer psychologischer Betreuung benötigte sie keine weitere Unterstützung.
Die Zeugin v___ W___ wurde im Krankenhaus operiert, konnte jedoch bereits nach einem Tag wieder nach Hause entlassen werden. Bis auf gelegentliche Wundschmerzen an der Narbe hat sie keine körperlichen Beschwerden. Bis zur Vernehmung vor dem Senat litt die Zeugin noch unter Ängsten und Albträumen und nimmt deswegen professionelle Hilfe in Anspruch.
Der Zeuge S___ wurde im Krankenhaus operiert. An seinem rechten Arm – er ist Linkshänder – hat er im Bereich des Handrückens vom Daumen aufwärts ein Taubheitsgefühl zurückbehalten. Er leidet aufgrund der Nervenverletzungen unter extremen Kälte- und Wärmemissempfindungen sowie starker Berührungsempfindlichkeit an der Hand und am Unterarm. Er muss sich deshalb möglicherweise noch einer weiteren Operation unterziehen. Ungeachtet dessen ist nicht zu erwarten, dass sich die Sensibilität der betroffenen Hautregionen wieder vollständig einstellt. Die Funktionsfähigkeit der Hand ist im Übrigen wieder hergestellt.
Die Zeugin B___ wurde im Krankenhaus unter örtlicher Betäubung operiert, die verletzte Arterie wurde verödet, die Stichwunde wurde versorgt und vernäht. Die Zeugin verließ bereits am nächsten Tag das Krankenhaus und hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch leichte Schmerzen.
Der Angeklagte hat sich umfänglich zu seiner Person und zur Tat eingelassen. Der Senat ist bei den Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, der Planung und Vorbereitung der Tat sowie dem unmittelbaren Vortatgeschehen im Wesentlichen den Angaben des Angeklagten gefolgt.
74Im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten R___ enthält seine Einlassung ein nahezu umfassendes Geständnis. Auf einzelne Abweichungen von den getroffenen Feststellungen wird im Folgenden eingegangen. Im Hinblick auf die subjektive Seite der Tat hat der Angeklagte in Abrede gestellt, dass er die Zeugin R___ töten wollte. Zu der Verletzung der Zeugin H___ und zu dem weiteren Tatgeschehen zum Nachteil der Zeugen v___ W___, S___ und B___ hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, keine konkrete Erinnerung zu haben. Er hat jedoch ausgeschlossen, die Zeugen v___ W___ und S___ mit dem Bowiemesser verletzt zu haben. Dieses habe er unmittelbar nach dem Angriff auf die Geschädigte R___weggeworfen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben. Sie decken sich – im Hinblick auf das Aufwachsen in der Pflegefamilie – mit den Bekundungen des Zeugen G___, der dem Angeklagten als gleichaltriger Pflegebruder nahe stand.
76Die Umstände, unter welchen der Angeklagte in die Pflegefamilie gelangte, die Zusammensetzung und Wohnsituation der Familie und die Höhe der staatlichen Leistungen je Pflegekind, hat die damalige Pflegemutter, die Zeugin C___-Sc___, geschildert. Sie hat bestätigt, alle Kinder der Pflegefamilie hätten keinen Kindergarten besucht. Der Angeklagte sei in schulischen Dingen unauffällig gewesen.
77Seine äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen mit etwa sechzehn Jahren, als er begann, Springerstiefel mit Stahlkappen und weißen Schnürsenkeln, Lonsdale T-Shirts und einen auffällig kurzen Haarschnitt zu tragen, hat der Zeuge G___ bestätigt. Dieser hat auch bekundet, der Angeklagte habe sich in dieser Lebensphase häufig mit gleichgesinnten rechtsradikalen Jugendlichen getroffen, die ebenfalls szenetypisch aufgetreten seien.
78Die Feststellungen zu der Gruppierung „B___ Bo___“ beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf dem Behördenzeugnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2015 und dem Vermerk des Polizeipräsidiums Bo___ (KHK L___) vom 22. Oktober 2015 über die Körperschaftsakte „B___“. Der Angeklagte hat versucht, seine politische Einstellung zu verharmlosen, indem er sich als „wertkonservativen Rebell“ und die B___ als „Bürgerwehr“ und „bunten Haufen“ mit „konservativen Werten“ bezeichnet und deren Aktivitäten als „gemeinsame Treffen“ und „Diskobesuche“ dargestellt hat. Die festgestellten Tatsachen (zweimalige Teilnahme an Rudolf-Hess-Märschen, körperliche Auseinandersetzungen mit Ausländern und Antifa-Anhängern, szenetypisches äußeres Erscheinungsbild und gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit, Nutzen der E-Mailadresse „b___@t-online.de“, Kontakt mit FAP-Mitgliedern) hat er jedoch bestätigt. Auf seine Verbundenheit mit der Gruppierung „B___“ deutet auch die großflächige Tätowierung „B___ Bo___“ auf seinem Oberkörper. Ein Lichtbild davon hat der Senat in Augenschein genommen.
79Zum beruflichen Werdegang und zur Arbeitslosigkeit des Angeklagten hat der Senat ergänzend zu seiner Einlassung den „Lebenslauf – F___ St___“ der Bundesagentur für Arbeit, Auflistung vom 13. November 2015, sowie das Kündigungsschreiben des Malermeisters R___ Sc___ vom 26. November 2012 verlesen. Ferner hat der Senat die Zeugin St___ G___ gehört, die als Mitarbeiterin der Jobbörse Kö___-Ni___ bestätigt hat, ihr sei mitgeteilt worden, der Angeklagte habe im Herbst 2014 eine Tätigkeit als Hausmeister in einem DRK Flüchtlingsheim abgelehnt. Dies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt.
80Die Feststellung, dass der Angeklagte zumindest die letzten zwei Jahre vor der Tat zurückgezogen und ohne nennenswerte soziale Kontakte lebte, beruht zunächst auf der dementsprechenden Einlassung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, sich seiner Arbeitslosigkeit geschämt und deshalb weniger Kontakte gehabt zu haben. Er habe sich „automatisch zurückgezogen“ und viel Zeit in die Renovierung der Wohnung gesteckt. Ähnliches hatte er auch der Zeugin Dr. J___ geschildert, was jene in ihrer Vernehmung bestätigt hat. Das Fehlen nennenswerter sozialer Kontakte bestätigt das daktyloskopische Kurzgutachten des Polizeipräsidiums Kö___ (KHK B___) vom 12. November 2015 über Spuren in der Wohnung des Angeklagten, wonach dort außer seinen eigenen keine weiteren Fingerabdrücke festgestellt worden sind. Die Zeugen KHK W___ und KHK Z___ haben bekundet, die befragten Nachbarn im selben Haus (bis auf die Vermieter) und auch im näheren räumlichen Umfeld hätten den Angeklagten nicht gekannt. Nach Bekunden des KHK W___ hat auch die Auswertung des E-Mailverkehrs des Angeklagten keinen Hinweis auf soziale Kontakte ergeben.
81Dass der Angeklagte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung hat, die vor allem durch paranoide sowie durch narzisstische Persönlichkeitsanteile gekennzeichnet ist, ergibt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. L___ (vgl. dazu B. II. 3. b.).
Der Angeklagte hat das Vortatgeschehen und die Tatvorbereitung mit Ausnahme der Tötungsabsicht (dazu nachfolgend Ziff. 2) wie festgestellt eingeräumt.
83Die Einlassung des Angeklagten zur Tatvorbereitung (Internetrecherche nach Wahlkampfterminen, Entfernen der Festplatten, Bereitlegen des Zweitschlüssels, Bereitstellen eines Eimers Farbe) korrespondiert mit dem Inhalt der handschriftlichen Notiz über die Wahlkampfauftritte und des Briefs des Angeklagten an seine Vermieter, die Eheleute Sc___, vom 30. Oktober 2015, in welchem er auf den Zweitschlüssel und die Farbe hinweist, wie auch mit dem Inhalt des Vermerks des Polizeipräsidiums Kö___ (KHK A___) vom 2. November 2015, wonach die Computer (Midi-Tower) des Angeklagten keine Festplatten enthielten.
