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Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.2015 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu € 200,- festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung einer Vergütung in Anspruch, die sie wegen der Identifizierung der I. Gruppe als Coinvestor für das Immobilienprojekt „C. St.“ im Düsseldorfer Medienhafen verlangt. Zudem verlangt die Klägerin Zinsen auf ihre Vergütung ab Rechtshängigkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.728,90.
4Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und die dort wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 26.08.2014 zugestellt worden.
5Das Landgericht hat die die Klageabweisung beantragenden Beklagten mit Teilurteil vom 10.03.2014 wie folgt verurteilt:
6Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „C. St.“, F. in 4. D. - entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen.
7Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
8Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
9Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei zwar unstreitig, dass die Immofinanzgruppe einen Kommanditanteil an der c. F. GmbH & Co. KG, der das Grundstück für das Immobilienprojekt „C. St.“ gehöre, gegen einen Kaufpreis in Höhe des Nominalbetrags von € 40.000,- erworben habe. Nach der Vereinbarung vom 23.02.2012 schuldeten jedoch die Beklagten der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1 % des Transaktionswerts, der wiederum nicht nur aus der Barentschädigung, sondern auch noch aus sonstigen Gegenleistungen bestehe, die bei der Transaktion als Gegenleistung berücksichtigt würden. Dies seien bei dem streitgegenständlichen Geschäft insbesondere die bei der Transaktion übernommenen Verbindlichkeiten.
10Diese Entscheidung ist den Beklagten am 10.03.2015 zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.04.2015, beim Oberlandesgericht am gleichen Tage vorab per Fax eingegangen, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift haben die Beklagten beantragt, den Rechtsmittelstreitwert auf bis € 1.500,- festzulegen. Das angefochtene Urteil sei wegen der Unbestimmtheit des Begriffs „Transaktionspreis“ nicht vollstreckungsfähig. Bei der Bemessung der Beschwer müsse daher auch ihr Kostenaufwand für eine Klauselerinnerung berücksichtigt werden, um sich gegen die Vollstreckung aus dem unbestimmten Titel zu verteidigen. Diese Kosten seien ausgehend von dem Streitwert von € 40.000,- mit € 1.108,72 zu beziffern. Für den Fall, dass der Senat dennoch den Streitwert unter € 600,- festsetze, haben die Beklagten zudem beantragt, die Entscheidung des Landgerichts über die Zulassung der Berufung nachzuholen.
11Mit beim Oberlandesgericht am 04.05.2015 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.06.2015 beantragt. Mit Beschluss vom 05.05.2015 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf vorläufig bis zu € 200,- festgesetzt und den Beklagten den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
12Mit Schriftsatz vom 06.05.2015, der noch am selben Tage per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Beklagten die Berufung mit den Anträgen begründet, unter Nachholung der Entscheidung des Landgerichts über die Zulassung der Berufung die Berufung zuzulassen und abändernd die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klageanträge zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig seien. Auch der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht vollstreckungsfähig. Ferner seien die Beklagten zu 2) und 3) gar nicht passivlegitimiert, weil nur die Beklagte zu 1) Muttergesellschaft der C. St. GmbH sei, die den Kommanditanteil verkauft habe. Die Zusammenfassung der drei Beklagten in einem Vertrag habe nur der Vertragsökonomie gedient, rechtlich handele es sich um drei voneinander unabhängige Vermittlungsverträge. Das vermittelte Geschäft sei auch nicht mit dem abgeschlossenen kongruent, da ersteres der Erwerb eines Anteils an einer schuldenfreien Gesellschaft, letzteres hingegen der Erwerb eines Anteils an einer verschuldeten Gesellschaft gewesen sei. Ferner sei der Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Zudem läge der in dem Vermittlungsvertrag als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbarte Eingang der Kaufpreiszahlung auf einem Konto der Beklagten nicht vor, da der Kaufpreis auf ein Konto der C. St. GmbH gezahlt worden sei und sich bis heute da befinde. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nachzuholen, da das Landgericht sie unterlassen habe. Dies sei daran zu erkennen, dass es die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet habe. Der Zulassungsgrund der Divergenz sei gegeben, da der Senat, wie dessen Streitwertbeschluss zeige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wolle, dass bei der Bemessung der Beschwer des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten auch die Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen seien, die benötigt würden, um ungerechtfertigte Vollstreckungsversuche abzuwehren. Außerdem gebe es bislang zu der Frage, ob ein Auskunftsantrag bei Verwendung nicht feststehender Begriffe („Transaktionswert“) ausreichend bestimmt sei und ob es zur Bestimmbarkeit beitrage, auf einen auszulegenden Vertrag zu verweisen, keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
13Mit Beschluss vom 13.05.2015 hat der Senat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 11.06.2015 verlängert und den Beklagten Akteneinsicht gewährt. Ferner hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats das Landgericht die Zulassung der Berufung stillschweigend abgelehnt habe. Sollte man dies anders sehen, bestünde kein Anlass zur Zulassung der Berufung, da kein Zulassungsgrund ersichtlich sei.
