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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 70/13 (V)

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 70/13 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0114.VI3KART70.13V.00
 
Leitsätze:

§§ 17d Abs. 1 Satz 1, 17e Abs. 1 Satz 1, 17f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 43 Satz 1 Nr. 3 EnWG, § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV

1. Unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV fallen nicht nur die eigentlichen Netzanbindungsleitungen, sondern auch die weiteren Maßnah-men, die für den Netzanschluss einer Offshore-Anlage notwendig sind.

2. Die von dem Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ARegV vorausgesetzte Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme für die Anbindung der Offshore-Anlagen an das Festlandnetz ist nicht im Sinne einer technisch notwendigen Bedingung zu verstehen, ohne die der Anschluss nicht durchzuführen wäre. Vielmehr erfasst das Regelbeispiel auch solche Investitionen, die zum Pflich-tenkreis des Netzbetreibers nach § 17 f Abs. 3 S. 1 EnWG gehören und die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen, störungsfreien Netzbetriebs dienen. Darunter fällt auch die präventive Ersatzbeschaffung von Betriebstei-len.

3. Die Bevorratung mit einem im Störungsfall zuschaltbaren zweiten Transforma-tors ist auch als Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV genehmigungsfähig. Die Möglichkeit, durch den Einsatz eines zweiten Trans-formators eine Unterbrechung der Stromeinspeisung und die daraus resultie-renden Schäden zu verhindern sowie die damit verbundene Erhöhung der Be-triebssicherheit stellen eine Veränderung der für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parameter dar. Die der Aufrechterhaltung der Anbindung einer Offshore-Anlage dienende Investition ist für einen bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der Vorschrift notwendig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 21.03.2013 (BK4-08-187A03 und BK4-08-197A03) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für Beschaffung und Anschluss eines zweiten 150/380-kV-Transformators im Umspannwerk Bentwisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf € … festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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