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Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention trägt der Kläger. Dem Kläger werden weiter die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz auferlegt.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A.
3Der Kläger ist seit dem 27.09.2002 Eigentümer des ehemaligen Bahnhofsgebäudes „Z.“ in X., das seit dem 24.09.1998 in die Denkmalliste der Stadt X. eingetragen ist (Bl. 110 ff. d. Ermittlungsakte 702 Js 188/07 StA Kleve).
4Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Brandschaden an diesem Gebäude.
5Für den Gebäudekomplex besteht seit dem 01.01.2003 eine verbundene Wohngebäudeversicherung (vergl. Versicherungsschein v. 06.02.2003, Bl. 37 GA). Auf das Vertragsverhältnis finden die VGB 88, Fassung Januar 2001 und die Klauseln für die Verbundene Wohngebäude-Versicherung Anwendung (Bl. 41 ff., 49 f. GA). Der Versicherungsvertrag ist durch den Zeugen D., der Versicherungsmakler ist, vermittelt worden. Die Versicherungssumme nach Wert 1914 lautet auf 51.332 Mark. Eine Hausratversicherung bestand bei der P. Versicherungs AG mit einer Versicherungssumme von 11.000 € (vergl. auch Bl. 522 GA: dort 10.000 €). Am 03.04.2006 wurde unter Vermittlung des Maklerbüros D. die Deckungsaufgabe für eine (weitere) Hausratversicherung bei der Gothaer Versicherung AG mit einer Versicherungssumme von 81.000 € erstellt. Versicherungsbeginn war der Tag der Deckungsaufgabe; für die Jahresprämie von 262,15 € war eine vierteljährliche Zahlungsweise vereinbart. Am 12.05.2006 erteilte der Kläger der Bank telefonisch den Auftrag, die Erstprämie von 68,22 € an die G. Versicherung zu überweisen (vergl. Bl. 524 f. GA).
6Am späten Mittag des folgenden Tages, Samstag 13.05.2006, brannte das Gebäude.
7Ein Teil des Erdgeschosses war zu Wohnzwecken vermietet; der Mieter S. war zum Brandzeitpunkt außer Haus, was der Kläger wusste. Über den vermieteten Teil des Erdgeschosses ist ein Zugang zu den vom Kläger genutzten Gebäudeteilen nicht möglich. Das ehemalige Hauptgebäude des Bahnhofs hat der Kläger im Erdgeschoß zum Betrieb seines Elektrotechnik-Unternehmens – das zum Zeitpunkt des Brandes ohne weitere Mitarbeiter war - und im Obergeschoß als Wohnung genutzt, ebenso einen noch zur Wohnung gehörigen Dachgeschossteil des angebauten Nebengebäudes. Die Wohnung nutzte er in Wohngemeinschaft mit der Zeugin M.. Diese befand sich – ohne den Kläger – seit dem 08.05.2006 mit am 22.05.2006 vorgesehener Rückkehr in G. in Urlaub. Der Brand wurde der Feuerwehr am 13.05.2006 um 14.33 Uhr gemeldet, nachdem der Kläger zusammen mit dem Zeugen D. zuvor gegen 14.00 Uhr das Objekt verlassen hatte, um gegen 14.30 Uhr an einem Fußballturnier in X.-B. teilzunehmen.
8Das Hauptgebäude hat einen Flachdachanbau, über den der Zugang zu Werkstatt und Wohnung möglich ist. Zum Hauptgebäude gibt es mehrere Zugänge, aber nur einer führt zur Wohnung und zu dem Teil des Dachgeschosses, der Bestandteil der Wohnung ist. Alle Zugänge der Außentüren sowie die Wohnungseingangstür sind mit einem digitalen Schließzylindersystem ausgestattet, das mittels (auslesbarer) Transponder über Funk bedient wird.
9Das nach dem Brand eingeleitete Ermittlungsverfahren ging von einer Brandstiftung aus, führte aber nicht zur Ermittlung eines Täters; hinsichtlich des Klägers als Tatverdächtigen wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Ermittlungsakte Bl. 340 GA).
10Der Kläger hat behauptet, der Brand sei entweder gar nicht oder ohne sein Wissen und Wollen von dritter Seite gelegt worden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass an dem ehemaligen Bahnhofskomplex zu einem früheren Zeitpunkt bereits Scheiben eingeworfen worden seien. Auch sei einmal ein im Bereich des Objektes abgestellter PKW aufgebrochen worden. Daher habe er, der Kläger, auch eine Überwachungsanlage eingerichtet. Dritte könnten sehr wohl ein Interesse daran gehabt haben, das Objekt in Brand zu setzen. Er habe sich während des Brandes bereits auf einem Fußballplatz befunden.
11Der Versicherungsfall sei eingetreten, daher müsse die Beklagte als Brandversicherung für den Gebäudeschaden einstehen. Zunächst sei der von dem Sachverständigen B. festgestellt Zeitwert in Höhe von 167.784,00 € zu ersetzen. Hinzu kämen Schadensminderungskosten in Höhe von 10.981,00 € sowie Aufräumkosten in Höhe von 20.995,00 € und Mietausfallkosten von insgesamt 4.488,00 €. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Objekt bei der Beklagten zum Neuwert versichert sei. Dieser Wert sei ihm nach den Versicherungsbedingungen zu ersetzen, soweit er das Objekt wiederherstelle.
12Insoweit sei festzustellen, dass eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten bestehe. Die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert betrage 90.345,00 €. Außerdem sei davon auszugehen, dass noch weitere Wiederherstellungskosten, Schadensminderungskosten, Aufräumkosten und Mietausfallschäden festgestellt würden, die Gegenstand des eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens seien (Beiakte 7 OH 23/08 Landgericht Wuppertal). Auch insoweit bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte müsse weiter für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für dessen vorgerichtliche Tätigkeit insgesamt 3.563,34 € zahlen.
