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§§ 3 Nr. 12, 110 EnWG
Soll eine als Netzbestandteil errichtete Leitung nachträglich zur Direktleitung umgewidmet werden, bedarf es hierfür einer schuldrechtlichen Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer dieser Leitung, durch welche der Netzbetreiber die bislang zu seinem Versorgungsnetz gehörende und in seinem Eigentum stehende Leitung für Dritte und damit auch für Behörden erkennbar dauerhaft "aus dem Netzverbund entlässt".
Die Beschwerde der Betroffenen vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 11. April 2014 – V B 4 –38-24 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde sowie der Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf xx € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einbeziehung einer ihrer Gasversorgung dienenden Rohrleitung in das von der Antragstellerin an ihrem Standort in E. betriebene Gasversorgungsnetz, das durch den angefochtenen Bescheid als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Leitung, über die heute ausschließlich die Betroffene mit Gas versorgt wird, als Direktleitung zu qualifizieren ist und sie daher nicht Bestandteil des geschlossenen Verteilernetzes der Antragstellerin ist, so dass diese für ihre Nutzung keine Netzentgelte erheben kann.
4Die Antragstellerin – ein Gemeinschaftsunternehmen der C. – betreibt u.a. am Standort E. einen Chemiepark, an den der Chemiestandort der Betroffenen (gegründet xx als Gemeinschaftsunternehmen von EB. und C. AG unter dem Namen „DE. GmbH“) in L. unmittelbar angrenzt. Sie versorgt als Infrastrukturgesellschaft am Standort des Chemieparks D. die angeschlossenen Kunden (insgesamt 11) mit Strom, Erdgas, Wasser, Dampf und diversen anderen Produkten/Stoffen und betreibt die hierfür notwendigen Anlagen und Leitungen. Auch die Betroffene nimmt Infrastrukturdienstleistungen der Antragstellerin (Verteilung von Elektrizität und Versorgung mit Wasser, Werksschutz einschließlich Werksfeuerwehr und Notfallmedizin) in Anspruch, die Entsorgung von Abwasser und Abfällen erfolgt gemeinschaftlich und es bestehen – z.T. wechselseitige – Liefer- und Vertragsbeziehungen, auch zwischen der Betroffene und Unternehmen des Chemieparks. Die beiden Standorte der Betroffenen und der Antragstellerin sind über einen Zaun nach außen hin als ein einheitliches Gebiet gekennzeichnet. An den beiden Chemiestandorten werden über verschiedene Gasversorgungsleitungen sowie weitere technische Einrichtungen, die überwiegend im Eigentum der Antragstellerin stehen, die ansässigen Unternehmen – einschließlich der Betroffenen – mit Gas aus den Fernleitungsnetzen für H-Gas (Betreiber: H. GmbH) und L-Gas (Betreiber: P. GmbH und U.) versorgt.
5Mit Bescheid vom 17.08.2007 (Anl. WB 1) hatte die Landesregulierungsbehörde u.a. festgestellt, dass das von der Antragstellerin im Chemiepark betriebene Gasnetz die Voraussetzungen eines Objektnetzes i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 1, 2 EnWG a.F. (2005) erfüllte. In dieses war das Werksgebiet der Beschwerdeführerin wie auch die streitgegenständliche Leitung DN xx einbezogen. Für den Zugang zu diesem Gasverteilernetz hatte die Antragstellerin bis zum 31.12.2013 weder ein Entgelt i.S. der GasNEV ausgewiesen, noch erhoben.
6Nach dem Inkrafttreten des § 110 EnWG n.F. stellte die Antragstellerin unter dem 23.07.2013 für dieses Erdgasversorgungsnetz bei der Landesregulierungsbehörde den Antrag, es als geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG einzustufen; ihren Antrag erstreckte sie nach einem Anhörungstermin am 05.12.2013 ausdrücklich auf das Werksgelände der Betroffenen (Bl. 1 ff., 96 ff. BA).
7Die Betroffene hat einen Antrag auf Beiladung zum Verfahren gestellt, Akteneinsicht erhalten und Stellungnahmen abgegeben. Mit der teilweise angefochtenen Entscheidung vom 11.04.2013 hat die Landesregulierungsbehörde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz dabei ausdrücklich auf die der Gasversorgung der Betroffenen dienende (von allen Beteiligten nach der Rohrdimension bezeichnete) Rohrleitung „DN xx“ vom Gebäude B xx bis zu deren Betriebsgelände erstreckt (Bl. 119 ff. BA).
8Das Stationsgebäude B xx liegt auf dem Werksgelände der Antragstellerin und steht in deren Eigentum. Außerhalb des Gebäudes befinden sich ein ehemaliger Netzanschluss- bzw. heutiger Netzkopplungspunkt an das vorgelagerte H-Gas-Netz der H. GmbH sowie zwei ehemalige Netzanschluss- bzw. heutige Netzkopplungspunkte an das vorgelagerte L-Gas-Netz der P. GmbH. Die Betroffene bezieht L-Gas derzeit (noch) über die hier im Streit stehende Leitung DN xx, die von dem Netzanschluss-/Netzkopplungspunkt P. zunächst in das Gebäude B xx verläuft, wo sich in der sogenannten Unterstation Druckregler sowie Messeinrichtungen befinden. Die Leitung nebst Gasfilter sowie die Gasdruckregel- und Messanlage („GDRM-Anlage“) stehen im Eigentum der Antragstellerin, die Betroffene ist lediglich Eigentümerin der dazugehörigen Entspannungsarmaturen mit Rückströmsicherung. Gasabnehmer des Chemieparks sind an die Leitung nicht (mehr) angeschlossen. Unmittelbar nach dem Austritt der L-Gas-Leitung aus dem Gebäude besteht eine Verbindung zur H-Gas-Leitung; von dem Verbindungsstück verläuft die Leitung ca. 2 Kilometer weiter zum Standort der Betroffenen. Ein Rückströmen von L-Gas in das H-Gas-Verteilernetz der Antragstellerin wird dabei durch eine Druckreduzierung, die an den Regelventilen der jeweiligen GDRM-Anlage erfolgt, verhindert.
9Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Trennung der DE. GmbH von der C. AG im Jahr 2001 wurde ein F. Agreement („FSA“, Anl. BF 17) über von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erbringende Dienstleistungen getroffen, deren Einzelheiten in sogen. „Term Sheets“ näher bestimmt wurden. Das Term Sheet Annex EV 1.32.005 vom 30.04.2001 (Anl. BF 18) betraf u.a. die Unterstation und die Leitung DN xx. Darin war geregelt, dass C. (als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin) der Rechtsvorgängerin der Betroffene für die fortlaufende Unterhaltung und die Heizung für das Vorheizen des Gases jährlich xx EUR in Rechnung stellte. Nach Errichtung der sog. „H.-Station“ durch die Rechtsvorgängerin der Betroffenen zu deren Versorgung mit Gas aus dem H-Gas-Fernleitungsnetz wurde im Mai 2003 eine Ergänzungsvereinbarung zu Term Sheet Annex EV 1.32.005 (Anl. BF 19) getroffen, in der unter § 4 „für den Betrieb, die Wartung und Pflege sowie Inspektion der Anlage“ auf die Vereinbarung im Term Sheet 1.32.005 Bezug genommen wird. In dem als Anlage des Vertrages vereinbarten Dienstlastenheft heißt es bezüglich der von C. zu erbringenden Leistungen: „Betrieb der o.g. Anlage als verantwortlicher Betreiber“.
10Bis zum 31.12.2013 bezog die Betroffene L-Gas über den bis dahin seitens P. als Netzanschlusspunkt vermarkteten Ausspeisepunkt „E.“. Über die M. AG, mit der sie einen Vollversorgungsvertrag abgeschlossen hatte, hatte sie dort feste Ausspeisekapazitäten i.H.v. xx MW sowie weitere unterbrechbare Ausspeisekapazitäten i.H.v. ca. xx MW bis zum 30. September 2014 bei dem Fernleitungsnetzbetreiber P. gebucht. Mit Schreiben vom 25.10.2013 (Anl. BF 08) kündigte P. die Kapazitätsbuchungen mit Wirkung zum 01.01.2014 außerordentlich, da es sich mit diesem Tag nicht länger um einen von Transportkunden buchbaren Ausspeisepunkt, sondern um einen Netzkopplungspunkt handele. Zur Sicherung ihrer Gasversorgung über den 31.12.2013 hinaus hat die Betroffene im Dezember 2013 – unter Vorbehalt – Verträge zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung für das geschlossene Verteilernetz der Antragstellerin unterzeichnet (Anl. BF 48, BF 49).
11Die Landesregulierungsbehörde hat zur Begründung ihres Bescheides vom 11.04.2014 ausgeführt, im Ergebnis sprächen die zwischen den Beteiligten und ihr erörterten Indizien überwiegend dafür, dass diese Leitung dem Gasverteilnetz der Antragstellerin zugehöre und von ihr betrieben werde. Maßgebend hierfür seien nicht nur die Eigentumsverhältnisse und dass die Leitung das Gelände, auf dem die Antragstellerin ihr Gasverteilnetz im Übrigen betreibe, durchlaufe, sondern auch eine – unstreitig nicht umgesetzte – Absichtserklärung vom 06./18.09.2012, in der vorgesehen gewesen sei, der bislang an das Gasnetz der Antragstellerin angeschlossenen Betroffenen einen unmittelbaren Anschluss an die vorgelagerten Gasfernleitungsnetze zu ermöglichen. Die Einwendungen der Betroffenen, die sich im Wesentlichen darauf stützten, dass die Leitung von ihr finanziert worden sei, allein ihrer Versorgung diene und von ihr betrieben werde, griffen im Ergebnis nicht durch. Auch lägen die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG für eine Einstufung des Gasversorgungsnetzes der Antragstellerin als geschlossenes Verteilernetz vor, da es der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet diene und die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft seien. Die Chemiestandorte der Antragstellerin und der Betroffenen erschienen nach außen hin als einheitliches Gebiet. Die Betroffene unterhalte nach eigenen Angaben bilaterale Lieferbeziehungen im Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer zu Kunden, die im Chemiepark ansässig sein. Eine umfassende Verknüpfung der Tätigkeiten zwischen den ansässigen Gewerbebetrieben sei entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht erforderlich.
12Die Betroffene greift den Bescheid (nur) insoweit an, als er sich auf die Rohrleitung DN xx einschließlich der Armaturen, Sperr- und Messeinrichtungen zu ihrer Versorgung mit L-Gas erstreckt. Sie meint, die Einstufung der „L-Gas-Anbindungsleitung“ als Teil des (geschlossenen) Verteilernetzes der Antragstellerin sei rechtswidrig und der Antrag der Antragstellerin nach § 110 Abs. 3 S. 1 EnWG wegen fehlender Antragsbefugnis bereits unzulässig, da diese Leitung ausschließlich von ihr betrieben werde. Ihre Betreiberstellung ergebe sich daraus, dass ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Leitung aufgrund des Term Sheet EV 1.32.005 zustehe. Nur aus diesem Grund habe sie neben der vollständigen Übernahme der Errichtungskosten der „L-Gas-Anbindungsleitung“ auch noch die Kosten für die „laufende Instandhaltung (Inspektion, Reparatur, Unterhalt)“ übernommen. Sie sei auch verantwortlich für den „Betrieb“ der Leitung, denn sie bestimme über ihre eigene Messwarte und durch eigenes Personal eigenständig und exklusiv den physischen Gastransport und damit über Art und Umfang der Nutzung der Leitung.
