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Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) allein zu tragen hat, tragen der Kläger zu 26) zu 54 % und die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 23 %.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten (mit Ausnahme der durch die Anrufung des LG Köln entstandenen Kosten) tragen die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 3,4 %.
Gründe
2I. Mit ihren per Telefax am 27.04.2009 und im Original am 04.05.2009 [Kläger zu 26), Bl. 1032 GA, Kläger zu 27) und 28), Bl. 1416/1417 GA] eingegangenen und der Beklagten am 08.05.2009 (Bl. 1118 GA) bzw. am 02.11.2009 (Bl. 1554 GA) zugestellten Klagen haben sich u.a. die Kläger zu 26), 27) und 28) in ihrer Eigenschaft als Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft im Wege der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen verschiedene in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25.03.2009 gefasste Beschlüsse gewandt.
3Dabei haben, soweit für dieses Berufungsverfahren von Interesse, alle Kläger die Beschlüsse zu den TOP 3 und 4 der Hauptversammlung vom 25.03.2009 angefochten, durch die mit den Stimmen von deren neuem Mehrheitsaktionär L. E. F. H. die noch mit der Mehrheit der Stimmen der früheren Großaktionärin K. in einer vorangegangenen Hauptversammlung vom 27.03.2008 - dort zu Top 2 und 3 - gefassten Beschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung und Ernennung eines Sonderprüfers zum Zwecke der Untersuchung von etwaigen Pflichtverletzungen der im Jahre 2007 amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Beinahe-Zusammenbruch der Beklagten wieder aufgehoben worden sind. Der Kläger zu 26) hat außerdem u.a. den Beschluss zu TOP 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat) angefochten.
4Durch am 06.10.2011 verkündetes Teilurteil (Bl. 1895-1911 GA) hat das Landgericht die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 zu Top 3 und 4 „für unwirksam erklärt“. Der Senat hat dieses Teilurteil mit am 08.11.2012 verkündetem Urteil (Bl. 2465-2479 GA) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat das Landgericht mit dem am 12.12.2013 verkündeten Urteil die Klagen abgewiesen.
5Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger zu 26), 27) und 28) mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen gewendet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Alle Kläger haben ihre Klagen in Bezug auf den Beschluss zu Top 3 weiterverfolgt, der Kläger zu 26) darüber hinaus auch in Bezug auf die Beschlüsse zu Top 4 und 5.
6Die Kläger haben zunächst angekündigt, hauptsächlich beantragen zu wollen, die unter Top 3 bzw. unter Top 3 bis Top 5 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 für nichtig zu erklären.
7Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 3308 ff. GA) angezeigt hat, dass der Sonderprüfungsbericht nunmehr in vollem Umfang öffentlich verfügbar ist, haben die Kläger zu 27) und zu 28) den Rechtsstreit in Bezug auf den unter Top 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 3438/2439 GA). Die Beklagte hat sich diesen Erledigungserklärungen angeschlossen (Bl. 3451 GA). Der Kläger zu 26) hat hierzu keine Erklärungen abgegeben.
8Der Kläger zu 26) ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem auf den 29.10.2015 um 11.30 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über seine Berufung nicht erschienen. Mit bei der Posteingangsstelle des Gerichts am 29.10.2015 um 11.28 Uhr und auf der Geschäftsstelle des Senats am Vormittag des 30.10.2015 eingegangenem Telefaxschreiben hat der Kläger zu 26) seine Berufung zurückgenommen.
9II. Nachdem der Kläger zu 26) die Berufung zurückgenommen hat, ist gemäß § 516 Abs. 3 ZPO der Verlust des von ihm eingelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem hat der Kläger zu 26) die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter IV. verwiesen.
10III. Soweit die Kläger zu 27) und 28) sowie die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d.h. in Bezug auf den Beschluss zu Top 3, sind dessen Kosten von den Klägern zu 27) und 28) zu tragen, § 91a Abs. 1 ZPO. Dies entspricht bílligem Ermessen, weil sie unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wären.