84Ferner steht die Einlassung des Angeklagten in Einklang mit seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 17. Oktober 2015, deren Inhalt der Senat durch Vernehmung der Zeugen KOKin v___ B___ und KHK Z___ in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
85Seine Angaben zum Alkoholkonsum vor der Tat stehen in Einklang mit denjenigen, die er bereits gegenüber dem Zeugen PK Sc___ im Streifenwagen auf dem Weg zu dem Polizeipräsidium Kö___ gemacht hat.
86Die Feststellungen zu der Beschaffenheit des Bowiemessers und des Butterfly-messers beruhen auf deren Inaugenscheinnahme und dem kriminaltechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. W___, auf das unter B. II. 2. b. bb. näher eingegangen wird.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten R___ beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte.
88Abweichend hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe die Geschädigte R___ lediglich verletzen, aber nicht töten wollen. Zwar sei ihm für ein deutliches Zeichen eine gewisse Theatralik und ein martialisches Auftreten wichtig gewesen. Für das von ihm beabsichtigte Signal sei aber eine Verletzung der Politikerin ausreichend gewesen. Dementsprechend habe er auch nicht gezielt in Richtung ihres Halses gestochen, sondern „einfach nur nach vorne“.
89Er habe nicht geglaubt, dass die Geschädigte R___ in Folge dieses einen Messerstichs sterben könne. Er sei davon ausgegangen, sie werde gerettet, da der Angriff an einer belebten Straße in der Nähe des Universitätsklinikums stattgefunden habe. Wenn er sie hätte töten wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, mit dem Messer weiter zuzustechen. Dies habe er jedoch unterlassen, da er ihren Tod nicht gewollt habe.
90Zu der Verletzung der Geschädigten v___ W___ und S___ hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen dahin eingelassen, er habe die beiden Geschädigten nicht mit dem Bowiemesser, sondern mit dem Butterflymesser verletzt. Mit dem Bowiemesser habe er nur einmal auf die Geschädigte R___ eingestochen und es danach sofort zur Seite geworfen, weil die von ihm geplante Tat abgeschlossen gewesen sei.
91Nach dem Messerstich gegen die Geschädigte R___ hätten sich mehrere Personen auf ihn zubewegt. Diese habe er als „Mob“ wahrgenommen und gefürchtet, man wolle ihn „lynchen“. Deshalb habe er das Butterflymesser gezogen und sich verteidigt. Dabei habe er offenbar die weiteren geschädigten Zeugen mit dem Butterflymesser verletzt, was er nicht gewollt habe.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte bewusst unauffällig, wie ein normaler Wahlkampfstandbesucher auf die Zeugin R___ zuging und zur Ablenkung freundlich nach einer Rose fragte, beruht auf dessen Einlassung und steht mit den Bekundungen der Zeugin R___ und der Zeugin H___, die bei der Tatausführung neben der Geschädigten R___ stand, in Einklang. Die Zeugin R___ hat bekundet, sie habe in dem Moment keinen Verdacht geschöpft und mit keinem Angriff gerechnet. Dies entspricht der Wahrnehmung der Zeugin H___, welche die Situation ebenso als harmlos und unauffällig eingeschätzt hatte. Zudem hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, direkt – ohne Umwege – auf die Zeugin R___ zugegangen zu sein und sich dabei auf seine Beweggründe konzentriert zu haben, um Zweifel nicht aufkommen zu lassen und seine Hemmungen überwinden zu können.
93Dass der Angeklagte überraschend und schnell das Bowiemesser hervorzog und der Geschädigten R___ damit wuchtig in den Hals stach, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeuginnen R___ und H___, die den Stich als schnell und wuchtig wahrgenommen hatten, und entspricht dem Ablauf der raschen Stichbewegung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach (mitunter stehend) dem Senat demonstriert hat.
94Die Feststellung steht darüber hinaus in Einklang mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. B___. Sie hat erläutert, der Stich sei mit erheblicher Wucht ausgeführt worden. Anders sei nicht zu erklären, dass die Klinge 10 cm tief in den Hals bis in den 2. Brustwirbelkörper eingedrungen sei und von diesem einen Teil abgesprengt habe. Der Brustwirbelkörper habe eine stabile Struktur, es benötige einen erheblichen Kraftaufwand und ein solides, verhältnismäßig schweres Werkzeug, um von diesem kompakten Gebilde einen Teil abzusprengen. Die Sachverständige ist Oberärztin und Fachärztin für Rechtsmedizin an dem Institut für Rechtsmedizin an dem Universitätsklinikum Kö___ und verfügt über eine mehr als zwanzigjährige Berufserfahrung. Der Senat hat an ihrer Sachkunde und der Richtigkeit ihrer Ausführungen keine Zweifel. Sie hat die Zeugin R___ körperlich untersucht, den behandelnden Operateur befragt und den Operationsbericht sowie die dabei gefertigten Lichtbilder in ihr Gutachten einbezogen.
95Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten R___ beruhen auf ihren eigenen Angaben sowie den Angaben der Sachverständigen PD Dr. B___, die der Senat nachvollzogen hat. Die Sachverständige hat ausgeführt, durch die Verletzung habe akute Lebensgefahr bestanden. Die Geschädigte wäre ohne Notoperation gestorben. Die vorne und hinten durchstochene Luftröhre hätte bereits bei einem Husten der Geschädigten oder bei einer Bewegung des Kopfes abreißen und sich verlegen können, was unweigerlich zum Tod geführt hätte. Außerdem sei bei der Größe, Form und Schärfe des Messers erstaunlich, dass weitere Strukturen im Hals, insbesondere die großen Halsschlagadern, unverletzt geblieben seien. Wäre die Messerklinge nur wenige Millimeter weiter rechts oder links eingedrungen, wäre eine große Halsarterie verletzt worden, was auch bei sofortiger medizinischer Intervention wegen des großen Blutverlustes zum Tode geführt hätte.
96Der Senat hat die Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen im Einzelnen nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht.
97Die Zeugin R___ hat bekundet, sie sei nach dem Messerstich zu Boden gesackt, habe sich in eine stabile Seitenlage gebracht und sei bei vollem Bewusstsein regungslos liegen geblieben. Auch die Zeugen K___, K___ und Sc___ haben damit korrespondierend beschrieben, die Geschädigte habe regungslos, starr, „wie tot“ auf dem Boden gelegen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Geschädigte R___ lediglich verletzen, aber nicht töten wollen und nur ungezielt nach vorne gestochen, ist unglaubhaft und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
99Es ist schon für sich betrachtet wenig plausibel, dass sich der Angeklagte zunächst durch ein Ablenkungsmanöver in nächster Nähe der Geschädigten in eine Position brachte, in der er ihr direkt gegenüber stand, dann aber den Messerstich ungezielt in Richtung Oberkörper ausgeführt haben will. Wenn der Angeklagte eine tödliche Verletzung der Geschädigten hätte vermeiden wollen, hätte es nahe gelegen, bei der Planung und Ausführung des Angriffs darauf zu achten, wie und wo sich mit einem derart großen Messer ein Stich anbringen ließ, der nicht lebensgefährlich ist.
100Seine Darstellung, er habe die Geschädigte R___ lediglich verletzen wollen, lässt sich zudem schwerlich mit seinem Ziel in Einklang bringen, zu verhindern, dass die Geschädigte Oberbürgermeisterin der Stadt Kö___ wird.
101Die Einlassung ist darüber hinaus durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
102Die Wahl des Messers und die Art seiner Handhabung – ein aus nächster Nähe mit einem großen, scharfen und spitzen Messer geführter wuchtiger Stich mitten in den Hals des Opfers – ist ein starkes Beweisanzeichen für einen Tötungsvorsatz. Die Darstellung des Angeklagten, er habe das Bowiemesser lediglich benutzt, um möglichst martialisch zu wirken, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Dieser Umstand berührt die objektive Gefährlichkeit seines Angriffs nicht.
