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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
2Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3Durch dieses hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 11.11.2014 aufrechterhalten, durch die dem Antragsgegner verboten worden ist, Konzertkarten der „X.“ für die Konzerte am 19. und 20.06.2015 sowie am 26. und 27.06.2015 auf dem … zu einem höheren Preis als dem auf der Karte aufgedruckten Preis (69,90 €) zzgl. maximal insgesamt 25 % (17,48 €) für Nebenkosten (z.B. Porto, Versand, Kleinanzeigenkosten, Marktplatzgebühren wie z.B. …) – insgesamt also maximal 87,38 € – zum Verkauf anzubieten oder solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast2 ersichtlich über die Website www…..de. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfügungsantrag sei zulässig, insbesondere sei der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers postulationsfähig. Ein Grund, ihn gemäß § 156 Abs. 2 BRAO analog zurückzuweisen bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 46 BRAO nicht gegeben seien. Der Verfahrensbevollmächtigte stehe nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zum Antragsteller. Er werde für den Antragsteller zwar im Rahmen eines Dienstverhältnisses, nicht aber weisungsgebunden tätig. Die streitgegenständliche Werbung stelle eine nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zum UWG unzulässige Wettbewerbshandlung dar, für die der Antragsgegner als Geschäftsführer der U. einzustehen habe. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher verstehe die Bewerbung der Tickets im Hinblick auf die auf der Website ausgeworfenen Gesamtpreise und den dort aufgeführten Satz „…, in vielen Fällen verkauft U. Tickets günstiger als der Veranstalter! …“ nicht nur als bloßes Zugänglichmachen, sondern als Verkaufsangebot. Entgegen des auf der Website der U. erweckten Anscheins seien die beanstandeten Tickets nicht unbeschränkt verkehrsfähig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, dem Eindruck der unbeschränkten Verkehrsfähigkeit, welcher sich aus der Tatsache des Anbietens ergebe, entgegen zu wirken. Der darin enthaltene Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eventveranstalters einem wirksamen Erwerb möglicherweise entgegenstünden und hierfür keine Gewähr übernommen werde, genüge nicht, da er – unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen § 309 Ziffer 7 BGB – suggeriere, die U. habe alles getan, um das Risiko eines Verstoßes zu reduzieren. Zudem garantiere die U. auf ihrer Webseite einen sicheren und reibungslosen Ablauf. Tatsächlich seien die beanstandeten Tickets nicht unbeschränkt verkehrsfähig. Die Einschränkung ergebe sich aus einem wirksamen vertraglichen Abtretungsverbot, das im Verhältnis Konzertveranstalter – Erstkäufer der Tickets vereinbart werde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzertveranstalters sei ausdrücklich vorgesehen, dass eine wirksame Übertragung nur unter den dort näher genannten Bedingungen möglich sei. Diese Klausel sei wirksam. Sie sei klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner nicht unangemessen. Der Antragsteller habe die berechtigten Belange des Konzertveranstalters substantiiert dargelegt, wozu das Landgericht nähere Ausführungen macht. Dem Käufer werde die Möglichkeit, sein Ticket ohne Verlust weiter zu verkaufen, nicht genommen. Der Antragsgegner hafte als Geschäftsführer persönlich, da mangels anderweitigen Vorbringens davon auszugehen sei, dass er für die Internetseite der U. verantwortlich ist.
4Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung und hat zunächst die Aufhebung der Beschlussverfügung unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers begehrt.
5Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die im Tenor der Beschlussverfügung genannten Daten nunmehr in der Vergangenheit liegen, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
6Der Antragsgegner macht geltend, die Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers werde weiter in Abrede gestellt. Was die Weisungsfreiheit anbelange, widerspreche sich das Landgericht selbst, da es einerseits ausführe, einer solchen bedürfe es für § 46 BRAO nicht, andererseits mit dem Argument der Weisungsfreiheit die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 BRAO verneine. Die beanstandeten Tickets seien in ihrer Verkehrsfähigkeit nicht beschränkt gewesen. Sie seien nicht personalisiert worden, da dort kein Name eingetragen worden sei. Zugangskontrollen habe es bei den streitgegenständlichen Konzerten nicht gegeben. Die U. trete nicht als Verkäufer, sondern nur als Vermittler auf. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde klar darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Umpersonalisierung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters abhängig und nicht immer gegeben sei. Die vom Veranstalter vorliegend vorgenommene Verkaufsbeschränkung sei nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, es gelte, ein sozial ausgewogenes Preisgefüge zu etablieren. Denn dieses Argument verliere an Glaubhaftigkeit, wenn tatsächlich keinerlei Kontrollen durchgeführt werden. Gegen das Abtretungsverbot könne die U. nicht verstoßen haben, da sie die Karten nur vermittle. Das Abtretungsverbot sei auch nicht wirksam, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzertveranstalters unwirksam seien. Der dort verwandte Begriff der „offiziellen Quelle“ sei unklar. Etwas anderes habe das Landgericht nicht schlüssig darzulegen vermocht.
7Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht unter anderem wie schon in erster Instanz geltend, eine Täuschung des Verbrauchers liege bereits darin, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbeschränkungen bzw. –freizeichnungen enthalten seien. Für die Irreführung im Rahmen des § 5 UWG genüge ohnehin, wenn diese zu einem Anlockeffekt führe und der Irrtum vor der Kaufentscheidung noch aufgeklärt werde, was vorliegend nicht in Abrede gestellt werden könne.
Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Grundlage dieser Ermessensentscheidung hatte lediglich eine summarische Prüfung zu sein, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH NJW-RR 2009, 422 m.w.N.). Liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen vor, ist es gerechtfertigt, die Kostenlast gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen (vgl. BAG BeckRS 2009, 72154). Dies ist vorliegend der Fall.
91.)
10Der streitgegenständliche Antrag ist zwar zweifelsfrei zulässig. Zu Recht hat das Landgericht die Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bejaht und seine Zurückweisung abgelehnt. Er unterhält kein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 46 BRAO zum Antragsteller. Kennzeichnend für ein solches Beschäftigungsverhältnis ist die dortige Gebundenheit des Rechtsanwalts an sachliche Weisungen durch einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber und die damit verbundene Gefahr, dass er deshalb bei seiner (anderweitigen) anwaltlichen Tätigkeit in einen Interessenkonflikt gerät (vgl. BGH NJW 2006, 1516). Vorliegend hat der Antragsteller durch anwaltliche Versicherung seines Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass eine solche Weisungsgebundenheit im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht.
112.)
12Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs kann jedoch nicht mit der gleichen Eindeutigkeit bejaht werden. Denn es ergeben sich im Rahmen der vom Landgericht bejahten Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wobei jeweils auf die zum Schluss der mündlichen Verhandlung gültige Fassung abzustellen ist, mehrere rechtliche Probleme. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG in der Fassung bis zum 09.12.2015.
13Die U., für deren Verhalten das Landgericht den Antragsgegner für einstandspflichtig angesehen hat, hat sich nur dann beim Angebot der Beschaffung der streitgegenständlichen Konzertkarten, wie es durch Anlage Ast 2 geschehen ist, unlauter verhalten, wenn diese wirksam personalisiert waren, die U. hierauf hätte hinweisen müssen und dies nicht wirksam getan hat.
14a) Waren die Tickets nicht wirksam personalisiert, waren sie ohne weiteres verkehrsfähig, so dass der U. auch ohne einen wie auch immer gearteten Hinweis auf die Problematik einer Umpersonalisierung weder die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, die Tickets seien verkehrsfähig (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) noch eine Täuschung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG vorgeworfen werden kann.
15Ob die Vereinbarung der Personalisierung der streitgegenständlichen Tickets zwischen Veranstalter und Ersterwerber wirksam ist, hängt zum einen davon ab, ob der in den im genannten Verhältnis zum Vertragsgegenstand gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte Begriff der „offiziellen Quelle“ ausreichend bestimmt ist und ob berechtigte Belange des Konzertveranstalters an einer Beschränkung des Weiterverkaufs das Interesse der Kartenerwerber an einer freien Handelbarkeit der Tickets überwiegen. Ersteres erscheint dem Senat keinesfalls so zweifelsfrei, wie es das Landgericht angenommen hat. Bei der Auslegung des Landgerichts hat der Satz „Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst aus offizieller Quelle erworben hat.“ keinen eigenständigen Aussagegehalt, sondern nimmt lediglich auf die zwei Absätze zuvor fixierten Preisgrenzen für einen Weiterverkauf und die drei Absätze zuvor formulierte Beschränkung „Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter beim Erwerb im Vorverkaufssystem (U.1) eingeschaltet wird.“. Von einer reinen Wiederholung ohne eigenen Sinngehalt wird der durchschnittliche Verbraucher aber nur ausgehen, wenn sie eindeutig ist. Bei jedem Zweifel wird er davon ausgehen, dass der Verwender eine weitere Beschränkung formulieren will. Solche Zweifel sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es nämlich fern, in der Formulierung „offizielle Quelle“ einen Bezug zu „Spielregeln“ wie der vorgegebenen Preisgestaltung beim Weiterverkauf zu sehen. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das eine das „wo“ und das andere das „wie“ bezeichnet. Kann aber ein wesentlicher Teil des angesprochen Verkehrs das Gebot des Erwerbs aus offizieller Quelle als zusätzliches Erfordernis betrachten, erscheint es wiederum fernliegend, dass er den Erwerb des Tickets von einem privaten Ersterwerber als Möglichkeit des wirksamen Erwerbs der Zutrittsberechtigung ins Auge fasst. Weshalb ein Privatmann eine offizielle Quelle sein soll, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller erläutert worden. Auch was die Interessenabwägung anbelangt, fehlt es an der vom Landgericht angenommenen Eindeutigkeit zugunsten des Veranstalters. Es bestehen nämlich bereits erhebliche Zweifel, ob das vom Antragsteller ins Feld geführte Interesse, ein soziales Preisgefüge für die Fans zu sichern, tatsächlich Grundlage der Abtretungsbeschränkung gewesen ist. Wäre dies so gewesen, wäre es naheliegend gewesen, die Einhaltung der Beschränkung mit ihrer Einführung regelmäßig jedenfalls stichprobenweise zu überprüfen. Das ist nicht geschehen. Insbesondere bei den streitgegenständlichen Konzerten hat es keinerlei Einlasskontrolle gegeben. Vielmehr wurde trotz vorliegender Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Abtretungsbeschränkung auf Kontrollen bewusst verzichtet. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Gefahr von Randalen war bereits beim Verkauf der Tickets ins Auge zu fassen. Eine weiter vertiefte Diskussion hat an dieser Stelle aus Gründen der im Rahmen des § 91a ZPO zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie zu unterbleiben. Der Antragsteller gesteht selber zu, dass es sich um ein „aktuell noch in der Entwicklung befindliches und umstrittenes Thema“ handelt (siehe die Schriftsätze des Antragstellers vom 10.12.2015 und vom 04.01.2016). Das vorliegende Verfahren ist im jetzigen Verfahrensstand aber aus den eingangs genannten Gründen der falsche Ort für eine Präzedenzentscheidung. Vielmehr gebieten die verbleibenden Zweifel eine Kostenteilung.
16b) Eine Kostenentscheidung vollständig zu Gunsten des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, da die Feststellung, die U. sei im Falle der wirksamen Personalisierung der Tickets ihrer Hinweispflicht wirksam nachgekommen, ebenfalls nicht unproblematisch ist und damit auch hier das eingangs Gesagte gilt.
17Dass die U., wenn eine wirksame Personalisierung vorlag, unabhängig von der gleich zu thematisierenden Frage, ob sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs Vermittlerin oder Verkäuferin der Tickets war, eine Hinweispflicht oblag, ist zu bejahen. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass die U. davon Kenntnis hatte oder haben musste, dass die Tickets über eine Leerzeile für den Namen des Zugangsberechtigten verfügten. Dies musste die U. bei der versprochenen Echtheitsprüfung der Tickets zur Kenntnis nehmen. Dass die U. von der entsprechenden Leerzeile nichts wusste oder wissen konnte, wird vom Antragsgegner im Übrigen nicht behauptet. Für den Fall des Ticketverkaufs durch die U. folgt die Hinweispflicht aus dem vom Landgericht zu Recht benannten Umstand, dass das Angebot gemäß Anlage Ast 2 die unbeschränkte Verkehrsfähigkeit suggeriert. Aber auch als Vermittlerin war die U. zur Aufklärung verpflichtet. Denn derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist auf Grund einer wettbewerblichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer hiergegen verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Durch eine Vermittlung wird die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Verkäufer von Tickets geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, indem sie ihnen nicht verkehrsfähige Tickets verkaufen. Die Käufer ausreichend hierüber aufzuklären, ist dem Vermittler ohne Weiteres möglich und zumutbar.
18Ob die U. in § 2 (4) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U. einen wirksamen Hinweis erteilt hat, hängt davon ab, ob die Verortung des in seinem Inhalt entgegen der Ansicht des Landgerichts eindeutigen Hinweises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überraschend war. Dies hängt unter anderem davon ab, ob der zwischen der U. und ihren Abnehmern geschlossene Vertrag ein Kauf- oder Vermittlungsvertrag ist, was angesichts der Mehrdeutigkeit des Angebots Anlage Ast 2 nicht auf erste Sicht zu beantworten ist. Auch hier gebietet die Verfahrensökonomie, von einer abschließenden Beurteilung abzusehen.
19Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.000,- €
20Auf eine Differenzierung in Bezug auf die Zeit vor und nach den Erledigungserklärungen wurde verzichtet, da bei Abgabe der Erklärungen schon alle Gebühren angefallen waren.