13Der Kläger hat beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 204.248,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2007 zu zahlen;
152. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn nach Wiederherstellung des Bahnhof-Gebäude-Komplexes Z. in X. über den Klageantrag zu 1. hinausgehende weitere 90.345,00 € zu zahlen;
163. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. hinausgehend diejenigen Zahlungen nach dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag-Nr. … „Verbund- oder Wohngebäudeversicherung“ (Schaden-Nr.: …) zu leisten, die im Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht K. gem. Beweissicherungsantrag vom 11. April 2008 an Wiederherstellungskosten, Schadensminderungskosten, Aufräumungskosten und Mietausfallkosten festgestellt werden;
174. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.563,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Aus den Umständen des Brandereignisses sei zu schließen, dass der Kläger eine Eigenbrandstiftung vorgenommen habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass zwischen dem Verlassen des Objekts durch den Kläger am Brandtage und dem Brandausbruch so wenig Zeit liege, dass ein Dritter den Brand nicht gelegt haben könne. Der Kläger habe auch eine Motivlage gehabt, die die Annahme einer Eigenbrandstiftung stütze. Sollte jedoch eine Eigenbrandstiftung nicht zu bejahen sein, dann sei davon auszugehen, dass der Kläger den Brand zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren zu dem Brand vom 13.05.2006 ergebe sich, dass keine Einbruchspuren vorhanden seien. Einzig in Betracht komme, dass ein Dritter über das Fenster F24 in das Objekt eingedrungen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das entsprechende Oberlicht geöffnet gelassen habe, außerdem sei in Fensternähe eine Leiter vorhanden gewesen. Sollte also ein Dritter über das Fenster F24 eingestiegen sein und den Brand gelegt haben, so sei davon auszugehen, dass der Kläger den Brand zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Außerdem sei sie leistungsfrei, weil der Kläger Obliegenheiten verletzt habe. Er habe trotz Belehrung darüber, dass er zur Auskunft verpflichtet sei und der Versicherungsschutz entfallen könne, wenn er bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben machte, den Stand seiner Verbindlichkeiten selbst nicht mitgeteilt. Ferner sei ihr Auskunftsbegehren zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Letztlich sei sie leistungsfrei. Auch die Schadenshöhe sei zu bestreiten.
21Mit seinem am 14.05.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 404 ff. GA), hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
22Die Beklagte sei gem. § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger zur Überzeugung des Gerichts den Brand vom 13.05.2006 selbst gelegt habe. Nach dem Schadensbericht der Ermittlungsakte sei davon auszugehen, dass ein zufälliger Brand etwa durch einen technischen Defekt oder Ähnliches ausgeschlossen sei. Es verbleibe lediglich die Möglichkeit einer Brandstiftung. Insoweit könne auf die Ergebnisse des Eliminationsverfahrens in der Ermittlungsakte verwiesen werden.
23Soweit der Kläger auf die Möglichkeit einer fahrlässigen Brandstiftung verweise, könne ihm nicht gefolgt werden. Er selbst habe angegeben, dass die Bügeleisenschnur im Bügelraum, in dem der Brand zur Überzeugung der Kammer entstanden sei, gezogen gewesen sei. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der Kläger durch Fahrlässigkeit den Brand verursacht haben könne.
24Das Gesamtergebnis der Ermittlungsakte habe keine Einbruchsspuren am Objekt aufgezeigt. Nach den amtlichen Ermittlungen komme zur Überzeugung der Kammer allenfalls ein Einstieg Dritter über das Fenster F24 in Betracht. Aber auch hier hätten sich zu erwartende Einbruchsspuren bzw. Einstiegsspuren nicht gezeigt. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die sogenannte Katzendecke nicht an ihrem Platz auf der Fensterbank des Fensters F24 verblieben wäre, wenn ein Dritter über dieses Fenster in das Objekt eingestiegen wäre. Nach den weiteren Feststellungen scheide ein Zugang über das Schließsystem mit Transpondern aus. Auch der Kläger ziehe diese Feststellungen des Sachverständigen O. nicht in Zweifel.
25Dafür, dass ein Brandsatz in das Bügelzimmer geschleudert worden sein könnte, hätten sich keinerlei Spuren im Ermittlungsverfahren ergeben.
26Vielmehr spreche der vom Kläger geschilderte Zeitablauf gegen das Tätigwerden Dritter. Der Brand müsse eindeutig vor 14.33 Uhr am 13.05.2006 ausgebrochen sein. Zu berücksichtigen sei, dass zu dieser Zeit der Brand nachweislich bereits bei der Feuerwehr gemeldet wurde. Bemerkt worden sei der Brand jedoch Minuten vorher. Das folge aus den Bekundungen der Zeuginnen von B. und V. im Ermittlungsverfahren. Danach sei davon auszugehen, dass zwischen dem Bemerken ersten Brandgeruches und den Bemühungen um eine mögliche Schadensabwendung bzgl. des Mieters S. ein Zeitraum von mindestens 5 Minuten vergangen sei, ehe Frau von B. die Feuerwehr benachrichtigt habe. Wenn also der Kläger gegen 14.00 Uhr/14.05 Uhr nach seinem eigenen Vortrag das Objekt verlassen habe, so sei zu berücksichtigen, dass der Brand nach den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung einer Vorbrandzeit zumindest bereits gegen 14.23 Uhr angelegt worden sein müsse. Zur Überzeugung der Kammer könne unter Berücksichtigung aller Umstände nur der Kläger hierfür gesorgt haben. Es erscheine gänzlich unwahrscheinlich, dass Dritte in den wenigen Minuten zwischen 14.00 Uhr und 14.23 Uhr in das Haus eingedrungen seien, die Videoaufzeichnungsanlage, den Kontrollmonitor, das DSL-Modem sorgfältig abgebaut, eine Digitalkamera gestohlen und dann in einem entfernten Winkel, nämlich in dem Umkleide/Bügelzimmer, einen Brand gelegt hätten. Die weiteren Umstände des Falles sprächen vielmehr dafür, dass der Kläger den Brand von langer Hand vorbereitet habe. Nach den Angaben des Klägers ergaben sich für ihn durch den Brand Vorteile. Dadurch, dass der Wohnteil des Objekts brannte, habe er sein Vorhaben, sich von der Mitbewohnerin M. zu trennen, zügig durchführen können. Der Kläger habe sich offensichtlich von der Mitbewohnerin trennen wollen, dieser Zustand sei durch den Brand letztlich erreicht worden. Auch sei der Umstand der Zahlung einer Erstprämie für eine Hausratversicherung am 12.05.2006 von Bedeutung. Bis April 2006 sei nach dem Inhalt der Beiakte der Hausrat erheblich unterversichert gewesen. Es habe insoweit lediglich eine Versicherung mit einer Versicherungssumme über 11.000,00 € bestanden. Zu beachten sei hier, dass der Kläger seinen Hausratsschaden jedoch für den 13.05.2006 mit über 80.000,00 € angegeben habe. Dann aber passe ins Bild, dass der Kläger noch am Freitag, den 12.05.2006, dafür sorgte, dass die Erstprämie eingelöst wurde. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger auch nach seinen eigenen Angaben zumindest in finanziell angespannter Situation gelebt habe. Der Kläger habe erwarten können, von der Hausratversicherung zu profitieren, und als Handwerker hätte er mit den Versicherungsleistungen der Gebäudeversicherung durch Eigenarbeit beim Wiederaufbau des Bahnhofsobjektes selbst in schlechter werdenden Zeiten zumindest indirekt für zusätzliche Einnahmen sorgen können.
27Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Kammer von einer Eigenbrandstiftung durch den Kläger überzeugt.
28Gegen dieses dem Klägervertreter am 22.05.2009 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 19.06.2009 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.08.2009 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
29Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Begehren mit abgeänderten Klageanträgen weiter. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts sei fehlerhaft und lasse die Grundsätze der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers außer Acht. Der Beklagten sei die Beweisführung hinsichtlich einer Eigenbrandstiftung nicht gelungen. Das Landgericht habe auf der gleichen Tatsachengrundlage wie die Staatsanwaltschaft - der beigezogenen Ermittlungsakte - die einer Gewissheit nahezu gleichkommende Wahrscheinlichkeit seiner Tatbegehung angenommen, während die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen hinreichenden Tatverdacht gesehen habe.
30Zum Ausschluss eines zufälligen Brandes habe das Landgericht im Urteil nichts ausgeführt; der Verweis auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Eliminationsverfahren sei unzureichend.
31Auch wenn keine Einbruchsspuren festgestellt worden seien, habe das Landgericht die Möglichkeit eines Einstiegs über das Fenster F 24 auf der Rückseite des Hauses zu Unrecht abgelehnt. In diesem Zusammenhang sei nicht klar, weshalb die Katzendecke bei einem Einstieg von der Fensterbank hätte fallen müssen. Wenn auch unwahrscheinlich, so sei doch nicht ausgeschlossen, dass ein Brandsatz in das Bügelzimmer geschleudert worden sei. Die Feststellungen des Landgerichts zum Zeitablauf stünden dem Tätigwerden Dritter nicht entgegen; das im Ermittlungsverfahren eingeholte Weg-Zeit-Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein oder auch mehrere Täter die Tat hätten verüben können. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich die Täter zur Umsetzung ihres Plans viel Zeit lassen würden. Das gleiche gelte für die Vermutung des Landgerichts, ein Hauseigentümer brenne sein Haus ab, um sich leichter von seiner Freundin zu trennen. Die kurz vor dem Brand erhöhte Versicherungssumme der Hausratversicherung spreche eher gegen eine Eigenbrandstiftung. Bei einer Planung von langer Hand sei davon auszugehen, dass die Prämie früher gezahlt worden wäre, um nicht in den Verdacht der Eigenbrandstiftung zu geraten; auch habe es an einer Bestätigung des Geldeingangs gefehlt. Die Versicherungssumme sei auf Drängen der damaligen Freundin erhöht worden. Richtig sei zwar, dass er sich zum Zeitpunkt des Brandes in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden habe (Bl. 462 GA). Dies habe ihn jedoch nicht dazu bewogen, sein Haus anzuzünden, was sich auch daran zeige, dass er ein außergerichtliches Vergleichsangebot der Beklagten von etwa 170.000 € abgelehnt habe, obwohl er mit dieser Zahlung die aufgenommenen Kredite hätte ablösen können.
32Der Kläger beantragt,
331. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2007 zu zahlen;
342. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn weitere 160.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2007 zu zahlen für den Fall, dass er den Bahnhof-Gebäudekomplex „Z.“ in X. wiederherstellt;
353. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.563,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
36hilfsweise,
37die Beklagte zu verurteilen, aus den Klageanträgen zu 1 und 2 einen Betrag in Höhe von 276.774,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juni 2011 an die Sparkasse am Niederrhein zu zahlen.
38Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
39die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
40Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigen sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Eine Eigenbrandstiftung sei nachgewiesen. Dafür spreche u.a. die Zahlung der Hausratversicherungsprämie einen Tag vor dem Brand; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien durch eine Überschuldung geprägt gewesen. Fehlende Einbruchsspuren und die Rekonstruktion des Zeitablaufs durch die Polizei würden deutlich gegen einen Fremdtäter sprechen. Ernsthaft komme kein anderer als Täter in Betracht als der Kläger selbst.
41Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
42Der Senat hat gem. den Beweisbeschlüssen vom 13.07.2010 (Bl. 651 ff. GA), vom 31.05.2011 (Bl. 810 ff. GA) und vom 27.04.2012 (Bl. 1048 ff. GA) durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Sachverständigen L. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.02.2011 (Bl. 684 ff. GA), vom 31.01.2012 (Bl. .1005 ff. GA), vom 25.02.2014 (Bl. 1268 ff. GA), vom 26.08.2014 (Bl. 1300 ff. GA) und vom 05.05.2015 (B. 1442 ff. GA) Bezug genommen.
43Der Senat hat weiter die Akten 702 Js 188/07 StA Kleve beigezogen, ebenso die Akte 7 OH 23/08 LG Wuppertal; beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
44B.
45Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
46I.
47Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger willentlich am 13.05.2006 das streitgegenständliche Gebäude in Brand gesetzt hat. Damit ist die Beklagte gem. § 61 VVG a.F. leistungsfrei.
481.
49Nach § 61 VVG a.F. hat der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH VersR 1975, 317; VersR 2005, 1387). Dabei kann der nach § 286 ZPO zu erbringende Beweis auch über nachgewiesene bzw. unbestrittene Indizien geführt werden, wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die sichere Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache vermitteln (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl., § 286, Rn. 9a). Bei der Würdigung von Indizien hat das Gericht alle Umstände vollständig zu berücksichtigen, ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen (BGH VersR 1994, 1054; VersR 2007, 1429). Für den so geführten Indizienbeweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH VersR 2007, 1429).
50Unter Beachtung dieser Grundsätze steht in der Zusammenschau der vom Senat festgestellten Indizien fest, dass der Kläger die Brandstiftung vorsätzlich selber begangen hat.
512.
52Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass der Brand im 1.OG/DG (sog. Bügelraum) vorsätzlich gelegt wurde.