103Sein Einwand, das Bowiemesser sei stumpf gewesen, ist widerlegt durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. W___, der bei Stichexperimenten mit dem Messer festgestellt hat, dass die Klinge scharf ist und glatte Trennspuren verursacht. Dipl. Ing. W___ ist seit 2007 als Sachverständiger für Werkzeug- und technische Formspuren bei dem LKA Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Der Senat hat an seiner fachlichen Kompetenz keine Zweifel und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen. Dies korrespondiert zudem mit den Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. B___, die aufgrund der Glattwandigkeit der Schnittverletzungen ausgeschlossen hat, dass diese von einem stumpfen Instrument herrühren.
104Dem Einwand des Angeklagten, er habe nicht geglaubt, man könne einen Menschen mit nur einem Messerstich töten, folgt der Senat nicht. Es ist auch einem medizinischen Laien klar, dass ein Messerstich in den Hals – insbesondere mit einem scharfen Messer dieser Größe – eine unmittelbare Lebensgefahr begründet. Die objektive Lebensgefährlichkeit der Verletzung wurde zudem überzeugend von der Sachverständigen PD Dr. B___ dargelegt.
105Die Zeugin R___ hat bekundet, der Angeklagte habe nicht nur mit Wucht, sondern auch gezielt aus nächster Nähe in ihren Hals gestochen. Dies entspricht der Beobachtung der Zeugin H___, die gleichgerichtete Angaben gemacht hat.
106Auch die in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten im Stehen vorgeführte Stichbewegung (gerade Armbewegung in Blickrichtung nach vorne, Daumen zur Klinge) deutet auf einen gezielten Stich.
107Bereits aus diesen Erwägungen hat der Senat keinen Zweifel am Tötungsvorsatz des Angeklagten.
108Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der Ausführung des Stiches davon ausgegangen ist, die Zeugin R___ werde den Stich in den Hals nicht überleben. Der Angeklagte hatte wahrgenommen, dass er die Geschädigte frontal in den Hals getroffen hatte, sie unmittelbar zu Boden sackte und liegen blieb.
109Der Angeklagte hatte auch sonst keinen Anlass anzunehmen, die Geschädigte werde den Messerstich überleben. Selbst wenn der Angeklagte ein Röcheln gehört haben sollte, ließe dies nicht darauf schließen, er habe angenommen, die Geschädigte R___ werde den Angriff überleben. Denn auch bei einer tödlichen Messerattacke in den Hals tritt der Tod nicht sofort ein.
110Dass der Angeklagte eine Rettungsmöglichkeit durch die Nähe des Tatorts zum Universitätsklinikum bei Planung und Durchführung der Tat bedacht haben will, schließt der Senat aus. Auf diesen Umstand hat der Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung hingewiesen. In seinen früheren Vernehmungen hatte er lediglich angegeben, die möglichen Tatorte an Hand der im Internet recherchierten Wahlkampfauftritte der Geschädigten ausgesucht zu haben. An welchem Ort er die Tat begehen würde, hing nach seinen früheren Angaben allein von einer ihm günstig erscheinenden Gelegenheit ab.
111Das Beweisergebnis wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen PK Sc___, POK N___ und KA Sc___. PK Sc___ hat bekundet, der Angeklagte habe während der etwa 20 Minuten dauernden Fahrt zum Polizeirevier hinten rechts neben ihm gesessen. Glaubhaft hat der Zeuge berichtet, der Angeklagte habe – noch vor Belehrung – geäußert, er habe die Geschädigte R___ töten wollen. Ebenso glaubhaft hat der Zeuge seine anschließende Nachfrage geschildert, ob der Angeklagte sein Schweigerecht kenne; ungeachtet dessen habe er ihn förmlich belehrt. Der Angeklagte habe danach noch mehrfach geäußert, er habe die Geschädigte R___ töten wollen und hoffe, dass sie sterbe. Er habe mit einem Messer, das der Angeklagte selbst als „Rambo-Messer“ und „ein kleines Schwert“ beschrieben habe, gezielt in die Halsregion gestochen, um sie zu töten. Die Zeugen POK N___, der das Fahrzeug steuerte, und KA Sc___, der auf dem Beifahrersitz saß, haben diese Angaben im Kern bestätigt.
112Der Senat hat an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen keine Zweifel. Der Zeuge PK Sc___ hat bekundet, er habe unmittelbar im Anschluss an die Fahrt einen seiner Erinnerung entsprechenden Vermerk gefertigt.
113Dieser Vermerk vom 17. Oktober 2015 enthält detaillierte Angaben, die der Zeuge ausschließlich von dem Angeklagten erfahren haben konnte, weil keiner der in dem Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nähere Informationen zu dem Tatgeschehen hatte. Dass es sich bei dem Tatwerkzeug um ein „Rambo-Messer“ mit dementsprechend großer Klinge und Bezug zum Film „Rambo“ handelte, konnte der Zeuge PK Sc___ so kurz nach der Tat nicht aus einer anderen Quelle erfahren haben. Er hatte das Messer nicht gesehen, und selbst die unmittelbar betroffenen Zeugen hatten das „große Messer“ nicht als „Rambo-Messer“ bezeichnet. Auch weitere mit der Einlassung des Angeklagten und den übrigen Feststellungen in Einklang stehende Details, von denen der Zeuge PK Sc___ aus seinem Vermerk vom 17. Oktober 2015 berichtet hat, kann er so kurz nach der Tat ausschließlich von dem Angeklagten selbst erfahren haben, nämlich dieser sei verzweifelt gewesen, in einem Deutschland zu leben, das immer mehr von Flüchtlingen überschwemmt werde, er habe die Wahlkampfauftritte der Zeugin R___ im Internet recherchiert, er sei seinerzeit Mitglied im „Nationalen Widerstand“ gewesen, habe früher in Bo___ gewohnt und sei als Maler und Lackierer angestellt gewesen.
114Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen PK Sc___ wird nicht dadurch erschüttert, dass der Angeklagte die Tötungsabsicht in seiner förmlichen Beschuldigtenvernehmung wenige Stunden später bestritten und darin ebenso wie in der Hauptverhandlung nur noch eine Verletzungsabsicht eingeräumt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Angeklagten zu Unrecht hätten belasten sollen. Demgegenüber liegt es nahe, dass sich die anfängliche Euphorie des Angeklagten über seine Tat gelegt und damit seine Bereitschaft zur vollen Übernahme der Verantwortung für die Tat abgenommen hatte.
115Anhaltspunkte für die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung geäußerte Annahme, die Zeugen PK Sc___, POK N___ und KA Sc___ hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet und die Vorgänge während der Fahrt zum Polizeirevier frei erfunden, haben sich nicht ergeben. Abgesehen davon, dass bei den drei Zeugen weder auffallende Übereinstimmungen noch Belastungseifer noch eine dementsprechende Motivation zu erkennen war, ist auch das differenzierte und reflektierte Aussageverhalten der Zeugen mit der Annahme eines Komplotts nicht vereinbar. So hat beispielsweise KA Sc___ angegeben, er wisse zwar, dass vermerkt worden sei, der Angeklagte habe etwas zu einer muslimischen Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes gesagt. Er (der Zeuge) habe solches jedoch nicht in Erinnerung. Der Zeuge POK N___ hat beispielsweise bekundet, er habe – abweichend von dem Vermerk des PK Sc___ – gehört, wie der Angeklagte im Fahrzeug sagte, er habe eigentlich Frau M___ töten wollen, an die käme man aber so schlecht ran. Der Zeuge hat auch bekundet, sich mit den Zeugen KA Sc___ und PK Sc___ über diese Wahrnehmung unterhalten zu haben. Jene hätten diesen Satz jedoch nicht gehört. Diese Zusammenhänge haben die Zeugen KA Sc___ und PK Sc___ jeweils in ihren Vernehmungen vor dem Senat bestätigt.
