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Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf seine Kosten gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e:
2Die zulässige Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
3I.Wegen der Einzelheiten dieser Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die Hinweise im Beschluss vom 09.11.2015 Bezug genommen, an welchen der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 07.12.2015 festhält. Dies gilt auch hinsichtlich der bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der dortigen Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäߧ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
41.Der Senat bleibt dabei, dass die beiden Widerspruchsbelehrungen ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sind. Die jeweilige Belehrung geht im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen gerade nicht nahezu unter, sondern wird dem Verbraucher drucktechnisch so stark hervorgehoben, dass sie ihm beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, VersR 2004, 497). Dem Kläger wird beim Durchblättern der Vertragsunterlagen auf den ersten Blick deutlich, dass sich auf den beiden Seiten, auf denen sich die beiden Widerspruchsbelehrungen für die beiden Verträge befinden, für ihn besonders wichtige Informationen befinden. Dies ergibt sich aus der drucktechnischen Gestaltung der beiden Seiten, die sich optisch deutlich durch das verwendete Layout, die auf die Seiten gesetzten Unterschriften und die besonders große und fettgedruckte Anrede des Versicherungsnehmers von den übrigen Seiten unterscheiden. Durch die anderen Informationen, die sich auf den beiden Seiten befinden, wird der Versicherungsnehmer auch nicht derart abgelenkt, dass er von der Belehrung über das Widerspruchsrecht keine Kenntnis mehr nimmt.
5Bei dem Vertrag … sind die einzelnen Punkte deutlich mit fettgedruckten Überschriften deutlich gemacht, so dass der Versicherungsnehmer selbst bei einem flüchtigen Blick sofort erkennt, dass es ein Widerspruchsrecht gibt. Hinzukommt, dass die Belehrung als solche – anders als der meiste übrige Text – ebenfalls in fett gedruckt ist. Durch die ebenfalls durch Fettdruck hervorgehobene Billigungsklausel wird nicht die komplette Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf sich gezogen. Der Versicherungsnehmer erkennt ohne weiteres, dass er auf der Seite über mehrere Umstände belehrt wird. Eine auf einer Seite alleinstehende Belehrung erfordert das Gesetz nicht. Es ist dem Versicherer durchaus möglich, mehrere Belehrungen auf eine Seite zu drucken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um eine übersichtliche Anzahl von Belehrungen handelt, deren jeweiliger Inhalt optisch gut erfassbar gedruckt ist. Gerade bei dem hier verwendeten Layout mit großem Weißraum, großer Schriftart und übersichtlichem Zeilenabstand ist die Belehrung nicht in einer „Bleiwüste“ versteckt, sondern drängt sich ins Auge.
6Dies gilt auch für den Vertrag …, auch wenn die Belehrung in diesem Fall nicht mit einer gesonderten Überschrift versehen ist. Die Belehrung ist dennoch besonders augenfällig: Auf der Seite steht insgesamt nur recht wenig Text. Lediglich zwei Absätze sind vollständig in Fettdruck gehalten, dabei ist der Absatz mit der Widerspruchsbelehrung mit zwölf Zeilen deutlich länger und nimmt mehr Raum ein, als der andere Absatz über die Billigungsklausel mit fünfeinhalb Zeilen. Durch diesen „schwarzen Block“ ist es nicht vorstellbar, dass sich die Aufmerksamkeit des Lesers allein auf die Billigungsklausel richtet, auch wenn sie zusätzlich umrandet ist.
7Der Senat weicht mit seiner Auffassung auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Soweit der Kläger erneut auf die Entscheidung des OLG Celle vom 27.02.2014, NJW-RR 2014, 993, abstellt, liegen die dort zugrundeliegenden Umstände hier gerade nicht vor: Während dort ausweislich der Entscheidungsgründe der für die Belehrung verwendete Fettdruck – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch für den übrigen Text verwendet wurde und wie die Widerspruchsbelehrung auch alle weiteren Absätze in einen Rahmen gesetzt waren, ist dies hier gerade nicht der Fall. Der Kläger hat keine Entscheidung eines Obergerichts zu den hier konkret verwendeten Widerspruchsbelehrungen vorgelegt; solche sind dem Senat auch nicht bekannt. Der Senat weicht auch nicht von den allgemeinen vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätzen ab, sondern wendet sie auf den konkreten Einzelfall an und trifft entsprechende tatrichterliche Feststellungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen; entsprechend konnte im Beschlusswege entschieden werden.
82.Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Europarechtswidrigkeit des Policenmodells bleibt der Senat angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur die letzten Beschlüsse vom 16.11.2015 (IV ZR 373/14), 13.11.2015 (IV ZR 140/15), 19.10.2015 (IV ZR 310/14), 15.10.2015 (IV ZR 173/14) bei seiner im Hinweisbeschluss vom 09.11.2015 niedergelegten Auffassung, dass eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nicht besteht, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Verhalten des Klägers verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
9II.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, 30. Auflage 2014, § 522 Rn. 42).
10… … …