53a)
54Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. ist Ursache für den Brand eine Brandstiftung. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 24.12.2006 (Sonderband zur Ermittlungsakte) umfassend mit dem Brandgeschehen befasst. Dabei beruht seine Begutachtung insbesondere auch auf einer zeitnahen und ausführlichen Untersuchung der Brandstelle bereits am 14.05.2006. Der Sachverständige hat dabei eine Vielzahl von theoretisch möglichen Brandursachen untersucht und sich insbesondere auch mit der Möglichkeit technischer Defekte oder atmosphärischer Einflüsse befasst. Eine Verursachung durch Schornsteine, Feuerstätten oder Heizungsanlagen scheidet danach aus, weil in dem Bereich der Brandentstehung weder Hausschornsteine noch Bauteile von Einzelfeuerstätten vorhanden waren (S. 24 d. Gutachtens). Eine Selbstentzündung konnte ausgeschlossen werden, weil sich weder aus der Untersuchung der Brandstelle noch den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Hinweise dafür ergaben, dass zur Selbsterhitzung fähige oder neigende Materialien vorhanden waren (S. 25 d. Gutachtens). Atmosphärische Einflüsse, insbesondere Blitzschlag, konnten ausgeschlossen werden, weil zum einen zeitnah zur Brandentdeckung keine Gewitter verzeichnet werden konnten, zum anderen auch für eine solche Brandentstehung typische Schäden fehlten (S. 26 d. Gutachtens). Eine Verursachung des Brandes durch Fremdfeuer kommt nicht in Betracht, weil keine geeigneten fremden Feuerstellen im Umkreis des Gebäudes vorhanden waren und auch die Brandstelle keine Anhaltspunkte für eine solche Brandursache aufwies. Insbesondere konnte der Sachverständige auch eine Verursachung des Brandes durch einen elektrischen Fehler in der Installation oder in Geräten ausschließen. In der senkrechten Achse des inneren Brandbereichs waren Leitungen oder Geräte nicht vorhanden (S. 27 d. Gutachtens). Die Bauteile eines Bügeleisens wiesen lediglich Brandfolgeschäden auf; zudem war der Gerätestecker nicht in die Steckdose eingesteckt. Auch weitere elektrische Geräte waren entweder nicht eingesteckt und/oder wiesen nur Brandfolgespuren auf (vergl. im Einzelnen S. 27 d. Gutachtens).
55Ausgehend hiervon ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, der Brand könne nur durch eine Brandstiftung verursacht worden sein, zutreffend. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Brand unter Beteiligung brennbarer Flüssigkeiten gelegt wurde. Zwar konnten signifikante Anhaftungen eines brennbaren Kohlenwasserstoffgemisches durch die gaschromatographische Untersuchung des LKA nachgewiesen werden; ob dafür in Betracht kommende Stoffe wie Grillanzünderflüssigkeiten an der Brandstelle vorhanden waren oder aktiv zur Zündung des Brandes verwendet wurden, ist aber nicht sicher festzustellen, auch wenn der Umstand, dass Reste von brennbaren Flüssigkeiten nur im Zentrum des Brandausganges festgestellt wurden (vergl. die Anhörung des Sachverständigen L. im Termin vom 25.02.2104 Bl. 1268 GA), für Letzteres spricht. Sicher feststellbar ist aber, dass der Brand gelegt wurde und insbesondere technische Defekte auszuschließen sind (vergl. auch die Anhörung des Sachverständigen L. im Termin vom 25.02.2014, Bl. 1269 GA). Der Sachverständige konnte daher sicher andere Ursachen als eine Inbrandsetzung ausschließen. Es gibt überhaupt keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Auch der Kläger hat nach der Anhörung des Sachverständigen keine Einwände gegen das Ergebnis der Begutachtung mehr erhoben.
56b)
57Nach der sicheren Überzeugung des Senats scheidet eine nur fahrlässige Inbrandsetzung aus.
58Eine fahrlässige Brandverursachung durch den Kläger ist auszuschließen. Der Kläger hat bereits keinen Geschehensablauf dargetan, der überhaupt die Möglichkeit eröffnet, dass der Brand durch eigene Fahrlässigkeit (z.B. durch ein versehentlich unterbliebenes Löschen einer Kerze oder Zigarette) entstanden ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich darauf beruft, in Zusammenhang mit dem Brandgeschehen seien auch Gegenstände entwendet worden. Es ist mit dem für die Überzeugungsbildung erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sich nahezu zeitgleich zu einer fahrlässigen Inbrandsetzung zufällig auch ein Diebstahl in der Wohnung ereignet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gesamte Geschehen sich innerhalb eines Zeitraums von weniger als 30 Minuten ereignet haben muss (s.u.). Es handelt sich um eine praktisch nicht in Betracht kommende Möglichkeit, dass ein Einbrecher – der u.a. auch den Aufwand treibt, die Festplatten der Videoüberwachung mitzunehmen – genau zu dem Zeitpunkt seine Tat begeht, als sich aufgrund eines vorangegangenen fahrlässigen Verhaltens des Klägers ein Brand entwickelt hat.
59Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine fahrlässige Brandstiftung durch einen Einbrecher nicht in Betracht kommt. Zwar kann nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Brand durch fahrlässiges Handeln, so eine weggeworfene Zigarettenkippe, die auf brennbare Materialien geworfen wird, entstehen (Bl. 1269 GA). Ein Einbrecher, der mühsam über ein offenes Oberlicht eines Fensters in das 1. OG des Objektes einsteigen musste (s.u.), wird aber das Gebäude nicht mit einer brennenden Zigarette betreten haben. Auch wenn theoretisch denkbar ist, das sich ein Täter anschließend eine Zigarette angezündet hat, diese achtlos weggeworfen hat und sie dabei auch noch in einen Bereich gelangt ist, der entflammbare Materialien enthält, scheidet diese Möglichkeit bei lebensnaher Betrachtung aus. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass ein Einbrecher für die Durchsuchung des Gebäudes sowie die Entfernung und Mitnahme der Gegenstände nur wenig Zeit hatte. Es ist unwahrscheinlich, dass er sich dann eine Zigarette anzündet, zumal noch Gegenstände abgebaut wurden.
60Mit einer Zigarette, die ohne Brandstiftungsvorsatz weggeworfen wird, schafft ein Einbrecher darüber hinaus ohne Not eine für ihn nachteilige Spurenlage. Bereits aus diesem Grunde ist nicht anzunehmen, dass ein Einbrecher den Brand fahrlässig gelegt hat. Im Übrigen müsste dann auch die Zigarettenkippe in dem Bereich des Bügelzimmers gelandet sein, in dem sich brennbare Materialien wie Kunststoffe, Kartonagen, Textilien und Brennpaste (vergl. S. 29 d. Gutachtens L. v. 24.12.2006) befanden. Eine derartige Häufung zufälliger Geschehensabläufe ist auszuschließen, weil völlig unwahrscheinlich.
61c)
62Daher steht fest, dass das Objekt vorsätzlich in Brand gesetzt wurde.
633.
64Die Gesamtschau der Indizien lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass der Kläger selbst den Brand gelegt hat.