116Die Angaben des Angeklagten in dem Polizeifahrzeug sind verwertbar. Zwar sagte der Angeklagte dem Zeugen PK Sc___ – noch bevor dieser ihn belehrt hatte –, er habe die Zeugin R___ ___töten wollen. Der Zeuge PK Sc___ erteilte dem Angeklagten jedoch sofort danach eine förmliche Belehrung und der Angeklagte wiederholte seine Aussage ungeachtet dessen mehrfach. Eine qualifizierte Belehrung war nicht erforderlich, da der Angeklagte seine Rechte bereits kannte. Die Belehrung durch den Zeugen PK Sc___ war nämlich bereits die dritte (nach den Zeugen K___ und POKin K___), die der Angeklagte nach der Tat erhalten hatte.
Dass der Angeklagte mit dem Bowiemesser die Zeugin H___ an der Wange traf und diese dadurch eine Schnittwunde erlitt, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin H___, die von einem plötzlichen Schmerz an der Wange berichtet hat, nachdem der Angeklagte in den Hals der Geschädigten R___ gestochen hatte. Offenbar habe der Angeklagte sie beim Zurückziehen des Messers verletzt. Ihre konkrete Schnittverletzung hat die Zeugin beschrieben. Das korrespondierende Lichtbild, welches die versorgte Wunde zeigt (SAO 05, Bl. 3.14), hat der Senat in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
118Einen Verletzungsvorsatz in Bezug auf die Geschädigte H___ hat der Senat abweichend von der Anklage nicht festgestellt. Auf Grund der Aussagen der Zeuginnen R___ und H___ geht der Senat davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte H___ mit dem Bowiemesser versehentlich und ohne es zu bemerken an der Wange gestreift hat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit einem großen Messer in der Nähe weiterer Personen hantierte, lässt nicht darauf schließen, er habe die Verletzung weiterer Personen in seinen Vorsatz aufgenommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte sich in diesem Moment allein auf die Geschädigte R___ fokussiert und die Zeugin H___ nicht wahrgenommen hatte.
Die Feststellung, dass sich mehrere Zeugen dem Angeklagten zuwandten, beruht auf den Angaben der Zeugen S___, M___ E___ B___, B___, Sc___ und B___. Die Zeugen Sc___ und B___ haben darüber hinausgehend bekundet, sie hätten sich auf ihn zubewegt. Ihre Angaben korrespondieren mit der Einlassung des Angeklagten, er habe sich durch die umstehenden Personen bedrängt gefühlt. Dass die Zeugen S___, v___ W___ oder M___ E___ B___ den Angeklagten angegriffen hätten, schließt der Senat aus. Der Angeklagte hat hierzu keine konkreten Umstände mitgeteilt, sondern lediglich pauschal angegeben, er habe sich von einem „Mob“ angegriffen gefühlt, und Sorge gehabt, man werde ihn „lynchen“. Demgegenüber haben die Zeugen glaubhaft bekundet, sie hätten den Angeklagten nicht angegriffen. Der Zeuge S___ hat insoweit bekundet, er sei vor dem Angeklagten zurückgewichen.
120Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten v___ W___ (tangentialer Durchstich entlang des Brustkorbs auf der Höhe des linken Rippenbogens) und Siemens (Durchstich des rechten Unterarms und Einstich in den Oberarm im Schulterbereich) beruhen insbesondere auf den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. B___, die vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von Lichtbildern dargestellt und erläutert hat. Die Sachverständige hat auch erklärt, beide Verletzungen des Zeugen S___ und der Stich am Brustkorb der Zeugin v___ W___ seien potentiell lebensgefährlich gewesen. Zu der Verletzung des Zeugen S___ hat sie ausgeführt, dass jeweils Lebensgefahr bestanden hätte, wenn der Stich in den Unterarm des Zeugen S___ die dortige Schlagader nicht nur freigelegt, sondern eröffnet hätte, oder der Stich in den Oberarm bis in den Brustkorb gedrungen wäre. Für die Zeugin v___ W___ hätte konkrete Lebensgefahr bestanden, wenn der Stich den Brustkorb eröffnet und die dort liegende Lunge oder die Milz verletzt hätte. Die konkrete Verletzung der Zeugin sei auf Grund des tangential zur Körperoberfläche verlaufenden Stichkanales nicht lebensbedrohend gewesen.
121Die Einlassung des Angeklagten, er habe diese Verletzungen mit dem Butterflymesser verursacht, da er das Bowiemesser gleich nach dem Stich in den Hals der Geschädigten R___ weggeworfen habe, ist widerlegt.
122Während die Zeugin v___ W___ sich an das Geschehen, das zu ihrer schweren Verletzung geführt hat, nicht zu erinnern vermochte, hat der Zeuge S___ glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihn mit „einem riesigen Dolch von mindestens 30 ‑ 40 cm“ angegriffen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber gestanden und plötzlich mit diesem Messer mehrfach in Richtung seiner Körpermitte gestochen. Er habe versucht, die Stiche mit seinem rechten Arm abzuwehren und sei dabei am rechten Ober- und Unterarm getroffen worden.
123Dieser Hergang wird durch das Behördengutachten des LKA Nordrhein-Westfalen (Dr. E___) vom 2. Dezember 2015 zur DNA-Untersuchung der Tatwaffen belegt. Danach konnten Blutanhaftungen der Geschädigten v___ W___ und S___ im gesamten Klingenbereich des Bowiemessers festgestellt werden, keine jedoch auf dem Butterflymesser. Die in diesem Zusammenhang in den Raum gestellte Behauptung des Angeklagten, das Bowiemesser sei durch ein späteres Anbringen der Blutanhaftungen manipuliert worden, entbehrt jeder Grundlage.
124Dieses Beweisergebnis wird gestützt durch das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen PD Dr. B___ sowie durch das kriminaltechnische Gutachten des Dipl. Ing. W___. Beide Gutachten stimmen im Ergebnis darin überein, dass die Verletzungen der Geschädigten v___ W___ und S___ von dem Bowiemesser herrühren.
125Im Hinblick auf die Geschädigte von W___ hat die Sachverständige PD Dr. B___ plausibel ausgeführt, nach dem Verletzungsbild komme als Tatwerkzeug auf Grund seiner Größe und Stabilität am ehesten das Bowiemesser in Betracht. Der Sachverständige Dipl. Ing. W___ hat sowohl die Einstichstellen in dem Pullover und in der Jacke der Zeugin wie auch beide in Betracht kommenden Tatwerkzeuge untersucht und seinem Gutachten die Befunde des rechtsmedizinischen Gutachtens der Sachverständigen PD Dr. B___ – insbesondere zur Frage der Einstichtiefe – zu Grunde gelegt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, ursächlich für die Einschnitte in die Kleidung der Geschädigten v___ W___ sei aufgrund der Schnittbreiten von 25 mm und ca. 35 mm mit größerer Wahrscheinlichkeit das Bowiemesser. Die Beschädigung könne zwar theoretisch auch durch das 16 mm schmale Butterflymesser entstanden sein, allerdings nur bei einer schneidenden Bewegung des Messers, wogegen das von ihm festgestellte Muster der Schnittränder spreche.
126Im Hinblick auf die Verletzungen des Zeugen S___ hat die Sachverständige PD Dr. B___ ausgeführt, die Verletzung am Unterarm sei aufgrund der Länge der Hautverletzungen dem Bowiemesser zuzuordnen. Die Lokalisation der Verletzung sei mit einer passiven Abwehrbewegung (Heben des Armes in Richtung des Messers) zu erklären. Zu demselben Ergebnis kommt das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. W___. Dieser hat die Jacke des Geschädigten S___ untersucht und anhand der Größe der Einschnitte und der Trennspuren Aussagen zu der Zuordnung der Tatwaffen getroffen. Hierzu fertigte der Sachverständige Vergleichsspuren, indem er mit den beiden Messern Stichexperimente an der Jacke des Geschädigten S___ durchführte. Der Sachverständige hat für den Senat nachvollziehbar das Butterflymesser als Ursache für die Stichbeschädigungen im unteren Ärmelbereich ausgeschlossen. Hierzu seien die gemessenen Schnittbreiten viel zu groß und die Trennspuren zu glattwandig.
