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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 UF 81/16

Datum:
16.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 81/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0616.5UF81.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Solingen, 32 F 465/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der A Lebensversicherung AG wird der am 22. März 2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen unter Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) im zweiten Absatz dahin abgeändert, dass

im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. …..) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 50,30657 Anteilen des B (ISIN …..) im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Konto des Antragsgegners bei der C (Versicherungsnr. …..) mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt,

die A Lebensversicherung AG verpflichtet wird, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds an die C zu zahlen.

Im übrigen bleibt es beim Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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