65a)
66Zwar ist es nach dem Klägervorbringen (Bl. 237 GA) in der Vergangenheit zu Sachbeschädigungen gekommen. Danach wurden die Reifen des auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeugs seiner Freundin zerstochen und zu nicht näher genannten Zeitpunkten Scheiben des Gebäudes eingeworfen. Weitere Vorfälle hat es nach der Einrichtung der Videoüberwachungsanlage vor dem Brand aber nicht mehr gegeben; exakt vier Jahre nach dem Brand, am 13.05.2010, hat ein weiteres auf dem Grundstück stehendes Gebäude (ehemaliges Toilettenhäuschen) gebrannt (Bl. 1019 GA). Diese Vorkommnisse sind in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich auf das Gebäude stolz gewesen ist (so die Zeugin M., Bl. 696 GA). Diese Gesichtspunkte sprechen indiziell für den Kläger. Auch war es so, dass der Kläger Auseinandersetzungen mit den früheren Mitarbeitern J. und S. hatte. Diese Umstände stehen in der Gesamtabwägung aller Umstände der sicheren Überzeugung des Senats, dass der Kläger das Gebäude in Brand gesetzt hat, jedoch nicht entgegen.
67b)
68Der Kläger hatte nämlich Zeit und Gelegenheit, den Brand vor dem Eintreffen des Zeugen D. vorzubereiten. Es war verabredet, dass der Zeuge ihn vor Beginn des Fußballspiels, das gegen 14.30 h beginnen sollte, abholt. Der Kläger wusste daher die Zeit, zu der mit dem Erscheinen des Zeugen D. zu rechnen war. Er konnte ohne weiteres, nachdem der Zeuge geschellt hatte, den Brand zünden und dem Zeugen, wie von diesem in der polizeilichen Vernehmung bekundet (Bl. 193 der Ermittlungsakte), auf der Treppe entgegengehen. Damit war zugleich ausgeschlossen, dass der Zeuge noch die Wohnung betrat.
69c)
70Der Kläger wusste, dass er am 13.05.2006 keine Menschen gefährdet; weder sich noch die Lebensgefährtin M. oder den Mieter S..
71Seine Lebensgefährtin war im Urlaub und der Mieter außer Haus (Bl. 134 d. Ermittlungsakte). Damit war eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten. Zugleich hat der Kläger dadurch, dass er sich von dem Zeugen D. abholen ließ und am Fußballspiel teilnahm, ein Alibi vorbereitet. Der Kläger nahm jedenfalls nicht regelmäßig am Training teil (vergl. die Aussage M., Bl. 696 GA); an Spielen hat er insgesamt nach der Aussage des Zeugen D. nur zwei- bis dreimal mitgewirkt (Bl. 689 GA). Nach dem Brand hat er an Spielen nicht mehr teilgenommen. Auffällig ist auch, dass der Zeuge D. den Kläger am Brandtag erstmalig mitgenommen hat. Auch wenn keiner dieser Umstände für sich ausreicht, die Eigenbrandstiftung als erwiesen anzusehen, sprechen sie in der Gesamtschau indiziell dafür.
72d)
73Der Überzeugung von der Täterschaft des Klägers steht nicht entgegen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es einem fremden Täter möglich war, über das Fenster F24 in die Wohnung einzudringen.
74aa)
75Das Objekt war mit einem digitalen Schließsystem ausgerüstet, bei dem die Schließfreigabe durch einen Transponder per Funk vorgenommen wird (vergl. Gutachten G., Sonderband II, S. 3). Die im Gutachten getroffenen Feststellungen zur Funktionsweise des Systems und zu den Zeiten der Betätigung der Schlösser sind zwischen den Parteien nicht streitig (vergl. Bl. 116, 236 GA). Aufgrund des Auslesens der Transponder steht fest, dass sich nur der Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbrechen des Brandes als berechtigter Schlüsselinhaber im Wohngebäude befunden hat. Laut Ergebnis des Auslesens des Transponders der Eltern des Klägers wurde dieser am 13.05.2006 (Brandtag) erstmalig um 14.29 Uhr – Auslesezeit - zum Öffnen der „Außentür 2“ (Nebeneingang, der zugleich einziger Zugang zur Wohnung ist, vergl. Bl. 115 GA) benutzt. Zu der ausgelesenen Zeitangabe sind 14 Minuten hinzuzuaddieren (Bl. 315 Ermittlungsakte). Es ist unstreitig, dass die Eltern der Polizei und Feuerwehr unmittelbar nach Eintreffen Zugang zum Gebäude gewährt haben, so dass feststeht, dass um 14.43 Uhr in diesem Zusammenhang der Transponder betätigt wurde.
76Weiter steht fest, dass der Kläger, der unstreitig vor dem Ausbruch des Brandes als letzter Schlüsselinhaber im Gebäude war, zuvor mit seinem Transponder den Zylinder um 13.22 Uhr (korrigierter Zeit) von außen aufgeschlossen hat (vergl. auch das Gutachten O. v. 04.06.2006, Gutachtenband StA Kleve). In dem Zeitraum dazwischen ist das digitale Schließsystem, das die Zylinderbedienung von innen nicht erfasst, nicht benutzt worden. Daraus ergibt sich, dass das Objekt nach dem Verlassen des Gebäudes durch den Kläger gegen 14.00 Uhr bis 14.43 Uhr – nach Brandentdeckung - nicht mittels Schlüssel betreten wurde.
77bb)
78An den Hauseingangstüren sind keine Einbruchspuren vorhanden; es bestehen auch keine Manipulationsspuren an den Schließzylindern (vergl. das Gutachten O. vom 04.06.2006, S. 10). Das ist zwischen den Parteien unstreitig (vergl. Bl. 227 GA).
79cc)
80Damit kommt ein Betreten des Objekts durch einen Fremdtäter nur über ein Fenster in Betracht.
81(1)
82Nach dem Ergebnis des Gutachtens G. verbleibt allein die Möglichkeit, auf vergleichsweise komplizierte Weise über ein offenes Oberlicht eines Fensters im 1. OG des Hauptgebäudes einzusteigen (Fenster F 24, vgl. Gutachten G., Sonderband II, Bilddokumentation, Bilder 86 ff., sowie Beschreibung S. 18, 20, 24 des Gutachtens).
83Der Sachverständige G. hat die Fenster- und Türsituation im Einzelnen dokumentiert (vergl. die Lichtbilddokumentation im Gutachten) und begutachtet. Hinweise für eine gewaltsame Überwindung von Sperren ergaben sich nicht. Aufgrund von auf den Fensterbänken abgestellten Gegenständen, die noch vorhanden waren, konnte für Fenster in Kippstellung ausgeschlossen werden, dass diese für den Einstieg verwandt wurden. Das lässt sich anhand der Lichtbilddokumentation, die der Sachverständige gefertigt hat, nachvollziehen und entspricht nicht nur der Erfahrung des Sachverständigen, sondern auch der des Senats, der speziell mit Versicherungsfällen und damit auch häufig mit Einbrüchen in Gebäude befasst ist.