127Der Umstand, dass beide Sachverständige die Oberarmstichverletzung des Geschädigten S___ nicht eindeutig einem der Messer zuordnen konnten, führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Unsicherheit beruht auf dem Umstand, dass die hierfür bedeutende Anknüpfungstatsache der Stichkanaltiefe nur auf eine ungefähre – und von beiden Sachverständigen nicht nachprüfbare – Angabe des Operateurs zurückgeht, wie die Sachverständige PD Dr. B___ mitgeteilt hat.
128Dass der Angeklagte die Messerstiche gegen die Geschädigten v___ W___ und S___ vorsätzlich führte, ergibt sich bereits aus der objektiven Gefährlichkeit seines Handelns. Außerdem hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe sich eines „Mobs“ erwehren müssen. Dies lässt darauf schließen, dass es dem Angeklagten bewusst war, den Zeugen v___ W___ und S___ erhebliche Verletzungen zuzufügen.
129Die Feststellung, dass der Angeklagte das Bowiemesser zur Seite warf und es unter einer Schautafel hinter dem CDU-Wahlkampfstand liegen blieb, beruht auf den Bekundungen des Zeugen Sc___ und steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen K___, der das Messer dort hat liegen sehen, was dem Inhalt des Vermerks des Polizeipräsidiums Kö___ (PHK H___) vom 17. Oktober 2015 zu Auffindeort, Lage, Zustand und Verbleib der Tatwaffen entspricht.
Die Feststellungen zum Angriff auf die Zeugin Berthmann___ beruhen auf deren Angaben. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie sei auf den zu diesem Zeitpunkt scheinbar unbewaffneten Angeklagten zugegangen und habe ihn angeschrien. Als pensionierte Hauptschullehrerin habe sie Erfahrung mit Schlägereien auf dem Schulhof und habe deshalb einem Automatismus folgend dazwischen gehen wollen. Der Angeklagte habe vor ihren Augen das Butterflymesser aus der Tasche gezogen, es mit beiden Händen ausgeklappt und ihr unvermittelt in den linken Unterbauch gestochen.
131Ihre Bekundungen stehen in Einklang mit den Angaben ihres Ehemanns, dem Zeugen G___ B___. Dieser hatte wahrgenommen, wie der Angeklagte auf seine Frau zuging und eine Stichbewegung in ihre Richtung ausführte.
132Die Feststellungen zu dem Umfang der Verletzungen beruhen auf den Angaben der Zeugin B___ und den Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. B___. Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, ein Bauchstich sei potentiell lebensbedrohlich, die konkrete Stichverletzung jedoch nicht, weil der Stich nicht so tief reichte, dass er eine Eröffnung des Bauchraums bewirkt hat.
133Dass der Angeklagte sich durch die Zeugin B___ bedrängt fühlte, beruht auf seiner Einlassung. Dazu passt die Angabe der Zeugin, sie habe den Eindruck gehabt, dem Angeklagten „lästig“ gewesen zu sein. Wie bereits dargestellt (vgl. B. II. 2. b. dd.), schließt der Senat einen Angriff der Zeugin auf den Angeklagten aus.
134Dass es dem Angeklagten bewusst war, der Zeugin mit dem Messer eine erhebliche Verletzung zuzufügen, ergibt sich bereits aus der objektiven Gefährlichkeit und der Art und Weise seines Vorgehens. Dazu passt seine Einlassung, er habe die sich ihm nähernden Personen unter Einsatz des Butterflymessers auf Abstand halten wollen.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte eine tödliche Verletzung der Geschädigten S___, v___ W___ und B___ zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
136Die Sachverständige Dr. B___ hat zwar darauf hingewiesen, eine lebensgefährliche Verletzung hätte bei allen drei Geschädigten eintreten können, wenn der Stich jeweils anders oder tiefer ausgeführt worden wäre. Objektiv war aber keine der Verletzungen akut lebensgefährlich.
137Auch aus der Angriffssituation und der psychischen Verfassung des Angeklagten haben sich keine tragfähigen Beweisanzeichen dafür ergeben, dass er mehr als eine Verletzung dieser Personen in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Der Angeklagte hat spontan darauf reagiert, dass ihm plötzlich mehrere Personen gegenüber standen, die sich ihm zuwandten, ihn lautstark ansprachen und sich teilweise auf ihn zubewegten. Im Unterschied zu dem Angriff auf die Geschädigte R___ ist auch kein Motiv dafür ersichtlich, dass der Angeklagte den Tod dieser Personen wenigstens billigend in Kauf genommen hätte.
138Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Möglichkeit einer Tötung der Geschädigten v___ W___, S___ und B___ nicht in Betracht gezogen, sondern die Geschädigten unter Einsatz seines Messers auf Abstand halten wollen, ist demnach nicht widerlegt.
Die Feststellungen, dass der Zeuge Sc___ auf den Angeklagten zuging, um sich zwischen ihn und die Geschädigte R___ zu stellen, der Zeuge B___ den Angeklagten mit einer Werbefahne vom Wahlstand der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (beach-flag) in Schach hielt und auch der Zeuge K___ mit einem faltbaren Marktschirmständer hinzutrat, beruhen auf den entsprechenden Angaben der genannten Zeugen. Der Zeuge K___ hat bekundet, er habe das Butterflymesser, das der Angeklagte zur Seite geworfen habe, aufgenommen und weiter weg geworfen.
140Die Feststellung zur Belehrung und Festnahme des Angeklagten durch den Zeugen K___ beruhen auf dessen glaubhafter Aussage. Der Zeuge hat hierzu bekundet, der Angeklagte habe nach dem Hinweis auf seine Beschuldigtenrechte geäußert: „Das habe ich für Euch alle getan.“
Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen könnten. Der Angeklagte hat sich auch nicht auf eine psychische Erkrankung oder sonstige geistige Einschränkungen berufen.
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,65 ‰ begründet keine verminderte Schuldfähigkeit, insbesondere haben sich keine Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben.
143Die Feststellung des maximalen Blutalkoholwertes beruht auf einer Berechnung an Hand der Widmark-Formel unter Zugrundelegung der vom Angeklagten mitgeteilten Trinkmengen und -zeiten.
144Bei einer Trinkmenge von 1.500 ml Bier (3 Flaschen á 0,5l Kölsch) mit einem Alkoholanteil von 4,8 Vol.% und einer Trinkzeit von spätestens 7.20 Uhr bis 9.00 Uhr ist von Folgendem auszugehen: Die angegebenen Trinkmengen enthalten 72 ml reinen Alkohol. Dies entspricht (multipliziert mit 0,81) einer Masse von 58,32 g reinen Alkohols. Bei einem Körpergewicht von 93 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem Resorptionsdefizit von 10 % ergibt sich bei der dargestellten Trinkmenge eine rechnerisch maximale Blutalkoholkonzentration von aufgerundet 0,81 ‰, die den zusätzlich stattfindenden stündlichen Abbau von wenigstens 0,1 ‰ je Stunde unberücksichtigt lässt. Soweit man diesen Umstand in die Betrachtung einbezieht (- 0,16 ‰), kann eine Blutalkoholkonzentration von über 0,65 ‰ im Tatzeitpunkt (nach 9.00 Uhr) ausgeschlossen werden.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. L___.
146Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben sich im Ergebnis der eigenen Exploration unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Dr. J___ zu deren Exploration und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung oder für eine sonstige schwere Störung psychischer Funktionen ergeben, die die Feststellung einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründen könnten.