13Darüber hinaus sei der Antrag hinsichtlich der sog. „L-Gas-Anbindungsleitung“ auch unbegründet, denn als Direktleitung i.S.d. § 3 Nr. 12 EnWG sei diese Leitung von Rechts wegen nicht Teil des von der Antragstellerin betriebenen Gasverteilernetzes. Sie sei seinerzeit zusätzlich zu dem vorhandenen Netz zur Herstellung eines unmittelbaren Anschlusses an das Fernleitungsnetz errichtet worden. Sie bestehe auch „zusätzlich zum Verbundnetz“, denn es bestünden keine weiteren physikalischen Verbindungen zum übrigen Leitungssystem der Antragstellerin, die eine Versorgung der übrigen Anschlussnutzer des Chemieparks über die „L-Gas-Anbindungsleitung“ ermöglichten. Das Zusammentreffen der „L-Gas-Anbindungsleitung“ mit der „H-Gas-Anbindungsleitung“ am sog. „T-Stück“ führe nicht dazu, dass diese Leitungen mit einander vermascht seien. Soweit sie – die Betroffene – durch die Leitung H-Gas beziehe, handele es sich um einen Teil ihrer Kundenanlage, die bis zum relevanten H-Gas-Netzanschlusspunkt an das (geschlossene) Verteilernetz der Antragstellerin beim Absperrventil der J. H. -Station reiche. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Einstufung der Leitung als Teil eines geschlossenen Verteilernetzes nicht vor, denn allein die Tatsache, dass die beiden Chemieparks aneinander grenzten und von einem Werkszaun an den Außengrenzen umgeben seien, lasse die beiden Standorte nicht als objektiv zusammengehörig erscheinen. Auch fehle es an einer „konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Verknüpfung“ ihrer Tätigkeiten oder Produktionsverfahren mit denen der Anschlussnutzer des (geschlossenen) Verteilernetzes der Antragstellerin.
14Die Betroffene beantragt,
1517den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 11. April 2014 - Az. V B 4 - 38-24 - insoweit aufzuheben, als sich dieser auf die Rohrleitung DN xx einschließlich der Armaturen, Sperr- und Messeinrichtungen zu ihrer Versorgung mit L-Gas erstreckt,
16hilfsweise, unter Aufhebung des Beschlusses der Landesregulierungsbehörde vom 11. April 2014 - Az. V B 4 - 38-24 - diese zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Die Landesregulierungsbehörde und die Antragstellerin bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
18Die Landesregulierungsbehörde meint, das Vorbringen der Betroffenen könne die vorgenommene Einstufung des Gasverteilernetzes der Antragstellerin als geschlossenes Verteilernetz sowie die Einbeziehung ihrer Anbindungsleitung in dieses Netz nicht in Frage stellen. Der Chemiepark der Antragstellerin in E. einschließlich des Betriebsgeländes der Betroffenen bilde ein geografisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet. Das Gelände sei insgesamt durch eine industrielle Nutzung geprägt, ein Unterschied zwischen dem Betriebsgelände der Betroffenen und dem übrigen Chemiepark sei – jedenfalls für einen objektiven Dritten – nicht erkennbar. Unerheblich sei, dass die Betroffene für sich reklamiere, nicht Teil eines Stoffverbundes oder einer Wertschöpfungskette am Chemiestandort E. zu sein, denn für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz genüge es, wenn das Gebiet durch die technisch oder sicherheitstechnisch verknüpften Tätigkeiten oder Produktionsverfahren geprägt sei. Ausschlaggebend dafür, dass die Leitung DN xx dem Gasverteilnetz der Betroffenen (richtig: der Antragstellerin) zugehöre und von ihr betrieben werde, sei im Wesentlichen, dass die Leitung das Gelände durchlaufe, auf dem sie ihr Gasverteilnetz im Übrigen betreibe, dass die Leitung – ebenso wie das Stationsgebäude B xx einschließlich seiner wesentlichen Einrichtungen – unstreitig in ihrem Eigentum stehe und die von der Betroffenen angeführten Gesichtspunkte keinen Anlass gäben, von der seinerzeitigen Einschätzung abzurücken, wonach die Leitung von der Antragstellerin betrieben werde. Dass die Betroffene den Lastfluss steuere, führe noch nicht zu einer Betreiberstellung, da letztlich jeder Anschlussnutzer im Verteilernetz der Antragstellerin durch sein Verbrauchsverhalten den Lastfluss in „seiner“ Anschlussleitung steuere. Die Absichtserklärung („LoI“) vom 06./18.09.2012, mit der angestrebt worden sei, der Betroffenen einen unmittelbaren Anschluss an die vorgelagerten Gasfernleitungsnetze zu ermöglichen, mache nur Sinn, wenn sie bislang nur Anschlussnutzerin im Netz der Antragstellerin gewesen sei, wie dies auch in der Präambel festgehalten sei. Da die Absichtserklärung nicht umgesetzt worden sei, habe sich an der Ausgangssituation, die der Erklärung zu Grunde gelegen habe, nichts geändert. Die betreffende Rohrleitung sei schließlich keine Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 12 EnWG, da offenbar Verbindungen zum übrigen Netz der Antragstellerin bestünden; dass ein Überströmen von L-Gas aus der strittigen Anbindungsleitung in das übrige H-Gasnetz der Beteiligten durch geeignete Armaturen und Druckverhältnisse verhindert werde, könne im Umkehrschluss nur bedeuten, dass es technisch jedenfalls grundsätzlich möglich sei.