84Mit dem Sachverständigen ist allerdings davon auszugehen, dass etwas anderes für den Fensterflügel F 24 gilt. Dieser stand, ersichtlich an der Rauchgasbeaufschlagung, zum Zeitpunkt der Brandbelastung offen; auch ließ sich bei diesem Fenster der Flügel – trotz innen davor liegender Decke, der sog. Katzendecke – öffnen (S. 19 d. Gutachtens G.). Bei Verwendung einer angestellten Leiter konnte über das Pultdach des Anbaus unter Verwendung einer Steighilfe grundsätzlich das Fenster F 24 erreicht werden.
85(2)
86Selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass durch dieses Fenster (oder auch durch ein beliebiges anderes Fenster im 1. OG) der Einstieg möglich gewesen wäre, verbleibt es aber dabei, dass ein solcher Einstieg nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Um in die Wohnung zu gelangen, musste zwingend ein im 1. Obergeschoss gelegenes Fenster überwunden werden. Ein Zugang zur Wohnung über die im Erdgeschoss gelegene Werkstatt war nicht unmittelbar möglich. Die Wohnung des Klägers war über eine separate Wohnungseingangstür erreichbar, die ebenfalls mit dem digitalen Schließsystem gesichert war und keine Einbruchspuren aufwies. Und selbst dann, wenn ein Täter über ein anderes im 1. Obergeschoss gelegenes Fenster in die Wohnung gelangt wäre, hätte er nicht erheblich weniger Zeit benötigt als bei einem Einstieg über das Fenster F 24. Allein die Wegzeiten hätten für einen (oder auch mehrere) Fremdtäter etwa 3 Minuten betragen (Bl. 279 GA)
87e)
88Ein Einstieg über ein Fenster im 1. Obergeschoss durch einen oder auch mehrere Fremdtäter ist aber deshalb völlig unwahrscheinlich, weil weniger als 30 Minuten für die gesamte Tatbegehung – Einstieg, Auswahl und Entfernung der Gegenstände, Inbrandsetzung und Verlassen des Gebäudes – für einen anderen als den Kläger zur Verfügung standen.
89aa)
90Es steht fest, dass der Kläger das Gebäude frühestens gegen 14.00 Uhr verlassen hat. Der Zeuge D. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, er habe den Kläger abgeholt, „das dürfte etwa um 14.00 Uhr gewesen sein“ (Bl. 687 GA). Dabei war er sich nicht mehr ganz sicher, ob der Kläger bereits mit der Sporttasche vor dem Haus stand oder er „kurz hinaufgegangen“ ist. In seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge allerdings eindeutig angegeben, er sei in den Hausflur gegangen und die Treppe zum Obergeschoss hochgegangen, auf dem oberen Podest sei ihm dann der Kläger schon entgegen gekommen (Bl. 193 GA d. Ermittlungsakte). Der Zeuge hat in seiner Vernehmung vor dem Senat – in Zusammenhang mit Fragen zu den Versicherungen des Klägers – angegeben, zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung sei seine Erinnerung „ganz sicher besser als heute“ gewesen (Bl. 690 GA). Der Senat geht daher davon aus, dass der von dem Zeugen in der polizeilichen Vernehmung geschilderte Ablauf zutreffend ist. Damit steht fest, dass der Kläger das Gebäude gegen 14.00 Uhr verlassen hat, wobei im Hinblick darauf, dass der Zeuge die Abholzeit genannt hat, der Abholvorgang durch das Betreten des Gebäudes aber noch weitere Zeit beansprucht hat, davon auszugehen ist, dass beide nicht vor 14.00 Uhr das Gebäude verlassen haben.
91bb)
92Damit steht fest, dass der Kläger das Gebäude erst kurze Zeit vor Entdeckung des Brandes durch eine Nachbarin verlassen hat. Der Brand wurde bereits um 14.33 Uhr gemeldet (Bl. 100 d. Ermittlungsakte). Bei einer Fremdtäterschaft wären von den 33 Minuten zwischen Verlassen des Gebäudes und der Brandmeldung aber weitere Zeiten abzuziehen; nämlich die zwischen Brandlegung und Entdeckung des Brandes durch die Nachbarin sowie deren Reaktionszeit. Die Brandmelderin ist auf den Brand zunächst durch Knackgeräusche aufmerksam geworden und hat dann nachgesehen (Bl. 74 d. Ermittlungsakte). Erst im Anschluss daran meldete sie den Brand (vergl. Bl. 141 d. Ermittlungsakte).
93Der Brand war zudem zum Zeitpunkt der Entdeckung bereits entwickelt. Auch wenn der Sachverständige L. angegeben hat, die Dauer der Vorbrandzeit könne nicht seriös festgelegt werden (Bl. 703 GA), steht fest, dass allenfalls eine halbe Stunde für dritte Täter zur Verfügung stand.
94cc)
95Der Abbau der Festplatten der Video-Überwachung verhinderte, dass festgestellt werden konnte, ob jemand von außen eindrang oder nicht. Nur ein mit der Örtlichkeit vertrauter Fremdtäter hätte gewusst, dass der Kläger auf diesen Festplatten die Videoüberwachung aufzeichnet. Ein solcher Fremdtäter hätte aber die Kabel nach der Entfernung der Festplatten nicht wie geschehen sauber aufgerollt.
96Zudem verfügten nur die früheren Angestellten J. und S. über entsprechende Kenntnisse, die aber – dazu später – als Täter nicht ernsthaft in Betracht kommen.
97f)
98Indiziell für die Eigenbrandstiftung des Klägers spricht insbesondere auch, dass er recht kurzfristig vor dem Brand eine weitere Hausratversicherung mit einer deutlich höheren Versicherungssumme abgeschlossen hat. Bei der P. Versicherungs AG bestand eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 11.000 €. Am 03.04.2006 wurde eine Hausratversicherung bei der G. Versicherung AG mit einer Versicherungssumme von 81.000 € abgeschlossen. Am 12.05.2006, einen Tag vor dem Brand, erteilte der Kläger der Bank telefonisch den Auftrag, die bereits rückständige Erstprämie von 68,22 € an die G. Versicherung zu überweisen (vergl. Bl. 524 f. GA). Es bestand keine Veranlassung, durch eine besonders schnelle Zahlungsanweisung ausgerechnet nun die Prämie zu zahlen, außer zur Vermeidung einer möglichen Leistungsfreiheit bei einer zeitnah vorgesehenen Eigenbrandstiftung. Insbesondere bestand auch keine Veranlassung, nunmehr eilig im Hinblick auf den von der Zeugin M. eingebrachten Hausstand die Versicherung zu erhöhen, weil diese davon ausging, das sei bereits bei ihrem Einzug geschehen (Bl. 233 d. Ermittlungsakte, Bl. 695 GA), und zudem der Kläger die Verbindung auflösen wollte (Bl. 236, 695 GA).