147Bei dem Angeklagten sei allerdings eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61 ICD-10) festzustellen, die vor allem durch paranoide sowie durch narzisstische Persönlichkeitsanteile gekennzeichnet sei und möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründe. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten äußerten sich darin, dass er recht impulsiv wirke und sich stets in einer angespannten Grundhaltung zeige. Er sei schnell kränkbar und fühle sich ständig benachteiligt. Ursächlich hierfür sei wahrscheinlich, dass er als Kind die Umwelt ganz real als bedrohlich und feindselig erlebt habe. So neige er dazu, das Verhalten anderer grundsätzlich als gegen ihn gerichtet zu erleben. Diese Grundannahme einer permanenten potenziellen Bedrohung von außen führe dazu, dass der Angeklagte die Ursache von Konflikten oder eigenen Schwierigkeiten nie bei sich selbst, sondern regelmäßig in der Außenwelt suche. Dabei zeige er ein hohes Autonomiestreben und einen ausgeprägten Eigensinn mit einem zuweilen fast kindlich wirkenden Trotz. Sein Selbstwertgefühl sei ausgesprochen labil, er sei überempfindlich gegenüber der Einschätzung durch andere.
148Diese deutlich ausgeprägten Auffälligkeiten seien jeweils überdauernder Natur, zögen sich also seit der Kindheit durch sein gesamtes Leben hindurch, und beträfen mehrere psychische Funktionsbereiche, nämlich seine Affektivität, seine Impulskontrolle, seine Wahrnehmung, sein Denken und seine sozialen Beziehungen. Diese abnormen Verhaltensmuster hätten den Angeklagten in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit auch beeinträchtigt, wenn auch keine schwerwiegenden psychosozialen Leistungseinbußen festzustellen seien.
149Übereinstimmend mit dem Sachverständigen konnte der Senat offen lassen, ob diese Persönlichkeitsstörung so gravierend ist, dass sie den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, diese Persönlichkeitsstörung führe beim Angeklagten nicht zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach seiner Einsicht zu handeln. Die Fähigkeit des Angeklagten, zu einem geordneten, situationsadäquaten und motivgemäßen Handeln sei ungestört gewesen. Darüber hinaus gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass seine motivationsbezogene Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte, also sein inneres Hemmungsvermögen gegen normwidrige Motive und seine Fähigkeit zur Kosten-Nutzen-Abwägung.
150Dies gilt, wie der Sachverständige erläutert hat, sowohl für die geplante und vorbereitete Messerattacke zum Nachteil der geschädigten R___ wie auch für die spontanen Handlungen zum Nachteil der weiteren Geschädigten.
151Diese Beurteilung des Sachverständigen ist plausibel. Das Einsichts- und Steuerungsvermögen des Angeklagten zeigt sich bereits daran, dass er seine Hemmungen, die Geschädigte R___ niederzustechen, erkannte und er sich eine Strategie zurecht legte, diese zu überwinden. So trank er bewusst drei Flaschen Bier, um die eigene Hemmschwelle herabzusenken und konzentrierte sich unmittelbar vor der Tatausführung intensiv auf seine Beweggründe, um Zweifel nicht aufkommen zu lassen. Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung keinen Zweifel daran, dass dieser für die festgestellten Taten strafrechtlich verantwortlich ist.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen POKin K___, PK Sc___, POK N___, KA Sc___, KOKin v___ Borzyskowski___, KHK Z___ und Dr. J___ sowie den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
153Die Einlassung des Angeklagten, er habe bei seiner Festnahme geschwiegen, ist durch das Zeugnis der POKin K___ widerlegt, wonach er erklärt hat: „Ich habe das für Euch und Eure Kinder getan“. Diese Äußerung des Angeklagten haben auch die Zeugen K___ und M___ E___ B___ gehört, wie sie in der Hauptverhandlung berichtet haben.
154Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass er auf der Fahrt zum Polizeipräsidium den anwesenden Beamten mehrfach sagte, er habe die Geschädigte R___ töten wollen und er hoffe, dass sie sterbe, ist dies ebenfalls widerlegt durch die Bekundungen der Polizeibeamten PK Sc___, POK N___ und KA Sc___. Zur Würdigung ihrer Aussagen wird auf obige Ausführungen unter B. II. 2. b. bb. verwiesen.
155Der Einlassung des Angeklagten, die Zeugin Dr. Jankowski___ habe ihm vor seiner Exploration Verschwiegenheit zugesichert, ihn nicht belehrt und einen Anwalt verweigert, folgt der Senat nicht. Die Einlassung ist bereits als solche wenig lebensnah, weil die Zeugin Dr. J___ den Angeklagten in Anwesenheit der Zeugin KOKin v___ B___ explorierte, die ihn kurz davor mit dem Zeugen KHK Z___ als Beschuldigten vernommen hatte. Außerdem liegt es fern, dass eine eigens von der Ermittlungsbehörde beauftragte psychiatrische Sachverständige ihre Ergebnisse der Ermittlungsbehörde nicht mitteilen dürfte und dem Beschuldigten Verschwiegenheit zusichert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die forensisch erfahrene Gutachterin derartig Widersprüchliches behauptet und der Angeklagte dies geglaubt haben könnte. Die Einlassung ist zudem widerlegt durch die gegenteilige Aussage der Zeugin Dr. J___. Diese steht im Einklang mit dem Zeugnis der KOKin v___ B___, die den festgestellten Ablauf der Exploration bestätigt hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben könnten.
Die Feststellungen zu den Verletzungen der geschädigten R___, H___, v___ W___, S___ und B___, deren ärztliche Behandlung und dem Heilungsverlauf beruhen auf den Angaben der jeweiligen Geschädigten und den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen PD Dr. B___.
Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) GVG. Bei Mord handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Tat war ferner dazu bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Der Generalbundesanwalt hat die Verfolgung wegen der besonderen Bedeutung der Tat übernommen.
158Der spezifisch staatsgefährdende Charakter der Tat und die besondere Bedeutung der Sache ergeben sich aus den Gründen, die in dem Vermerk des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2015 (SAO 02, Bl. 497 bis 506) und der Anklageschrift vom 27. Januar 2016 sowie in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof vom 21. Oktober 2015 (SAO 02, Bl. 531 bis 544) dargelegt sind. Hervorzuheben ist insofern, dass der Angeklagte
159 durch seine Tat ein bundesweites Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung setzen wollte,
160 einen demokratischen Willensbildungsprozess unterbinden und die Wahl der aussichtsreichen Kandidatin für das Amt der Oberbürgermeisterin der viertgrößten Millionenstadt der Bundesrepublik Deutschland verhindern wollte,
161 bei den verantwortlichen Politikern und Befürwortern der Flüchtlingspolitik ein Klima der Angst erzeugen und deren Handeln beeinflussen wollte,
162 die Zeugin R___ (neben weiteren Gründen) als Opfer wählte, weil sie eine hohe Amtsträgerin war und damit den Staat und dessen – aus der Sicht des Angeklagten – verfehlte Flüchtlingspolitik repräsentierte.
163Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten R___ und mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten H___ strafbar gemacht (§ 211, § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, § 229, § 22, § 23 Abs. 1, § 52 StGB). Ferner hat er sich wegen zwei in Tateinheit begangener gefährlicher Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten v___ Waldow___ und S___ (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, § 52 StGB) und schließlich wegen einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten B___ (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) strafbar gemacht.
Da der Angeklagte die Zeugin R___ töten wollte, das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist, und er mit dem wuchtigen Stich in den Hals der Geschädigten zur Tötung unmittelbar angesetzt hat, ist er des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, § 23 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Angeklagte handelte heimtückisch, denn er hat bewusst und gewollt die Arg- und Wehrlosigkeit der Zeugin R___ ausgenutzt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Geschädigte weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem sonstigen Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit rechnete. Diesen Moment wollte er gezielt ausnutzen, um die Zeugin zu töten.
Das Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“ liegt nicht vor.
167Ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116; BGH NStZ-RR 1996, 99).
