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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 140/14

Datum:
04.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 140/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1204.I7U140.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 166/13
Leitsätze:

Leitsätze des Urteils vom 04.12.2015

1. Durch den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem von dem Darlehensgeber abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag über eine Ratenschutzversicherung kommt ein Vertragsverhältnis eigener Art zustande, das im Wesentlichen Elemente der Geschäftsbesorgung aufweist.

2. Tilgt der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig, kann er, wenn der Versicherer die anteilige Erstattung des vorausgezahlten Versicherungsbeitrags verweigert, den Darlehensgeber nicht auf Zahlung, sondern allenfalls auf Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.06.2014 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.640,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 61 %, die Beklagte trägt 39 % der Kosten des ersten Rechtszuges. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und, soweit es aufrechterhalten bleibt, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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