19Die Antragstellerin macht ergänzend geltend, bei der gebotenen objektiven Betrachtung nach Maßgabe der Zielsetzungen des EnWG handele es sich bei den gesamten Anlagen zur Gasversorgung auf dem Werksgelände in E., die Grundlage des Antrags auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz seien, um ein zusammenfassendes Gasverteilernetz. Dies gelte insbesondere auch für die Leitung DN xx, die sowohl an ihr H-Gas-Verteilernetz als auch ihr L-Gas-Verteilernetz angeschlossen sei und beide Netzteile für die Versorgung der Betroffenen verbinde, die grundsätzlich die Möglichkeit habe, über diese Leitung sowohl mit L-Gas, als auch mit H-Gas sowie Mischgas versorgt zu werden. Darüber hinaus sei schon aufgrund der örtlichen Verbindung über das Stationsgebäude B xx eine Betrachtung aller aus dem Gebäude gespeisten Leitungen als einheitliches Netz geboten. Die Betroffene nehme ausschließlich die Rolle eines Letztverbrauchers ein; sowohl die Möglichkeit der Fernsteuerung als auch die durch die Abnahme beeinflusste Mengen- und ggf. auch Drucksteuerung seien Zugeständnisse, die insbesondere bei Großkunden in Industrienetzen in verschiedener Abwandlung üblich seien. Die für den Betrieb eines Netzes wesentlichen Aufgaben lägen auch bezüglich der streitgegenständlichen Leitung bei ihr, der Antragstellerin, da sie die jederzeitige Eingriffsmöglichkeit (auch physisch) in den Lastfluss habe, für die Beseitigung von Störungen und Gefährdungen an den Anlagen zu sorgen habe, die Letztverantwortung nach § 49 EnWG wahrnehme, zuständig für Sanierung, Instandhaltung, Reparatur, Wartung und Ausbau aller Anlagen (inklusive Gebäude B xx) sei, die technische Führungskraft nach dem Arbeitsblatt G1000 des DVGW stelle, die erforderlichen Kapazitäten für den Bezug von L-Gas bzw. H-Gas prüfe und das Mischverhältnis letztverantwortlich einstelle, Eigentümerin der Messeinrichtungen sei und die Alleinverantwortung für Messstellenbetrieb, Messung und Datenmanagement trage. Soweit die Betroffene in der Vergangenheit an Kosten für (Umbau-)Maßnahmen beteiligt worden sei, beruhe dies darauf, dass sie – die Antragstellerin – in der Zeit, bevor sie regulierte Netzbetreiberin gewesen sei, generell darauf geachtet habe, die Kosten von Netzausbauarbeiten den Anschlussnutzern möglichst verursachungsgerecht über „verlorene Baukostenzuschüsse“ zuzuordnen. Bei der Leitung DN xx handele es sich aufgrund der tatsächlichen Einbindung in ihr Erdgasverteilernetz auch nicht um eine Direktleitung gemäß § 3 Nr. 12 EnWG, sondern allenfalls um eine Stichleitung. Ursprünglich sei die Leitung DN xx nicht für die Versorgung nur der Betroffenen bzw. deren Rechtsvorgängerin errichtet worden, sondern für die Versorgung des gesamten Chemiestandortes E.. Erst mit Errichtung des zusätzlichen L-Gas-Anschlusses ab dem Jahr 1999 sei der Leitungsstrang, über den bis dahin der übrige Standort E. versorgt worden sei, auf die neu errichtete L-Gas-Station umgehängt worden, während sich an der Anschlusssituation der Betroffenen bzw. deren Rechtsvorgängerin nichts geändert habe. Als Eigentümerin der Leitung DN xx dürfe sie auch andere Kunden an die Leitung anschließen, solange dadurch die Versorgung der Betroffenen nicht beeinträchtigt werde.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Anfechtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 1 S. 1 EnWG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Betroffene beschwerdebefugt (§ 75 Abs. 2 EnWG). Sie ist zwar nicht durch eine förmliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde beigeladen worden, obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG). Sie ist aber hinsichtlich der Beschwerdebefugnis schon deshalb wie ein Beigeladener zu behandeln, weil sie von der Landesregulierungsbehörde faktisch am Verfahren beteiligt und in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich als weitere Beteiligte bezeichnet wurde (vgl. Wende, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1, 2. Teilbd., 3. Aufl., § 66 EnWG Rn. 39). Darüber hinaus liegen hier auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vor, da die Entscheidung über die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach dem Vorbringen der Betroffenen unmittelbar in ihren Rechtskreis eingreift, denn sie macht geltend, dass die streitgegenständliche Leitung als Direktleitung bzw. Teil einer Kundenanlage nicht zum Verteilernetz der Antragstellerin gehört und daher nicht der Regulierung nach dem EnWG unterliegt. In derartigen Fällen besteht die Beschwerdebefugnis auch ohne (förmliche) Beteiligung im behördlichen Verfahren analog §§ 42 Abs. 2 VwGO, 73 Abs. 3 GWB (vgl. Wolf, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, a.a.O. § 110 EnWG Rn. 211, 215; s.a. BGH, Beschl. vom 05.10.2010 – EnVR 51/09 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
22Dass die Betroffene ab dem 01.01.2014 Verträge zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung für das geschlossene Verteilernetz der Antragstellerin abgeschlossen hat, lässt ihre Beschwer nicht entfallen, da dies ausschließlich zur Gewährleistung ihrer Versorgungssicherheit mit Erdgas auch über den 31.12.2013 hinaus erfolgte und damit – wie in ihrem Schreiben vom 19.12.2013 (Anl. BF 10) ausdrücklich festgehalten - kein Anerkenntnis verbunden sein sollte, dass sie Anschlussnutzerin des geschlossenen Verteilernetzes der Antragstellerin ist.
23Die Betroffene kann den Bescheid auch lediglich teilweise anfechten. Die Aufhebung einer Entscheidung kann zum Teil erfolgen, wenn sie im Übrigen rechtmäßig ist. Voraussetzung dafür ist die Teilbarkeit des Verwaltungsaktes. Dies ist der Fall, wenn die Regulierungsbehörde den rechtmäßigen Teil auch isoliert als Entscheidung hätte erlassen können (vgl. Gussone, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 83 EnWG [72. EL], Rn. 21). Die Teilbarkeit des Bescheides ist hier zu bejahen, da die Einstufung des Erdgasversorgungsnetzes am Chemiepark als geschlossenes Verteilernetz auch ohne Einbeziehung der streitgegenständlichen Leitung DN xx hätte erfolgen können.