111. Die von den Parteien in Bezug auf den Beschluss zu Top 3 abgegebenen Erledigungserklärungen sind wirksam.
12a) Für die Berufungsinstanz ist allgemein anerkannt, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben werden können (PG/Hausherr, ZPO, 4. Auflage, § 91a Rn 66 m.w.N.). Geprüft werden muss insofern lediglich, ob das jeweilige Rechtsmittel zulässig gewesen ist (PG/Hausherr a.a.O.). Das ist in Bezug auf die Berufungen der Kläger zu 27) und zu 28) der Fall.
13b) Die von den Klägern zu 27) und zu 28) unter dem 14.11.2014 abgegebenen Erledigungserklärungen (Bd. XIV, Bl. 3438, 3439 GA) betreffen nach ihrem jeweiligen Wortlaut die Hauptsache und nicht etwa nur die von ihnen eingelegten Rechtsmittel.
14c) Abgesehen davon, dass die Kläger zu 27) und 28) ihre Klagen im Berufungsverfahren ohnehin nur noch hinsichtlich des Beschlusses zu Top 3 weiterverfolgt haben, betreffen die Erklärungen auch einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes der verbundenen Verfahren. Die Sachverhalte, die von einzelnen Klägern zu verschiedenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen vorgetragen werden, sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).
15d) Die Kläger zu 27) und 28) konnten ihre Erledigungserklärungen unabhängig von dem Kläger zu 26) abgeben. Ob die Kläger zu 26) bis 28) notwendige Streitgenossen waren, kann dabei offen bleiben. Waren sie es ohnehin nicht, weil die Klagen der Kläger zu 27) und 28) nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden sind (BGH a.a.O./juris Tz. 15), wovon der Senat ausgeht, gilt dies ohne weiteres. Waren sie notwendige Streitgenossen, hätte eine wirksame Erledigungserklärung von ihnen allein ebenfalls abgegeben werden können, weil die notwendige Streitgenossenschaft auf prozessualen Gründen beruht (BGH a.a.O./juris Tz. 20 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die eine gemeinsame Erklärung der Streitgenossen verlangt).
162. Die Kläger zu 27) und 28) wären in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unterlegen. Dies ist entgegen ihrer Auffassung auch keineswegs schon deshalb bedeutungslos, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und daher nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, da hierfür gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits gerade maßgeblich ist.
17a) Die Anfechtungsklage muss gemäß § 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (hier 25.03.2009) erhoben werden. Die Kläger zu 27) und 28) haben die Anfechtungsfrist versäumt, weil ihre Klagen zwar innerhalb der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG, nämlich am (Montag), dem 27.04.2009 per Telefax beim Landgericht Düsseldorf eingegangen, der Beklagten aber erst am 02.11.2009, also lange nach Ablauf der Monatsfrist zugestellt worden sind (Bd. VI, Bl. 1554 GA).
18b) Die Anfechtungsklagen sind auch nicht deshalb als innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben zu behandeln, weil sie trotz der mehrmonatigen Verzögerung demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden sind. Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist nur dann erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird in der typisierten Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von etwa 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.). Ob es insofern auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse oder darauf ankommt, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat, mag dahinstehen, weil eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen so oder so vorliegt. Die Kläger, die sich als Rechtsanwälte selbst vertreten, haben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihnen Zumutbare für die alsbaldige Zustellung nicht getan, sondern vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen.
19aa) Zu berücksichtigen ist zunächst einmal, dass die Kläger wegen der Sollvorschrift des § 12 Abs. 1 GKG nicht davon ausgehen konnten, dass ihre Klagen ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt werden. Wie die Regelung in § 14 GKG zeigt, stellt die Zustellung einer Klage ohne Einzahlung des erforderlichen - hier nach § 6 Abs. 2 GKG mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Landgericht fällig gewordenen - Gerichtskostenvorschusses die absolute Ausnahme dar. Den unter dem 06.05.2009 angeforderten Kostenvorschuss haben die Kläger nicht alsbald eingezahlt, sondern stattdessen gemeinsam am 19.05.2009 „Beschwerde nach § 67 Abs. 1 1. Alt. GKG sowie weitergehend nach § 67 Abs. 1 2. Alt. GKG“ eingelegt.
