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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 118/14 (V)

Datum:
11.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 118/14 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1111.VI3KART118.14V.00
 
Leitsätze:

§§ 21 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 EnWG; §§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, 6 Abs. 1, 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, 23, 27 Abs. 1 S. 2 ARegV; §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 3, Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 GasNEV; § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB; §§ 24, 48, 49 VwVfG

1. Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des anerkannten Umlaufvermögens kann mittels Darstellung des Cash Flow des Basisjahres geführt werden. Ein negativer Cash Flow belegt Liquiditätsbedarf, der auch durch Umlaufvermögen gedeckt werden kann. Jedoch hat der negative Cash Flow aus der langfristigen Investitionstätigkeit bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs für die Notwendigkeit der Anerkennung weiteren Umlaufvermögens außer Betracht zu bleiben.

2. Die Einstufung von Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar erfolgt bei der Festlegung der Erlösobergrenze für die jeweilige Regulierungsperiode. Während der Regulierungsperiode kann eine abweichende Einordnung nicht mehr formlos nach erneuter Überprüfung erfolgen, sondern der Festsetzungsbescheid als solcher müsste aufgehoben, abgeändert oder widerrufen werden. Durch eine formlose nachträgliche Umgruppierung werden die von § 29 Abs. 2 EnWG und §§ 48, 49 VwVfG aufgestellten Voraussetzungen für eine Änderung, Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf der bestandskräftig festgelegten Erlösobergrenzen umgangen.

Gesamtzusagen, die auf Vorstandsbeschlüsse zurückgehen, fallen nicht unter den Begriff der „betrieblichen Vereinbarung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV, der nur Betriebsvereinbarungen umfasst. Auf solchen Gesamtzusagen beruhende Kosten für Altersvorsorgeaufwendungen, Telefonkostenerstattung sowie aus einer Dienstwagenregelung für Prokuristen und Geschäftsführer stellen daher keine dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV dar.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 12.05.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 10.04.2014, BK9-11/8013, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 60 % und die Bundesnetzagentur zu 40 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

bis zum 26.08.2015 auf … Euro,

sodann auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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