Aus den in der Senatssitzung mit den Beteiligten erörterten Gründen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
25Mit Recht hat die Landesregulierungsbehörde, deren Zuständigkeit sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 EnWG ergibt, die Einstufung des von der Antragstellerin am Standort E. betriebenen Gasversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz auf die zwischen der Antragstellerin und der Betroffenen umstrittene Leitung DN xx erstreckt (s. 1.). Zwar sieht § 110 Abs. 2 EnWG grundsätzlich nur die Einstufung eines Energieversorgungsnetzes insgesamt als geschlossenes Verteilernetz vor, ohne einzelne Bestandteile eines Netzes ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Da die Frage der Einbeziehung der Leitung DN xx zwischen der Antragstellerin und der Betroffenen jedoch streitig ist, hatte die Landesregulierungsbehörde Anlass, sich hierzu zu äußern.
26Die übrigen Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG liegen auch in Bezug auf die Betroffene vor. Insbesondere gehört ihr Betriebsgelände zu dem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet, in dem Energie verteilt wird (s. 2.) und sind die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer des Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft (s. 3.).
271. Die streitgegenständliche Leitung ist Teil eines von der Antragstellerin betriebenen Energieversorgungsnetzes, mit dem Energie verteilt wird (Verteilernetz).
281.1. Was unter einem „Energieversorgungsnetz“ im Sinne von § 3 Nr. 16 EnWG zu verstehen ist, ist im EnWG im Hinblick auf den Teilbegriff „Netz“ nicht bestimmt. Nach einhelliger Auffassung muss der Netzbegriff aus einer Zusammenschau der energiewirtschaftlichen Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes entwickelt werden. Auf der Grundlage des Gesetzeszwecks, eine sichere, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Energie sicherzustellen, ist der Netzbegriff weit zu fassen. Entscheidendes Kriterium ist danach, ob die Anlage der Versorgung Dritter dient (BGH, Beschl. vom 18.10.2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 8 f. m.w.N.; Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13 = NVwZ 2014, 1600, 1604 Tz. 35 -„Stromnetz Homberg“; KG, Beschl. v. 20.03.2014 – 2 W 16/13 EnWG = BeckRS 2014, 18944 Rn. 43). Dabei wird das Netz durch die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagen zum Transport oder zur Abgabe von Energie gebildet (vgl. Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetz gemäß § 110 EnWG v. 23.02.2012 [„Positionspapier“], S. 6). Eine Vermaschung spricht für das Vorliegen eines Netzes, sie ist indessen nicht zwingend erforderlich, denn sonst würden im Ergebnis die durch Stichleitungen versorgten Einzelkunden aus dem Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ausgenommen, was dessen Regulierungszwecken nicht gerecht würde. Daher unterfällt auch ein „Strahlennetz“, bei dem die Leitungen strahlenförmig von einem Punkt in verschiedene Richtungen ausgehen, dem Netzbegriff (BGH, Beschl. v. 18.10.2011 – EnVR 68/10, juris Rn. 19; Urt. v. 10.11.2004 – VIII ZR 391/03, juris Rn. 15).
29Dass die Antragstellerin am Chemiepark ein Gasverteilernetz betreibt, stellt die Betroffene nicht in Abrede. Die Rohrleitungen, Armaturen, Sperr- und Messeinrichtungen dienen dem Transport von Gas zur Versorgung der am Standort ansässigen Unternehmen (Verteilung i.S. von § 3 Nr. 37 EnWG). Auch die Leitung DN xx dient dem Transport von Gas, und zwar zur Versorgung (nur) der Betroffenen. Diese Leitung erstreckt sich von dem früheren (bis 31.12.2013) Ausspeisepunkt E. II der P. (P.), der im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Einstufung ihres Erdgasversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz zum Netzkopplungspunkt umklassifiziert wurde, unmittelbar bis zum Betriebsgelände der Betroffenen. Andere Letztverbraucher werden über diesen ehemaligen Ausspeisepunkt/jetzigen Netzkopplungspunkt – jedenfalls derzeit – nicht versorgt.
301.2. Die streitgegenständliche Leitung DN xx stellt entgegen der Auffassung der Betroffenen keine Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 12 EnWG zu ihrer Versorgung mit L-Gas dar. Als solche wäre sie allerdings nicht Teil des von der Antragstellerin betriebenen Verteilernetzes, denn eine Direktleitung ist per definitionem nicht mit anderen Leitungen (mehrfach) verbunden, so dass der Netzcharakter dieser Leitung entfällt (vgl. Salje, EnWG (2006), § 3 Rn. 163). Die Leitung erfüllt jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden dritten Alternative des § 3 Nr. 12 EnWG.
311.2.1. Dagegen, dass es sich um eine Direktleitung allein zur Versorgung der Betroffenen handelt, spricht – wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht ausgeführt hat – schon die Integration der Leitung in das Netz der Antragstellerin.
32Die streitgegenständliche Leitung ist nach außen hin Teil des Netzverbundes der Antragstellerin. Die Antragstellerin stellt die Infrastruktur für den Transport des Gases zur Betroffenen bereit, denn sie ist nicht nur Eigentümerin der Unterstation, sondern auch der Rohrleitung selbst. Letztere verläuft von dem Gebäude B xx der Antragstellerin, von dem aus auch die im Chemiepark ansässigen Kunden mit Gas versorgt werden, über deren Betriebsgelände zum Werksgelände der Betroffenen. Dass die Betroffene die Kosten für die Errichtung der Unterstation und der Rohrleitung – sei es vollständig oder nur anteilig – getragen haben mag, ist unerheblich. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Netzbetreiber haben Anschlussnehmer auch schon in der Vergangenheit im Wege von Baukostenzuschüssen an ihnen nützenden Netzausbaumaßnahmen beteiligt. Beim Baukostenzuschuss handelt es sich um eine im Zuge der Anschlusserstellung einmalig vom Anschlussnehmer zu entrichtende Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes.
