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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 24/15

Datum:
16.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 24/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1216.VII.VERG24.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. April 2015 (VK 2-21/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Vergabeverfahren, sofern die Antragsgegnerin am Beschaffungsvorhaben festhält, in den Stand vor Übersenden der Vergabeunterlagen und Auffordern zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu tragen hat.

Eine weitere Erstattung von Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.

 
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