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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 166/13

Datum:
29.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 166/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I6U166.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 581/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 581/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht.

[6. Rechnung, Einwendungen gegen die Rechnung 6.4]

2. postalischer Rechnungsversand je Rechnung 5,11 €

[Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen-Sonstige Preise];

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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