33Anders als eine Direktleitung ist die streitgegenständliche Leitung auch tatsächlich nicht eine bloße Parallelleitung zum Gasversorgungsnetz der Antragstellerin, denn sie ist über das sogen. T-Stück auch mit der H-Gas-Leitung des Netzes verbunden und damit in dieses eingebunden. Dass durch geeignete Armaturen und Druckverhältnisse ein Überströmen von L-Gas aus der strittigen Anbindungsleitung in das übrige H-Gasnetz der Antragstellerin verhindert wird, hat die Landesregulierungsbehörde mit Recht für unerheblich gehalten. Die Betroffene selbst räumt ein, dass bei dem Bezug von L-Gas dieses aufgrund der physikalischen Gegebenheiten in der H-Gas-Leitung bis zum Absperrventil der „J. H.“-Station ansteht (wie umgekehrt im Fall des H-Gas-Bezugs der Betroffenen dieses ab der „J. H.“-Station auch bis zum Absperrventil der „J. P.“-Station [s. Anl. BF 38] ansteht). Ganz entscheidend aber ist, dass die Betroffene in der Vergangenheit über die Leitung auch H-Gas aus dem Verteilernetz der Antragstellerin bezogen hat, d.h. sie hat gerade vom Netz der Antragstellerin und der aus der Verknüpfung mit verschiedenen Ausspeise- bzw. Netzkopplungspunkten resultierenden Wahlfreiheit und Versorgungssicherheit Gebrauch gemacht, und will dies auch weiter tun. Abgesehen davon lässt sich die Leitung – entgegen ihrer Annahme - auch nicht je nachdem, ob sie über die Leitung DN xx L-Gas oder H-Gas bezieht, entweder als Direktleitung oder als Teil einer Kundenanlage zwischen der „J. H.“-Station und ihrem Betriebsgelände qualifizieren. Einer Einstufung als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a oder Nr. 24b EnWG steht zudem auch entgegen, dass eine solche unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss, was hier nicht der Fall ist.
34Auch ist die Betroffene im Einvernehmen mit der Antragstellerin noch 2012 davon ausgegangen, dass die Betroffene an das Gasnetz der Antragstellerin angeschlossen ist. Eine entsprechende Erklärung beider findet sich in der Präambel des „Letter of Intent“ vom 06./18.09.2012, in dem weiter nur als – später nicht realisierte – Absicht festgehalten ist, die Betroffene in den Status eines unmittelbaren Anschlussnutzers zu versetzen (Anl. BF 21; s.a. Besprechungsprotokoll v. 24.08.2012, Anl. BF 42).
351.2.2. Die Historie spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Leitung als Direktleitung zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden ist, um (allein) die Betroffene mit Gas zu versorgen. Alle im Chemiepark ansässigen Unternehmen wurden – wie die Antragstellerin als Netzbetreiberin erläutert hat – über die Leitung DN xx zunächst von 1967 bis 1999 (ausschließlich) mit L-Gas versorgt, (erst) 1969 sei auch die Betroffene bzw. ihre Rechtsvorgängerin angebunden worden. Erst 30 Jahre später, 1999, sei anlässlich der Errichtung des zusätzlichen L-Gas-Anschlusses der Leitungsstrang, über den bis dahin der übrige Standort E. versorgt worden sei, auf die neu errichtete L-Gas-Station umgehängt worden, während sich an der Anschlusssituation der Betroffenen bzw. deren Rechtsvorgängerin nichts geändert habe. Danach aber ist die Leitung vom Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes bis zum Betriebsgelände der Betroffenen nicht zusätzlich zum Verbundnetz errichtet worden.
36Ohne Erfolg hat die Betroffene erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, dass die Anbindung ihrer Rechtsvorgängerin im Jahre 1969 (nur) über eine Abzweigung von der bereits bestehenden L-Gas-Anbindungsleitung zwischen dem Fernleitungsnetz und der Übernahmestation der C. AG erfolgt sei und – unter Vorlage einer von ihr erstellten Skizze (BF 38 II) - geltend gemacht, die für die Versorgung ihrer Rechtsvorgängerin errichtete Reduzierstation sei unmittelbar mit dem Fernleitungsnetz verbunden worden. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, dass nach der Aktennotiz vom 30.07.1968 in die Zuführungsleitung von der Reduzierstation zum Betriebsgelände ihrer Rechtsvorgängerin eine Gasleitung eingebunden ist, die ursprünglich unmittelbar an eine Netzleitung der C. AG (Rechtsvorgängerin der Antragstellerin) angeschlossen war (s. auch die Bescheinigung des TÜV Rheinland e.V. über die Prüfung einer Erdgasleitung NW xx, „ausgehend von der vorhandenen Leitung [Übergabestation B xx/Kesselhaus] an Stütze xx bis Werksgrenze an Stütze xx“, Anl. BF 41). Auch die o.e. Absichtserklärung im Letter of Intent vom 06./18.09.2012 lässt sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht in Einklang bringen. Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass die Anbindung der Betroffenen einen weiteren L-Gas-Ausspeisepunkt erforderte.
371.2.3. Dass die damit als Netzbestandteil errichtete Leitung nachträglich – also nach ihrer Errichtung – zur Direktleitung „umgewidmet“ worden ist, die zukünftig ausschließlich noch die Betroffene mit Gas versorgen sollte, lässt sich ebenso wenig feststellen.
38Angesichts der Folgen einer solchen Umwidmung bedarf es hierfür nach Auffassung des Senats einer schuldrechtlichen Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer dieser Leitung, durch welche der Netzbetreiber eine bislang zu seinem Versorgungsnetz gehörende und in seinem Eigentum stehende Leitung für Dritte und damit auch für Behörden erkennbar dauerhaft „aus dem Netzverbund entlässt“. Eine Direktleitung ist und bleibt grundsätzlich „exklusiv“, energiewirtschaftliche Ansprüche auf Zugang und Anschluss gelten für sie nicht, lediglich im Einzelfall muss eine Öffnung nach den Regeln des Kartellrechts (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) erfolgen. Auch mit Blick auf die Pflichten als Netzbetreiber etwa nach §§ 11, 49 EnWG ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich. Die bloße faktische Stellung als „Betreiber“ einer Leitung oder als (derzeit) alleiniger Nutzer ist daher – was die Betroffene verkennt – unbeachtlich. Sie kann die rechtliche Umwandlung einer zum Netz gehörenden Leitung in eine Direktleitung nicht begründen, es bedarf vielmehr einer bewussten Entscheidung des Netzbetreibers, die Leitung dauerhaft aus dem Netzverbund zu entlassen.