994.
100Für den Senat steht fest, dass eine Inbrandsetzung durch Dritte in der kurzen Zeitspanne zwischen Verlassen des Gebäudes durch den Kläger und der Brandentdeckung durch die Nachbarin nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit ist, die aber so unwahrscheinlich ist, dass sie keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Klägers hervorruft.
101a)
102Dritte Täter hätten nicht nur auf schwierigem Wege in das Haus einsteigen müssen. Sie hätten dabei auch ein erhebliches Risiko der Entdeckung in Kauf genommen. Es war taghell, eine Nachbarin arbeitete bei Ausbruch des Brandes gerade in ihrem Vorgarten (Bl. 74 d. Ermittlungsakte). Das Objekt war von außen sichtbar und zudem videoüberwacht (Bl. 49 d. Ermittlungsakte). Ein Täter hätte nicht nur unbemerkt in das Gebäude eindringen müssen, sondern dieses auch noch unbemerkt mit den entwendeten Gegenständen wieder verlassen und sich vom Brandort entfernen müssen.
103b)
104Wäre es einem Täter ausschließlich darum gegangen, dem Kläger zu schaden, hätte die Zerstörung der für seine Berufstätigkeit, mithin seine Einkünfte wichtigen Werkstatt oder auch der eigentlichen Wohnräume anstelle des abgelegenen „Bügelzimmers“ näher gelegen; auch wäre dann zu erwarten gewesen, dass ein solcher Täter eine weniger entdeckungsträchtige Begehungsweise wählt.
105c)
106Fest steht auf der anderen Seite, dass die vermissten Gegenstände keinen besonderen Wert hatten. Entwendet wurden aus dem Büro im 1. Obergeschoss ein Modem, ein 15 Zoll TFT-Monitor und die Wechselfestplatten der Videoüberwachung, weiter eine Digitalkamera. Während die Entnahme der Festplatten dem Umstand einer möglichen Aufzeichnung geschuldet sein mag, ist die Mitnahme eines Monitors ohne besonderen Wert umständlich und damit wenig wahrscheinlich, zumal ein Fremdtäter nicht wissen konnte, ob er das Haus durch die Haustür verlassen kann oder wieder den Ausstieg über das Fenster F 24, dessen Oberlicht während des Brandes in Kippstellung war, wählen muss. Auffällig ist dabei auch, dass für einen Fremdtäter ganz ungewöhnlich ist, dass er sorgfältig die Anschlusskabel zur Aufzeichnungsanlage zusammenlegt (vergl. Bl. 53 der Ermittlungsakte, dort Lichtbild 63; Bl. 79 Ermittlungsakte sowie Lichtbilder 77, 78 der Bildmappe Lange), um dann das Gebäude durch Inbrandsetzung zu zerstören. Ebenso ungewöhnlich ist, dass ein Täter zwar ein Modem sauber abschraubt und entwendet, nicht aber die unmittelbar darüber angebrachte Telefonanlage, und auch den lose daneben liegenden Router liegenlässt (vergl. Bl. 99 Ermittlungsakte).
107d)
108Es ist völlig lebensfremd, dass ein außenstehender Täter innerhalb kurzer Zeit in das Haus eingedrungen sein soll, um zunächst Gegenstände von relativ geringem Wert aufwendig zu entwenden – nach den Lichtbildern ist die Wohnung im Übrigen nicht nach Wertgegenständen durchsucht worden - und dann die Wohnung im vergleichsweise entlegenen „Bügelzimmer“ in Brand zu setzen; all das bei einem hohen Entdeckungsrisiko, weil der Einstieg nur über ein Fenster im 1. OG möglich war.
109Ein Fremdtäter, der zuerst im Bügelzimmer einen Brand legt und dann später im Büro das Modem und die Festplatten abbaut und Kabel zusammenlegt, hätte sich damit nicht nur durch das Feuer in Gefahr für sein eigen Leib und Leben gebracht. Er hätte auch das Risiko für die Entdeckung seiner Täterschaft in unverständlicher Weise erhöht, weil – wie auch geschehen – Nachbarn nach dem Bemerken des Brandes zügig herbeieilen würden.
110Wenn aber ein Täter erst die Geräte abmontierte und zur Entwendung bereit legte und dann erst den Brand zündete, ist es wegen der Gefahr für Leib und Leben unwahrscheinlich, dass er mit den Gegenständen das Haus über das Fenster F 24 verließ, obgleich es nahebei brannte.
111Verlässt er das Haus aber durch die Haustür, hätte er nicht im Dachgeschoss einen Brand entzündet. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass ein solcher Täter die gestohlenen Gegenstände bereits vor dem Entzünden unten bereit legte, um sie dann beim Verlassen des Hauses nur noch aufzunehmen, konnte er nicht wissen, ob er das Haus sogleich unbeobachtet wird verlassen können oder ob er wegen Passanten noch etwas im Haus wird warten müssen. Er hätte dann entweder eine Lunte zum Dachgeschoss gelegt oder unmittelbar vor dem Verlassen des Hauses im Erdgeschoss etwas angezündet.
112e)
113Aufgrund der nach dem Brand fehlenden angeblich entwendeten Gegenstände scheidet aus, dass ein Fremdtäter – ohne in das Gebäude eingedrungen zu sein – einen Brandsatz durch ein Fenster in das Objekt geschleudert hat.
114Ganz fern liegt auch, dass etwa ein Fremdtäter über das Fenster F24 in das Haus eingedrungen ist und die Gegenstände aus dem Büro entwendet hat und innerhalb des kurzen Zeitraums von maximal 30 Minuten ein anderer Fremdtäter oder Eindringling nach Verlassen des Hauses selbst einen Brandsatz, der weder an Fenstern noch am Brandentstehungsort Spuren hinterlassen hat, durch ein auf Kipp offenstehendes Fenster in das Bügelzimmer geworfen hat, wo er dann gerade dort aufgetroffen ist, wo sich auch die Töpfchen mit Brennpaste für den Wok befanden. Ein solcher Werfer musste zudem damit rechnen, dass eine Fensterscheibe zu Bruch gehen und das Geräusch Nachbarn alarmieren würde.
115f)
116Weiter steht fest, dass die ehemaligen Mitarbeiter J. und S. als Täter nicht in Betracht kommen, auch wenn die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kläger und ihnen nicht unbelastet endeten.