20Diese Beschwerden waren indes bereits nicht statthaft, sodass sich die von ihnen im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss des Senats aufgeworfene Frage nach einer aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gar nicht stellt.
21Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GKG, der in seinem Wortlaut eindeutig ist, findet die Beschwerde nur statt gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrages. Beide Konstellationen lagen nicht vor, weil das Landgericht mit - den Klägern förmlich zugestelltem - Beschluss vom 30.04.2009 (Bd.VI, Bl.1452 GA) lediglich vorläufig den Streitwert auf 500.000,00 € festgesetzt und der Kostenbeamte daraufhin die entsprechenden Gebühren angefordert hat (Bd. VI, Bl. 1452 GA). Eine Beschwerdemöglichkeit aus § 67 GKG bestand also in dieser Situation nicht.
22Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Landgericht war ebenfalls nicht statthaft, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beschwerdefähig ist vielmehr lediglich die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 GKG. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gemäß §§ 63 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 S. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht wird. Das Landgericht hat einen solchen Beschluss vor Einlegung der Beschwerden aber unstreitig und für die Kläger erkennbar nicht erlassen. Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen. Lediglich ergänzend wurde ausgeführt, zulässig, aber jedenfalls unbegründet, seien sie allenfalls dann, wenn man sie als Erinnerung nach § 66 Abs. 2 GKG ansähe.
23Ob von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei in einer solchen Situation generell verlangt werden kann, dass sie entweder den angeforderten Gerichtskostenvorschuss einzahlt, um die Voraussetzungen für eine Zustellung der Klagen zu schaffen, oder eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbittet, um gegen die ihrer Ansicht nach zu hohe Vorschussforderung Beschwerde einlegen zu können, kann offen bleiben. Jedenfalls von den Klägern konnte dies verlangt werden, weil sie - senatsbekannt - über jahrelange Erfahrung mit Anfechtungsklagen verfügen und daher anzunehmen ist, dass sie die Bedeutung der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG kennen und somit auch wussten, dass ihre Anfechtungsklagen schon dann erfolglos bleiben würden, wenn es zu Zustellungsverzögerungen kommt, die bei sachgerechter Prozessführung hätten vermieden werden können. In einer solchen Lage kann erwartet werden, dass die Kläger sorgfältig prüfen, was zu tun ist, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Kommen sie bei dieser Prüfung rechtsirrig zu dem Ergebnis, es bestehe eine Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG, und legen daraufhin ein nicht statthaftes Rechtsmittel ein, tragen sie im Sinne der zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze vorwerfbar zu der Zustellungsverzögerung bei.
24bb) Selbst wenn man einen weniger strengen Maßstab anlegen wollte, wäre die am 02.11.2009 erfolgte Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO bewirkt worden. Denn von den Klägern konnte zumindest verlangt werden, dass sie das Gebotene unternehmen, nachdem sie Kenntnis davon erlangt haben, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf vom Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht. Auch daran fehlt es jedoch, was zu den Klägern vorwerfbaren weiteren Verzögerungen geführt hat.
25aaa) Nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung des Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.07.2009 erlangt hatten, was nach dem „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle (Bd. VI, Bl. 1497 GA) unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten etwa Ende Juli 2009 der Fall gewesen sein dürfte, haben die Kläger nicht etwa den unter dem 06.05.2009 angeforderten Vorschuss nach einem vorläufigen Streitwert von 500.000,00 € eingezahlt, sondern stattdessen am 10.08.2009 „Verbindung ihrer Klagen mit den weiteren Klagen und unverzügliche Zustellung“ beantragt (Bd. VI, Bl. 1503, 1505 GA). Ganz abgesehen davon, dass die Verbindungsanträge völlig unbehelflich waren, weil nur erhobene, also zugestellte, Klagen zu verbinden sind, konnten die Kläger dem Beschluss vom 09.07.2010 entnehmen, dass ihre Einwände gegen die Kostenanforderung vom Kostensenat auch in der Sache als unbeachtlich angesehen wurden. Dieser hat unter II. des Beschlusses vom 09.07.2009 ausgeführt, dass der getrennte Ansatz der Gebühren von einer etwaigen späteren Verbindung mit anderen Verfahren unberührt bleibt. Damit stand fest, dass die Kläger mit ihrem Begehren, von der Vorschusszahlungspflicht mit Blick auf die zu erwartende Verbindung der Verfahren befreit zu werden, ohnehin nicht würden durchdringen können. Die Kläger konnten demnach also nicht annehmen, dass sie das ihnen in der konkreten Situation Zumutbare getan haben, damit die Zustellung ihrer Klagen erfolgt.
