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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 11/14 (V)

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 11/14 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0114.VI3KART11.14V.00
 
Leitsätze:

§§ 29 Abs. 2, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 EnWG; §§ 35, 48, 49 VwVfG; § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV

1. Die in einem Genehmigungsbescheid angeordnete Geltung der Festlegung BK4-12-656 für eine Investitionsmaßnahme stellt eine Sachentscheidung ausschließlich im Hinblick auf die Fortgeltung und Anwendbarkeit der Festlegung dar, die zugleich die Entscheidung impliziert, von der durch § 29 Abs. 2 EnWG eingeräumten Befugnis bzw. den Möglichkeiten nach §§ 48, 49 VwVfG keinen Gebrauch zu machen und die Festlegung unverändert und ohne erneute Sachprüfung ihrer inhaltlichen Vorgaben weiterhin anzuwenden.

2. Die formelle und materielle Bestandskraft einer Festlegung steht ihrer gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entgegen. Die zweistufige Ausgestaltung des Regulierungssystems, in dem wiederkehrende, und für eine Vielzahl von Fall-gestaltungen relevante methodische Fragen vorab mittels Festlegung geklärt werden können, liefe leer, wenn nicht nur die Methodenfestlegung als solche, sondern nachträglich im Rahmen einer jeder Einzelfallentscheidung auch die vorgelagerten allgemeinen Entscheidungen angegriffen werden könnten.

3. Die Entscheidung, die bestandskräftige Festlegung BK4-12-656 ohne erneute Sachprüfung auf eine genehmigte Investitionsmaßnahme anzuwenden und das Festlegungsverfahren nicht wieder aufzugreifen, ist nicht ermessensfehlerhaft.

4. Die Entscheidungen des Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12) und vom 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12), durch die die Festlegung aufgehoben wurde, sind infolge der Rücknahmen der Beschwerden im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und begründen keine von der Bundesnetz-agentur im Rahmen ihres Rücknahmeermessens zu berücksichtigende offen-sichtliche Rechtswidrigkeit.

5. Auch eine das Rücknahmeermessen beschränkende Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nicht vor, denn die Bundesnetzagentur wendet die Festlegung auf sämtliche genehmigte Investitionsmaßnahmen an.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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