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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 182/14

Datum:
13.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 182/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0813.I6U182.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 273/13
Leitsätze:

1. § 9 Abs. 1 WBVG verbietet es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergü-tungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart ist und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden können. Dies folgt für den unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis bereits aus dem WBVG selbst. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gilt dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt sind

2. § 9 Abs. 1 WBVG ist - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.

3. Für Verbraucher, die keine Leistungen und/oder Hilfe nach dem Elften und/oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallen, kann mit Blick auf das für alle Entgeltbestandteile geltende gesetzliche Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 S. 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn durch heimvertragliche Abreden sichergestellt ist, dass auch die privatversicherten oder unversicherten Bewohner nur die in den Pflegesatzverhandlungen festgelegten Entgelte einschließlich der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen nach Maßgabe der von Investitionskostenbescheiden zu zahlen haben. Ist das der Fall, kommt es auch auf deren Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen nicht an und verbietet § 9 Abs. 1 WBVG nicht, die Erhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers herbeizuführen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 273/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1.         Mit Blick auf den von Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)

2.         Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe der Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

3.         Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 
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