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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-5 Kart 9/14 (V)

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-5 Kart 9/14 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0430.VI5KART9.14V.00
 
Leitsätze:

§§ 3 Nr. 12, 110 EnWG

Soll eine als Netzbestandteil errichtete Leitung nachträglich zur Direktleitung umgewidmet werden, bedarf es hierfür einer schuldrechtlichen Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer dieser Leitung, durch welche der Netzbetreiber die bislang zu seinem Versorgungsnetz gehörende und in seinem Eigentum stehende Leitung für Dritte und damit auch für Behörden erkennbar dauerhaft "aus dem Netzverbund entlässt".

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 11. April 2014 – V B 4 –38-24 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde sowie der Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf xx € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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II.
A.
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B.
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C.
50 51 52 53 54 55
 

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