26bbb) Auf die Anträge der Kläger zu 27) und 28) vom 10.08.2009 hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.08.2009 (Bd. VI, Bl. 1506 GA) die „Terminierung“ von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht und diesen Beschluss auf entsprechende Nachfrage des Klägers zu 27) vom 19.08.2009 (Bd. VI, Bl. 1512 GA) am 21.08.2009 dahin ergänzt, dass auch die Zustellung der Klage von der Einzahlung des durch Rechnung vom 06.05.2009 eingeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Bd. VI, Bl. 1514 GA). Da das Landgericht die Anträge vom 10.08.2009 trotz ihres Wortlauts durchaus zugunsten der Kläger bereits offenkundig als Eingaben nach § 17 Abs. 1 GKG verstanden hatte, bestand bei objektiver Betrachtung kein Anlass zu der Nachfrage vom 19.08.2009, die zu weiteren Verzögerungen geführt hat. Dies gilt umso mehr wenn man berücksichtigt, dass die Kläger zu 27) und 28) offensichtlich ohnehin beabsichtigten, die nunmehr nach § 67 GKG statthaften Beschwerden einzulegen, was sie am 31.08.2009 getan haben (Bd. VI, Bl.1522 ff. GA). Diese Beschwerden sind als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden. Unter I. 1. des entsprechenden Beschlusses des Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.09.2009 (Bd. VI, Bl. 1539 f. GA) finden sich nahezu wortgleich die Ausführungen unter II. des Beschlusses desselben Senats vom 09.07.2009, auf die soeben unter aaa) bereits eingegangen worden ist und aufgrund derer die Kläger erkennen konnten, dass die Beschwerde, soweit sie gegen das Abhängigmachen der Zustellung von der Einzahlung des Kostenvorschusses gerichtet ist, in der Sache keinen Erfolg haben würde.
27cc) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die aufgeführten Handlungen und Unterlassungen der Kläger jede für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtbetrachtung zu nicht mehr hinnehmbaren Zustellungsverzögerungen geführt haben. Das anfängliche Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit ergab sich aus § 63 Abs. 1 S. 2 GKG, vor allem aber aus § 67 Abs. 1 S. 1 GKG - notfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Kommentierungen - zweifelsfrei. Den Rechtsirrtum, der zur Einlegung nicht statthafter Rechtsmittel führte, haben die sich selbst vertretenden Kläger zu 27) und 28) auch zu vertreten. Bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten sie erkannt, dass die Gebühr für das Verfahren mit der Einreichung der Klagen entsteht und diese nach gesetzlicher Anordnung erst nach Zahlung der Gebühren für das Verfahren zugestellt werden sollen, §§ 6 Abs. 1 S.1, 12 Abs. 1 S. 1 GKG und dass davon auch nicht etwa deshalb eine Ausnahme zu machen ist, weil das Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahren verbunden werden würde, für welches die Gebühren bereits entrichtet sind. Bereits entstandene Gebühren bleiben auch nach der Prozessverbindung bestehen. Ob verschiedene Verfahren verbunden werden, ist zudem ungewiss. Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.). Die Kläger konnten nach alldem nicht erwarten, von ihrer Pflicht zur Zahlung der Gebühren befreit zu werden.
28dd) Wie aufgezeigt, weicht der Senat nicht etwa von der gerade zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, sondern befolgt sie gerade. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die dortigen Ausführungen unter Tz. 14, weil diesen erkennbar ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das dortige Landgericht hatte die Zustellung der Klage gerade von Anfang an von der Einzahlung abhängig gemacht, sodass die Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG gegeben war. Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen „für angemessen gehaltenen Vorschuss“ eingezahlt hatten.