39Eine solche nachträgliche Vereinbarung gibt es indessen nicht, die Betroffene hat eine solche nachträgliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht vorlegen können. Für sie bestand im Übrigen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 110 EnWG im Jahre 2011 auch kein Anlass, denn erst seitdem greift die Regulierung weitergehend, so dass auch im geschlossenen Verteilernetz Netznutzungsentgelte zu erheben sind. Vor dem Hintergrund ist auch der „Letter of Intent“ vom 06./18.09.2012 zu sehen mit der – bloßen – Absicht, die Betroffene in den Status eines unmittelbaren Anschlussnutzers des Fernleitungsnetzes P. zu versetzen.
40Das zeitlich davor liegende Term Sheet Annex EV 1.32.005 „Substation and Supply Line for Natural Gas and Utilization of Pipe Bridges“ vom 30.04.2001 (Anl. BF 18) gewährt der Betroffenen kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Leitung zwischen dem Fernleitungsnetz und dem Betriebsgelände sowie den damit verbundenen Anlagen. Die Vereinbarung ist vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung zu sehen. Dort ist lediglich festgehalten, dass die Rechtsvorgängerin der Betroffenen die Unterstation und die Gas-Versorgungsleitung zu ihr durch eine Zahlung an C. im Hinblick auf Errichtung, Reparaturen und Verbesserungen finanziert hat, die Station und die Leitung am Standort von C. deren Eigentum sind und C. für die fortlaufende Unterhaltung und die Heizung für das Vorheizen des Gases jährlich xx € in Rechnung stellt. Dabei enthielt der Betrag noch die Pacht für einen Grundstücksteil, der für die Errichtung einer weiteren Station zum künftigen Anschluss der Rechtsvorgängerin der Betroffenen an die H-Gas-Leitung reserviert war, sowie der hierfür erforderlichen T-Profile. Das Term Sheet Annex EV 1.32.005 setzt die Nutzung der Unterstation und der Leitung von der Station zum Betriebsgelände der Betroffenen also voraus, ohne dieser ein – noch dazu ausschließliches – Nutzungsrecht einzuräumen. Auch die bis zum Jahr 2013 erfolgte Übernahme der Kosten für die laufende Unterhaltung spricht nicht für ein ausschließliches Nutzungsrecht der Betroffenen an der Unterstation und der Leitung, vielmehr handelt es sich insoweit um eine Vergütung für Leistungen, die ab dem Jahr 2014 mit dem von der Antragstellerin erhobenen Netznutzungsentgelt abgegolten sind. Dementsprechend sieht die Antragstellerin die Regelung in Ziff. 1 des Term Sheet EV 1.32.005 mit Wirkung vom 01.01.2014 als außer Kraft getreten an (s. Anl. BF 57) und erhebt den darin genannten Betrag nicht mehr.
411.2.4. Unbeachtlich ist schließlich auch, dass die Betroffene autonom den Lastfluss und damit die Fahrweise der gesamten Leitung steuern kann. Im Regelfall geschieht dies durch eine automatische Drucksteuerung, weshalb der Lastfluss durch die Abnahme der Betroffenen bestimmt wird. Diese Situation unterscheidet sich nicht von der jedes anderen Anschlussnutzers. Zwar hat die Betroffene durch die Fernsteuerung mit Zugriff auf die Station im Gebäude B xx, wie die Antragstellerin zugesteht, weitergehende Einwirkungsmöglichkeiten, als etwa ein „normaler“ Erdgas-Haushaltskunde. Solche Zugeständnisse sind aber, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, insbesondere bei Großkunden in Industrienetzen durchaus üblich. An der rechtlichen Einstufung der Leitung ändert dies nichts. Dagegen spricht schon, dass die Antragstellerin notfalls – etwa bei (abgestimmten) Wartungsarbeiten oder zur Gefahrenabwehr bei Störungen – auf schnelle und einfache Weise jederzeit den Zugriff der Betroffenen unterbinden kann, ohne dass diese das verhindern kann.
422. Zu Recht hat die Landesregulierungsbehörde auch angenommen, dass ein geographisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet vorliegt, in dem Energie verteilt wird, und das Betriebsgelände der Betroffenen dazu gehört.
43Das geographisch begrenzte Gebiet i.S.d. § 110 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. EnWG ist ein Gelände, auf dem Industrieunternehmen oder sonstige Gewerbetreibende ansässig sind oder auf dem die Angesiedelten Leistungen gemeinsam nutzen. Das Gebiet grenzt sich durch die Art der Betätigung der angesiedelten Unternehmen von der Umgebung ab, wodurch dessen geographische Grenzen markiert werden. Dabei reicht eine enge räumliche Nähe aus, selbst wenn das Gebiet durch eine öffentliche Straße oder ein Wasserweg geteilt wird, sofern die technischen Betriebsabläufe, diese Teilung überwindend, raumübergreifend stattfinden und keine das Gepräge der objektiven Zusammengehörigkeit störende funktionale Aufspaltung vorliegt (vgl. Wolf, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1, 2. Teilbd., 3. Aufl., § 110 EnWG Rn. 70, 83).
44Diese Voraussetzungen sind bei den aneinander angrenzenden Standorten der Antragstellerin und der Betroffenen gegeben. Die geographische Begrenzung erfolgt durch die Zaunanlage mit einhergehenden Zugangsbeschränkungen, die auch das Betriebsgelände der Betroffenen umfasst. Ein Zugang zum Standort der Betroffenen ist ausschließlich über Straßen und Wege des davor liegenden Areals des Chemieparks möglich. Beide Chemieparks sind zudem über unterschiedliche Produktleitungen und Rohrbrücken miteinander verbunden. Für einen objektiven Dritten ist – wie die zur Akte gereichten Luftaufnahmen zeigen - ein Unterschied zwischen dem Betriebsgelände der Betroffenen und dem übrigen Chemiepark nicht erkennbar. Das Areal stellt sich als Industriegebiet i.S.d. § 110 Abs. 2 S. 1 EnWG dar, denn es ist insgesamt durch eine industrielle Nutzung geprägt.
