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I. Wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot werden folgende Geldbußen festgesetzt:
1. gegen den Betroffenen T1 in Höhe von
60.000 Euro
2. gegen die Nebenbetroffene T2 GmbH in Höhe von
3.700.000 Euro,
für die Nebenbetroffene
zahlbar in Teilbeträgen wie folgt:
1.200.000 Euro eine Woche nach Zustellung des schriftlichen Urteils,
1.200.000 Euro am 31.12.2016,
1.300.000 Euro am 31.12.2017.
III. Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Aus
Angewandte Vorschriften:
2§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v.26.08.1998, § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 und § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v. 18.12.2007, §§ 18, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
3Dem vorliegenden Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StGB i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vorausgegangen. Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77b OWiG abgesehen.
4Winterscheidt Dieck-Bogatzke Breiler