168Typisch für die Mordmerkmale der ersten Gruppe ist ein egoistisches Motiv, wie die im Gesetz genannten Beispiele der Mordlust, der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Habgier zeigen. Ein derart egoistisches Motiv lag der Tat des Angeklagten nicht zu Grunde. Er hat keine persönlichen Vorteile aus der Tat erlangen wollen, sondern verfolgte politische Ziele, von denen er annahm, sie stünden im Allgemeininteresse. Dass der Angeklagte die Tötung aus einem eigenen Machtstreben heraus beging oder sein Geltungsbedürfnis im Vordergrund stand, hat der Senat nicht festgestellt.
169Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Einzelfall politische Motive das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllen können. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (vgl. auch Jähnke in LK, 11. Aufl. 2005, § 211 Rn. 27; von Selle, NJW 2000, 892, jeweils m.w.N.).
170Ein solcher namenloser entpersönlichter Repräsentant war die Geschädigte R___ für den Angeklagten indes nicht. Der Angeklagte wurde bei der Auswahl seines Opfers von verschiedenen Motiven geleitet. Einerseits sah er in ihr eine Repräsentantin der von ihm missbilligten Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Andererseits war ein wesentlicher Grund für seine Entscheidung, dass er gezielt ihre Wahl zur Oberbürgermeisterin verhindern wollte, weil er glaubte, sie habe den Wählern vorgetäuscht, eine parteilose Kandidatin zu sein, obwohl sie von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und anderen Parteien unterstützt wurde. Außerdem war er der Ansicht, die Zeugin setze sich nur für Flüchtlinge ein und vernachlässige die Belange der eigenen Bevölkerung. Ein Überwiegen des erstgenannten Motivs (Repräsentantin der Flüchtlingspolitik), das zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes führen könnte, hat der Senat nicht festgestellt.
171Ein hinreichend krasses Missverhältnis zwischen diesen (politischen) Motiven und der versuchten Tötung, das zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes drängen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Der rechtswidrigen Tat eines Totschlages wohnt schon an sich ein unerträgliches Missverhältnis inne, das von den Handlungsantrieben des Angeklagten nicht in besonderem Maße gesteigert wird.
172Bei der Beurteilung der Beweggründe hat der Senat ferner nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in den letzten zwei Jahren vor der Tat weitgehend isoliert war und sich im Internet auf Seiten bewegte, die Verschwörungstheorien propagierten und Ängste vor Flüchtlingen und Überfremdung der Bevölkerung schürten. Auf Grund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung war er für dieses Gedankengut besonders empfänglich und hat die Motivation zur Tat insofern auch unter dem Einfluss dieser Störung entwickelt.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Var. StGB durch ein Aufgeben der weiteren Tatausführung kam nicht in Betracht, da der Versuch des Angeklagten beendet war. Der Angeklagte nahm an, die Geschädigte werde den tiefen und wuchtigen Stich in den Hals nicht überleben (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 – 3 StR 561/86; BGHSt 31, 170; 33, 295; Beschluss vom 27. November 2014 – 3 StR 458/14). Er ging davon aus, er habe alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan.
174Für ihn bestand bis zu seiner Festnahme kein erkennbarer Grund anzunehmen, die Geschädigte R___ werde den Stich überleben. Zum einen lag die Geschädigte R___ erwartungsgemäß reglos auf dem Boden. Zum anderen war der Angeklagte im unmittelbaren weiteren Geschehensablauf dadurch abgelenkt, dass er sich nun mehreren Personen gegenüber sah, die ihn anschrien und von denen er sich bedrängt fühlte, so dass er sich ihnen gegenüber Raum verschaffen wollte. Dass die Geschädigte R___ im Laufe des Geschehens entgegen seiner Vorstellung nicht verblutete und eine Überlebenschance hatte, vermochte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme nicht zu erkennen. Danach schied ein freiwilliger Rücktritt aus, weil es dem Angeklagten nicht mehr möglich war, auf die Geschädigte R___ einzuwirken.
175Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltete und dies auch nicht wollte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat war insbesondere nicht durch ein Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt, auf das er sich berufen hat.
177Art. 20 Abs. 4 GG gewährt als subsidiäres Ausnahmerecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. März 2014 – 2 BvR 1390/12; NJW 2014, 1505) seinem Wortlaut nach ein Widerstandsrecht gegenüber jedem, der es unternimmt, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. August 1956, BvR 2/51; NJW 1956, 1393) müssen das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht offenkundig und alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe aussichtslos sein. „Der grundsätzliche Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben“ (BVerfG a.a.O.), ist zu beachten.
178Die Geschädigte R___ hat sich als Kandidatin für das Amt der Oberbürgermeisterin der Stadt Kö___ einer demokratischen Wahl gestellt. Soweit sie sich in ihrer Eigenschaft als Sozialdezernentin um die Belange von Flüchtlingen gekümmert hat, hat sie damit die ihr obliegenden Aufgaben wahrgenommen. Dass sie es unternommen hätte, die freiheitliche Grundordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, ist abwegig.
Soweit der Angeklagte mit dem Bowiemesser die Geschädigte R___ am Hals, den Zeugen S___ am Ober- und Unterarm und die Zeugin v___ W___ an ihrer linken Brustkorbseite verletzt hat, hat er sich jeweils nach § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar gemacht. Dasselbe gilt für den Stich mit dem Butterflymesser in den Bauch der Zeugin B___ mit der Abweichung, dass das Butterflymesser eine Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. StGB darstellt. Im Gegensatz zu dem Bowiemesser ist ein Butterflymesser nach seiner konkreten Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt und wird auch durch das Waffengesetz als verbotene Waffe eingeordnet (Ziff. 1.4.3 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).
180Nach den Feststellungen waren die jeweiligen Messerstiche auch bei den letztgenannten drei Geschädigten geeignet, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, auch wenn die eingetretenen Verletzungen jeweils nicht lebensgefährlich waren.
181Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe scheiden aus. Soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, er habe befürchtet, von den umstehenden Personen „gelyncht“ zu werden, haben sich aus den Schilderungen des Angeklagten selbst wie auch aus den Angaben der Zeugen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine solche Situation tatsächlich vorgelegen hat. Der Angeklagte sah sich von den unmittelbar umstehenden Personen (lediglich) bedrängt und entschloss sich spontan, sich unter Einsatz der Messer Raum zu verschaffen. Eine Gefahr war von den jeweiligen Personen nicht ausgegangen, was der Angeklagte auch erkannt hatte.
182Soweit der Angeklagte ungewollt und unbewusst die Zeugin H___ mit dem Messer an der Wange verletzte, hat er sich einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB schuldig gemacht. Der Generalbundesanwalt hat das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bejaht.
Der versuchte Mord, die damit einhergehende vollendete gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten R___ wie auch die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten H___ stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.
184Nach dieser Handlung ist eine Zäsur eingetreten, weil die Verletzung weiterer Personen nicht mehr von dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten gedeckt war. Als er sich von den unmittelbar umstehenden Personen bedrängt sah, entschloss er sich spontan, sich durch deren Verletzung mit dem Bowiemesser Raum zu verschaffen.
185Die hierauf folgenden gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten v___ W___ und S___ stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB). Diese sind angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Verletzungshandlungen und der einheitlichen Angriffsrichtung als Handlungseinheit zu werten. Dabei kann der Senat zu Gunsten des Angeklagten eine Zäsur zwischen der Verletzung der Zeugin v___ W___ und des Zeugen S___ nicht feststellen und nicht ausschließen, dass der Angeklagte beide Zeugen letztlich im Rahmen einer Aktion verletzt hat. Zu dem versuchten Mord und der damit einhergehenden gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten R___ und der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten H___ stehen sie in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
186Die Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten B___ ist als weitere eigenständige Handlung zu werten, die im Verhältnis zu den übrigen Gesetzesverletzungen in Tatmehrheit steht (§ 53 StGB). Es lag ein neuer Tatentschluss vor, der zu einer weiteren Zäsur führt. Nachdem der Angeklagte das Bowiemesser zur Seite geworfen hatte, entschied er sich, das Butterflymesser hervorzuholen, es aufzuklappen und damit einen Stich gegen die Zeugin B___ zu führen.