117aa)
118Der Mitarbeiter J. hielt sich zwar in der Nähe des Brandortes auf, jedoch gemeinsam mit Frau und Kindern (vergl. Bl. 130 Ermittlungsakte).
119Darüber hinaus ist ein durchgreifendes Motiv für eine Brandstiftung, die ihm auch der Kläger selbst nicht zutraut (Bl. 242 GA), nicht ersichtlich. Zwar schuldete er dem Kläger Geld und der Kläger war – nach J. Aussage im Ermittlungsverfahren – mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden. Auf der anderen Seite hatte der Zeuge nach dem Beschäftigungsende beim Kläger seit dem 01.04.2006, also vor dem Brand, wieder Arbeit. Seinen neuen Arbeitgeber, G., hatte er in Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Kläger kennengelernt. Die verbliebene Unstimmigkeit über die Rückzahlung überzahlten Lohns ist unter diesen Umständen kein ausreichendes Motiv für eine Brandstiftung.
120bb)
121Auch der frühere Auszubildende S. kommt als Täter nicht in Betracht. Der Zeuge S. kannte zwar die Örtlichkeit. Er wusste, wie das Gebäude rückwärtig über die Fenster betreten werden kann (Bl. 1273 R GA); auch kannte er die Funktionsweise der Videoüberwachung, die er selbst mit installiert hatte (Bl. 1271, 1272 R GA). All das hat der Zeuge ohne weiteres eingeräumt; er hat auch deutlich gemacht, dass er mit dem Kläger nicht zurecht kam und deshalb seine Ausbildung dort nicht zu Ende führte. Der Zeuge S. hatte mit dem Kläger auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über ausstehende Ausbildungsvergütungen, die allerdings beendet war und zu Zahlungsansprüchen seinerseits geführt hat (Bl. 1270 R GA). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge S. das Gebäude nicht in Brand gesetzt hat. Die Ausbildung, die der Zeuge Mitte 2003 beim Kläger begonnen hatte, konnte er bei einer anderen Ausbildungsstelle beenden. Ein Rechtsstreit war geführt worden und hatte dem Zeugen Ansprüche gegen den Kläger verschafft, die bereits durchgesetzt waren (Bl. 1273 GA) Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge „mit Herrn B. abgeschlossen“ hatte (Bl. 1272 GA). Der Zeuge hat zudem bekundet, ab 12.00 Uhr auf einem (anderen) Fussballturnier in O. gewesen und gegen 17.00 Uhr kurz zum Brandort gefahren zu sein. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Der Zeuge hat umfassend zur Sache ausgesagt und dabei weder die Auseinandersetzung mit dem Kläger noch sonstige Umstände beschönigt. Es haben sich bei der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für seine Täterschaft ergeben. Insbesondere steht nach der Beweisaufnahme fest, dass es die von der Zeugin W. bekundete Begebenheit am 16. Geburtstag ihres Sohns, des Zeugen S., nicht gegeben hat. Die Zeugin W. hat bekundet, der Zeuge sei bei dieser Feier anwesend gewesen; er habe sich „fürchterlich aufgeregt, dass er seine Stelle verloren hatte“ (Bl. 1006 GA). Beide hätten in derselben Mannschaft Fußball gespielt.
122Die Aussage der Zeugin W. ist unrichtig. Die Zeugen S. und S. haben übereinstimmend und zur Überzeugung des Senats wahrheitsgemäß bekundet, sich nicht zu kennen (Bl. 1271, 1442, 1443 GA). Gründe dafür, wahrheitswidrig bereits eine Bekanntschaft zu verneinen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat nach der Aussage des Zeugen S. davon aus, dass richtige Details in der Aussage der Zeugin W., so Probleme des Zeugen S. mit der Polizei aufgrund von Marihuana –Besitz, ihr bekannt waren, weil der Kläger in ihrer Wohnung verkehrte und dies erzählt hat. Es kann dahinstehen, ob die Zeugin bewusst wahrheitswidrig ausgesagt hat oder ob sie ihrer Erinnerung mit Erzählungen des Klägers vermengt hat.
123Auch ein weiterer Umstand, der den Zeugen S. als möglichen Täter hätte erscheinen lassen können, ist erwiesenermaßen unrichtig. Ein rotes Auto, das die Zeugin von B. vor dem Brand gesehen haben will (Bl. 141 Ermittlungsakte), gehört nicht dem Zeugen S., der sein Fahrzeug bereits zum 13.07.2005 abgemeldet hatte (vergl. Bl. 1272 R GA) und dies im Termin vom 25.02.2014 durch Vorlage einer Bescheinigung - insoweit nicht zur Akte genommen - nachweisen konnte.
124g)
125Die wirtschaftliche Situation des Klägers konnte sich nach dem Brand nur verbessern, nicht verschlechtern.
126Der Kläger hat kleinere Rechnungen nicht bezahlt. Selbst wenn das Unternehmen grundsätzlich nach der Aussage des Zeugen S. sich wirtschaftlich gut entwickelte und in 2005 der Überschuss bei 34.000 € lag, hatte der Kläger kurz vor dem Brand Rechnungen nicht bezahlt; Mahnbescheide ergingen gegen ihn (Bl. 1302 GA). Darüber hinaus konnte der Kläger damit rechnen, dass ein am Tag in der Wohnung gelegter Brand schnell entdeckt wird und der betriebliche Teil des Gebäudes weiter genutzt werden kann. Ohnehin war der Ertrag ab 2005 aufgrund seiner betrieblichen Umstrukturierung im Wesentlichen vom Materialeinsatz unabhängig; er resultierte aus der Arbeitsleistung des Klägers (Bl. 1303 GA). Die Einnahmen aus dem Betrieb waren daher bei einem Brand nicht dauerhaft gefährdet.
127Auf der anderen Seite hätte der Kläger bei einer Auszahlung der Versicherungsleistung Kapital für die weiteren Umbaupläne gehabt. Nach der Aussage der Zeugin M. sollten noch Fenster ausgewechselt und das Dach neu gedeckt und isoliert werden (Bl. 699 GA).
128II.
129Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
130Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dabei waren dem Kläger in Ergänzung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz aufzuerlegen. Die Nebenintervention ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung – jedoch vor Urteilsverkündung – eingelegt worden; ihr Ziel war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Für diese Bestand Anlass, da die angebotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft worden waren. Der Beitritt war daher nicht allein darauf gerichtet, sich einen Kostentitel zu verschaffen (vergl. hierzu OLG München, Beschluss v. 16.12.1993 – 27 W 276/93, zit. nach Juris), sondern eine Entscheidung auf unzureichender Tatsachenbasis zu verhindern.
131Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
132Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 344.593 € festgesetzt.