453. Zutreffend ist die Landesregulierungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass auch in Bezug auf die Betroffene die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG vorliegen, nämlich die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer des Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind.
46Unerheblich für das Vorliegen einer derartigen Verknüpfung ist allerdings, dass die Antragstellerin die Betroffene und die Unternehmen des Chemieparks mit Elektrizität und Wasser versorgt, die Entsorgung von Abwasser und Abfällen gemeinschaftlich erfolgt und z.T. wechselseitige Liefer- und Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Betroffenen bezüglich gegenseitiger Prozessdampflieferungen und der gemeinsamen Beschaffung von Stickstoff und Sauerstoff bestehen. Das Kriterium der Verknüpfung verlangt grundsätzlich mehr als ein bloßes Nebeneinander der Tätigkeiten der Anschlussnutzer und mehr als die bloße Versorgung über den gleichen Anbieter und auch mehr als die bloße Verbundenheit durch den Anschluss an das gleiche Netz (vgl. Wolf, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, a.a.O., § 110 EnWG Rn. 91). § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG verlangt vielmehr die Verknüpfung der Tätigkeiten der Anschlussnutzer untereinander. Zum Netzbetreiber muss eine solche besondere Beziehung nicht bestehen (Wolf, a.a.aO.). Sie allein würde für die erforderliche Verknüpfung aber auch nicht ausreichen.
47Die erforderliche konkrete technische Verknüpfung von Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer liegt dann vor, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren in technischer Hinsicht aufeinander aufbauen, insbesondere wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen (vgl. Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gemäß § 110 EnWG v. 23.02.2012 („Positionspapier“), S. 11; Bourwieg in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 110 Rn. 24). Das ist hier nach dem Vorbringen der Betroffenen der Fall, denn sie unterhält bilaterale Lieferbeziehungen mit einzelnen Chemiepark-Unternehmen. Es besteht insoweit ein Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer, wodurch die Betroffene in die Wertschöpfungskette der Chemiepark-Unternehmen eingebunden ist. Dass die Beziehungen zwischen der Betroffenen und den übrigen Chemiepark-Unternehmen – anders als deren Beziehungen untereinander – nicht zentral durch die Antragstellerin koordiniert werden, ist unerheblich, denn dies ist für die Bejahung einer Verknüpfung nicht erforderlich. Von anderen Drittlieferanten unterscheidet sich die Betroffene dadurch, dass sie in dem geographisch begrenzten Gebiet, das für die Einstufung des Netzes der Antragstellerin als geschlossenes Verteilernetz maßgebend ist, ansässig ist. Die Verknüpfung besteht gerade darin, dass die in einem der Produktionsverfahren erzeugten Güter in dem sich räumlich wie zeitlich unmittelbar anschließenden Produktionsverfahren weiterverarbeitet und auf eine höhere Produktionsstufe gehoben werden (vgl. Bode, Inhalt und Reichweite der Freistellung gemäß § 110 EnWG – Wettbewerb im geschlossenen Verteilernetz (2013), S. 186 zu den entsprechenden Vorgaben des Art. 28 EltRL und die Auslegungshinweise der Europäischen Kommission, die bei der Auslegung von § 110 EnWG herangezogen werden können; s.a. ebendort S. 358 f.). Unterstrichen wird dies dadurch, dass die Belieferung der Kunden im Chemiepark durch die Betroffene gerade nicht – wie sonst üblich – per Schiff, Kesselwagen oder Lkw erfolgt, sondern über die vorhandenen Rohrleitungen. Unerheblich ist, dass die Betroffene darüber hinaus auch andere Kunden mit Produkten beliefert, denn für § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG reicht es aus, wenn einzelne Tätigkeiten eines jeden auf dem Areal tätigen Unternehmens dem (sicherheits-)technischen Verbund zugerechnet werden können (Wolf, a.a.O. Rn. 95; s.a. Bode, a.a.O. S. 368 f.).
48Ob eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz bei entsprechender Prägung des Gebiets auch dann noch möglich wäre, wenn die Tätigkeit der Betroffenen keine technische oder sicherheitstechnische Verknüpfung zu den Tätigkeiten anderer Anschlussnutzer aufwiese – wie die Landesregulierungsbehörde meint –, bedarf angesichts der tatsächlich bestehenden Verknüpfung keiner Entscheidung. Unerheblich ist auch, dass die Betroffene die Lieferbeziehungen zu den im Chemiepark ansässigen Unternehmen kündigen könnte, denn entscheidend ist, dass die Verknüpfung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht.
494. Schließlich führt die Betroffene auch ohne Erfolg die nachteiligen Konsequenzen auf, die aus der Einstufung der Leitung DN xx als Teil des geschlossenen Verteilernetzes der Antragstellerin folgen, und ihrer Auffassung nach insbesondere zu Intransparenz und mangelnder Verursachungsgerechtigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Netznutzungsentgelte führen. Insoweit gibt ihr § 110 Abs. 4 EnWG die Möglichkeit, die Entgelte durch die Landesregulierungsbehörde in einem gesonderten Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Umstände können daher bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 EnWG nicht berücksichtigt werden.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. § 90 S. 1 EnWG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Betroffene sie mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, ist es sachgerecht, ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Regulierungsbehörde und der Antragstellerin aufzuerlegen.
51Die Bundesnetzagentur hat sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt, so dass sie weder an der Kostentragung teilnimmt noch einen Ausgleich etwaiger außergerichtlicher Aufwendungen erhalten kann.
52Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffene bewertet der Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 S. 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des Differenzbetrages zwischen den von der Betroffenen ab 2014 jährlich an die Antragstellerin zu zahlenden Netznutzungsentgelten und den bis 2013 an die P. und die Antragstellerin gezahlten Entgelte mit xx €.
53Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Keiner der Beteiligten hat die Zulassung angeregt. Auch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
54Rechtsmittelbelehrung:
55Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).