Die Einzelstrafe für den versuchten Mord in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R___ und mit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin H___ ist gemäß § 52 StGB der Vorschrift des § 211 StGB (Mord) zu entnehmen, da dieses Gesetz die schwerste Strafe androht.
188Der vollendete Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Beim versuchten Mord kann die Strafe gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert werden. Der Senat hat die Strafe dem gemilderten Strafrahmen entnommen, der in diesem Fall Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vorsieht.
189Für die Entscheidung, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, wobei es einer besonders sorgfältigen Abwägung dieser Umstände bedarf, da die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht. Hierbei kommt den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, der Gefährlichkeit des Versuchs, der kriminellen Energie des Täters und der Nähe zur Tatvollendung, besonderes Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 5 StR 84/10; BGHSt 35, 347; 36, 1).
190Gegen den Angeklagten sprach die Gefährlichkeit seines Vorgehens. Bei der Größe und Beschaffenheit des verwendeten Bowiemessers sowie der Wucht des Stiches mitten in den Hals der Geschädigten R___, der bis zum 2. Brustwirbel reichte und von diesem einen Teil absprengte, wäre eine Verletzung einer oder beider großer Halsarterien und damit der Tod der Zeugin zu erwarten gewesen. Es ist nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die Geschädigte R___ nicht schwerer und damit tödlich verletzt wurde und der Taterfolg ausgeblieben ist.
191Der Angeklagte handelte mit Absicht und einer hohen kriminellen Energie. Dabei ging er planvoll vor. Er recherchierte die Wahlkampfauftritte der Geschädigten und überlegte sich, welche Tatwaffen er verwenden könnte und wie er sich kleiden müsse. Er stellte Überlegungen an, wie die Tat möglichst martialisch und theatralisch wirken könnte und übte, das Bowiemesser schnell herauszuziehen. Die Wahl dieser besonders gefährlichen Tatwaffe ist ebenfalls Ausdruck hoher krimineller Intensität.
192Der Versuch hatte auch eine große Nähe zur Tatvollendung, denn die Verletzung der Zeugin R___ war akut lebensbedrohlich, sie konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Bei der Gewichtung dieses Umstandes hat der Senat allerdings zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte R___ nach einer relativ kurzen stationären Behandlung ohne schwerwiegende dauerhafte Verletzungsfolgen aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte.
193Neben diesen versuchsbezogenen Gesichtspunkten waren sämtliche weiteren Tatumstände und die Täterpersönlichkeit bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen:
194Der Angeklagte hat sich neben dem versuchten Mord tateinheitlich wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R___ und einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin H___ strafbar gemacht. Vom Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hat er zwei qualifizierende Merkmale (mittels eines gefährlichen Werkzeuges gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und mittels einer das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erfüllt.
195Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte über die Tötung der Geschädigten R___ hinaus eine Einschüchterung politischer Entscheidungsträger erreichen wollte, um die Ausländerpolitik zu beeinflussen.
196Demgegenüber war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er nicht vorbestraft ist und den äußeren Ablauf der Tat im Wesentlichen eingeräumt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat außerdem bedacht, dass er sozial isoliert war, weshalb seine einseitige Information aus dem Internet keine Korrekturen erfuhr. Sein so verzerrtes Weltbild zeigte sich beispielsweise in folgenden Äußerungen:
197 Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht seien faktisch abgeschafft.
198 Die Medien seien von der Regierung gesteuert.
199 Hinter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stecke die „Antifa“.
200 Die Geschädigte R___ sei eine „Marionette der Grünen“.
201 Die Aufnahme von Flüchtlingen diene dazu, billige Arbeitskräfte („Lohnsklaven“) zu gewinnen.
202Diese für den Tatentschluss mitursächlichen Umstände wurden durch seine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen begünstigt. Hier folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Prof. L___, wonach die störungsbedingten Auffälligkeiten deutlich ausgeprägt sind und sich von Kindheit an durch sein Leben ziehen.
203Lediglich randständige Bedeutung hat der Umstand, dass der Angeklagte sich bei der Geschädigten entschuldigen wollte, zumal er seine Tat während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder zu rechtfertigen versuchte.
204Auch unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Umstände gebietet es die Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hier insbesondere mit Rücksicht auf die rasche Genesung der Geschädigten R___ und die Mitursächlichkeit der Persönlichkeitsstörung, von der Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen.
205In dem gemäß § 211 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffneten Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat erneut sämtliche bereits angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich das Gewicht der Milderungsgründe, die zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führten, relativiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87; BGHSt 34, 355). Dennoch hat der Senat insbesondere dem glücklichen Umstand Rechnung getragen, dass Frau R___ den Angriff ohne gravierende Folgen nach relativ kurzer Zeit überstanden hat, auch wenn dies kein Verdienst des Angeklagten ist. Danach hat der Senat für diese Tat eine
206Freiheitsstrafe von zwölf Jahren
207für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Einzelstrafen für die tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Zeugen v___ W___ und S___ einerseits wie für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin B___ andererseits waren jeweils dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor.
209Die Annahme eines minder schweren Falles, der nach § 224 Abs. 1 a.E. StGB zu einem milderen Strafrahmen geführt hätte, kam jeweils nicht in Betracht. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist weder bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten v___ W___ und S___ noch bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten B___ auszugehen:
210Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten, nämlich mittels eines gefährlichen Werkzeuges bzw. einer Waffe sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt ist. Bei der Verletzung der Geschädigten v___ W___ und S___ war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb einer Handlungseinheit zwei Körperverletzungsdelikte begangen hat. Außerdem war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass die Verletzungen der Zeugen v___ W___, S___ und B___ erheblich waren und er im Falle des Geschädigten S___ zweimal zugestochen hat. Schließlich durften die Tatfolgen, unter denen insbesondere der Zeuge S___ voraussichtlich dauerhaft zu leiden hat, nicht außer Betracht bleiben.
211Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er den äußeren Tatablauf nicht in Abrede gestellt hat, wobei er allerdings den Einsatz des Bowiemessers zum Nachteil der Zeugen v___ W___ und S___ bis zuletzt bestritten hat. Auch war ihm zugute zu halten, dass die Verletzung der Zeugin B___ nach kurzem stationären Aufenthalt im Krankenhaus nahezu folgenlos ausgeheilt ist. Ferner hat der Senat bedacht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und seine Persönlichkeitsstörung auch für diese Taten mitursächlich war.
212Vor diesem Hintergrund ist weder für die Tat zum Nachteil der Geschädigten v___ W___ und S___ noch für die Tat zum Nachteil der Geschädigten B___ ein minder schwerer Fall anzunehmen.
213Danach hat der Senat innerhalb des eröffneten Normalstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der jeweiligen Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie der Gefährlichkeit des jeweils benutzten Tatwerkzeugs, folgende Einzelstrafen festgesetzt:
214Für die Tat zu Lasten der Geschädigten v___ W___ (Durchstich mit dem Bowiemesser an der Brust in Höhe des linken Rippenbogens) und S___ (Durchstich mit dem Bowiemesser durch den rechten Unterarm und ein Stich mit dem Bowiemesser in den rechten Oberarm) war gemäß § 52 Abs. 1 StGB auf eine Strafe zu erkennen. Der Senat erachtet insoweit eine
215Freiheitsstrafe von fünf Jahren
216für angemessen.
217Für die Tat zu Lasten der Zeugin B___ (Stich mit dem Butterflymesser in den linken Unterbauch) erachtet der Senat eine
218Freiheitsstrafe von drei Jahren
219für tat- und schuldangemessen.
Aus den gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1, S. 2 und 3, Abs. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwölf Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.
221Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung hat der Senat neben den bereits oben aufgeführten Strafzumessungsfaktoren abgewogen, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang standen und situativ eng miteinander verbunden waren. Danach erachtet der Senat, auch unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts aller Taten, eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
222Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren
223für tat- und schuldangemessen.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 StGB, die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO.