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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 34/15

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 34/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0525.12U34.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 290/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 149/16
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 (3 O 290/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wird.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Teilurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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