14Mit beim Gericht am 08.06.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 05.06.2015 haben die Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats vom 13.05.2015 wie folgt Stellung genommen:
15Eine „dünne Begründung“ der Anwendbarkeit des § 709 Abs. 1 ZPO bedeute nicht, dass das Landgericht die Anwendung des § 708 Nr. 11 ZPO am Kriterium der „vermögensrechtlichen Streitigkeit“ habe scheitern lassen, da dies ein unvertretbarer Standpunkt sei. Außerdem ergebe sich ein Widerspruch daraus, dass der Senat einerseits meine, das Landgericht habe die Zulassung der Berufung stillschweigend abgelehnt und andererseits annehme, das Landgericht habe sich mit der Beschwer nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon bestünden Gründe für die Zulassung der Berufung. Zum einen bestimmten die Kosten der Vollstreckungsabwehr den Streitwert des Berufungsverfahrens mit, weil das landgerichtliche Urteil nicht vollstreckungsfähig sei. Schließlich verlange auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör die Zulassung der Berufung. Das Landgericht habe es nämlich unterlassen, den von ihnen benannten Zeugen K. zu vernehmen, dass nach dem Vermittlungsvertrag nur die Beklagte zu 1) passivlegitimiert sei.
16II.
17Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Mindestbeschwer von mehr als € 600,- nicht erreicht wird, weil die Beklagten durch das angefochtene Urteil gemäß §§ 3, 4 ZPO mit nicht mehr als € 200,- beschwert sind und die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig ist.
18Wie bereits mit Beschluss vom 05.05.2015 erläutert worden ist, bemisst sich gemäß § 3 ZPO die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der für ihn mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist. Gegen die mit dem vorgenannten Beschluss mitgeteilte vorläufige Einschätzung des Senats, dass dieser Aufwand bei den Beklagten nicht € 200,- übersteigt, haben die Beklagten nichts erinnert.
19Der Senat kann ferner nicht feststellen, dass das Landgericht nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO stillschweigend entschieden hat, die Berufung nicht zuzulassen. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 13.05.2015 näher begründet worden ist, finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine hinlänglichen Indizien, die gegen eine stillschweigende Nichtzulassung der Berufung sprechen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung der Wiederholung verwiesen. Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen diese rechtliche Würdigung ein, es gehe nicht an, bei der Interpretation des landgerichtlichen Urteils einen unvertretbaren Standpunkt einzunehmen. Da das landgerichtliche Urteil allein darauf überprüft werden muss, ob festgestellt werden kann, dass das Landgericht die Frage der Zulassung der Berufung versäumt hat, wäre die hierzu notwendige Interpretation des Urteils nicht vollständig, wenn sie von vornherein nur eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften der vorläufigen Vollstreckbarkeit unterstellen würde, statt auch nicht ganz fernliegende Fehler bei der Rechtsanwendung mit in die Deutung einzubeziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich der Senat bei seiner Interpretation des landgerichtlichen Urteils auch nicht in Widersprüche verwickelt. Um selbst die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nachholen zu dürfen, muss der Senat positiv feststellen, dass das Landgericht diese Entscheidung nicht getroffen hat. Dementsprechend ist es kein Widerspruch, zu dem Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung könne nicht getroffen werden, da es möglich erscheine, dass das Landgericht das Nichterreichen der Mindestbeschwer für eine von den Beklagten eingelegte Berufung in Betracht gezogen und daher stillschweigend von der Zulassung der Berufung abgesehen habe, weil erstens die Parteien nicht ausdrücklich die Zulassung der Berufung beantragt haben, sich zweitens die Streitwertfestsetzung des Landgerichts an dem Interesse des Klägers und nicht an der Beschwer der Beklagten orientiert hat und drittens die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch das Landgericht kein zwingendes Indiz dafür ist, dass es von einer Beschwer der Beklagten von mehr als € 600,- ausgegangen ist.
20Sollte man anders als der Senat davon ausgehen, das Landgericht hätte die Entscheidung über die Zulassung der Berufung versäumt, bestünde kein Grund die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Landgericht nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht hat sich vielmehr ausdrücklich mit dem Argument der Beklagten zu 2) und 3) auseinandergesetzt, dass sie nichts mit dem provisionspflichtigen Geschäft zu tun gehabt hätten. Das Landgericht ist nur anders als die Beklagten zu 2) und 3) zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Einwand nicht erheblich ist, weil die Beklagten zu 2) und 3) Parteien des Vertrags vom 23.12.2012 seien und das tatsächlich abgeschlossene Geschäft mit dem in dem Vertrag in Aussicht gestellten Geschäft wirtschaftlich und persönlich kongruent sei (LGU, S. 8f). Ausgehend von dieser rechtlichen Würdigung ist der in erster Instanz mit dem Zeugen K. unter Beweis gestellte Vortrag, die provisionspflichtige Transaktion habe nichts mit den Beklagten zu 2) und 3) zu tun, unerheblich gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich aus der zur Stützung ihrer These von getrennten Vertragsverhältnissen herangezogenen Anlage K10 eine solche Trennung gerade nicht ergibt. In dieser Unterlage werden das Projekt „C. St.“ pauschal mit „c. G.“ in Zusammenhang gebracht und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) – 3) Dr. R. W. unter dem für alle Beklagten passenden Firmenkürzel „C.“ als Teilnehmer des Meetings aufgeführt. Schließlich gibt es entgegen der Meinung der Beklagten auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur erforderlichen Bestimmtheit eines Vollstreckungstitel. Danach muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (BGH, Urteil vom 27.02. 2013 – IV ZR 42/11 NJW-RR 2013, Rz. 17). Von dieser Rechtsprechung ist das Landgericht nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise abgewichen, die die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Zwar hat das Landgericht im Urteilstenor auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage K1 verwiesen. Die für die Auskunftserteilung maßgeblichen Passagen der Anlage K1 hat jedoch das Landgericht in dem Tatbestand des Urteils wortwörtlich wieder gegeben.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
23Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.