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Oberlandesgericht Düsseldorf, V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)

Datum:
29.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0529.V2KART1.2.13OWI.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Gegen die Nebenbetroffene D. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U1) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

35.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                                      4.900.000 Euro

festgesetzt.

Gegen den Betroffenen N. wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-P15) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

    40.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                               2.800 Euro

festgesetzt.

Gegen die Nebenbetroffene F. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U6) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

                                                        2.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

                                                            550.000 Euro

festgesetzt.

Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. § 1 GWB i.V.m. § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

 
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