29IV. Die Kostenentscheidung beruht neben § 91a Abs. 1 ZPO auf §§ 516 Abs. 3, 95, 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
301. Die Zurücknahme der Berufung hat nach § 516 Abs. 3 ZPO die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. An dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens von insgesamt 300.000,00 €, bestehend aus je 125.000,00 € für die Anfechtung der Beschlüsse zu Top 3 und Top 4 sowie 50.000,00 € für die Anfechtung des Beschlusses zu Top 5, ist der Kläger zu 26) in voller Höhe beteiligt, weil er, anders als seine Streitgenossen, sein Begehren in Bezug auf diese drei Beschlüsse weiterverfolgt hat. Bei der Ermittlung seiner nach § 100 ZPO anteiligen Kostenerstattungspflicht unter Anwendung der sog. Baumbach‘schen Kostenformel ergibt sich die im Tenor ausgeworfene Quotelung. Da der Kläger zu 26) den mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger zu 27) und zu 28) sowie der Beklagten nur noch der Verhandlung über das von ihm eingelegte Rechtsmittel dienenden Termin vom 29.10.2015 versäumt hat, sind ihm die hierdurch entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, § 95 ZPO. Die zwei Minuten vor der Terminsstunde beim Gericht eingegangene Berufungsrücknahme ändert an der gesetzlichen Kostenfolge nichts, weil eine Aufhebung des Termins und eine Abladung der Beklagten nicht mehr möglich waren.
312. Die Kläger zu 27) und 28) sind an dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens bis zum Eingang der Erledigungserklärungen in Höhe von 125.000,00 € beteiligt gewesen, ab dem 17.11.2014 (Eingang der Erledigungserklärungen) nur noch in Höhe der voraussichtlichen (anteiligen) Kosten des Rechtsstreits von rd. 10.000,00 €. Diese Streitwertreduzierung wirkt sich im Rahmen der Kostenquotelung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO jedoch nicht aus, weil zum einen die (4) Verfahrensgebühren nach NR. 1220 KV GKG nach dem Ausgangsstreitwert berechnet werden und eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1222 Nr. 3 KV GKG ausscheidet, da ein Kostenbeschluss erforderlich ist und die anwaltliche 1,6-Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter nach Nr. 3200 VV RVG ebenfalls nach dem Ausgangsgegenstandswert angefallen und verdient ist. An deren 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG, auf welche sich die Streitwertreduzierung ausgewirkt hätte, sind die Kläger zu 27) und zu 28) nicht zu beteiligen, weil sie diese Kosten nicht veranlasst haben.
32V. Die Kläger zu 27) und 28) haben aus den bereits genannten Gründen auch die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen. Insoweit hat es in der Sache bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben, auch wenn das landgerichtliche Urteil infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung analog § 269 Abs. 3 ZPO im Umfang der Hauptsacheerledigung wirkungslos geworden sein mag. Da das diesbezügliche Unterliegen in der vom Landgericht gebildeten Quote berücksichtigt worden ist, besteht zu deren Abänderung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung kein Anlass. Mit ihrem Begehren, die Kosten nach Verfahrensabschnitten – vor und nach der Verbindung der Klagen – zu verteilen, können die Kläger zu 27) und zu 28) ohnehin nicht durchdringen.
33Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, da ein gesetzlicher Fall der zwingenden oder in das Ermessen des Gerichts gestellten Kostentrennung (§§ 94, 95 und 96 ZPO) nicht vorliegt. Für die begehrte Abänderung besteht aber auch nach § 100 Abs. 2 ZPO kein Anlass. Die Verschiedenheit der Beteiligung der insgesamt 28 Kläger an dem Verfahren hat das Landgericht in seiner Kostenentscheidung durch Bildung entsprechender Quoten schon berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).
34V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
35VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 € [Kläger zu 26): 300.000,00 €; Kläger zu 27) und zu 28) bis 16.11.2014 125.000,00 €, danach „bis 10.000,00 €]