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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 W 69/16

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 69/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1116.20W69.16.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16.08.2016 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.08.2016 abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 erfolgten Verurteilung,

nämlich

dem Gläubiger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,00 € oder Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,00 € erhoben und nicht zurückgezahlt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in Höhe von mindestens der erhobenen und nicht zurückgezahlten Pauschale getroffen hatte,

sowie

dem Gläubiger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie die Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschale in welcher Höhe tatsächlich erhoben und nicht zurückgezahlt hat und welche Kosten ihr die Inrechnungstellung von Vereinnahmung der Pauschalen verursacht hat, wobei die Schuldnerin die Auflistung der konkreten Rücklastschrift- bzw. Mahnfälle einschließlich der Kundennummer der betreffenden Kunden und der jeweiligen Rechnungsnummern gegenüber einem vom Gläubiger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen kann, sofern sie a) die Kosten seiner Einschaltung trägt und b) ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Gläubiger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Liste ein oder mehrere bestimmte Rücklastschrift bzw. Mahnpauschalfälle enthalten sind,

ein Zwangsgeld von 20.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,- € ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten dieses Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

 
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