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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 500 €.
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten waren ursprünglich jeweils Alleineigentümer eines der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Flurstücke. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. August 2014, der in seinem Eingang die beiden Beteiligten als „Eheleute“ ausweist, tauschten sie jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Flurstücken, so dass sie zu je ½-Anteil Eigentümer der Flurstücke 636 und 635 wurden. Überdies beantragten die Beteiligten, diese Flurstücke zu einem Grundstück zu vereinigen, was in der Folgezeit geschah.
4Am 8. Oktober 2014 wurden die Beteiligten in Abt. I des Grundbuchblattes als Eigentümer eingetragen, wobei in den Spalten 1 und 2 wie folgt verlautbart wurde:
5„2.1 E. W., geboren am 17.03.1960 – zu 1/2 Anteil –
62.2 H. R. W. geb. R., geboren am 01.09.1961
7– zu 1/2 Anteil –“
8Am 16. Oktober 2014 hat der Beteiligte zu 1. zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erklärt, er lege gegen die vorbezeichnete Eintragung Beschwerde ein und beantrage, die Eintragung von je 1/2-Anteil in das Gemeinschaftsverhältnis „Eheleute“ zu ändern; zur Begründung hat er angeführt, die Beteiligten möchten als Eheleute oder Familie im Grundbuch erkennbar sein, weil sie eine Familie seien und als solche den Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes beanspruchten.
9Dieser Beschwerde gegen die Eintragung in Abteilung I hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 nicht abgeholfen, und es hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen hat es im Kern angeführt, die bestehende Eintragung befinde sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Grundbuchverfügung und der Grundbuchordnung; ein Gemeinschaftsverhältnis „Eheleute“ sei dem deutschen Recht fremd.
10Am 12. November 2014 hat der Beteiligte zu 1. gegenüber der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf sein Rechtsmittel ergänzend begründet. Er hat im wesentlichen ausgeführt: Er beantrage weiterhin, ihn und seine Ehefrau im Grundbuch im Gemeinschaftsverhältnis „Eheleute“ oder „Ehegatten“ oder auch „Familie“ einzutragen. Dieses Begehren sei aufgrund Art. 6 GG gerechtfertigt. Wenn schon die Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch möglich sei, müsse die Eintragung einer Ehe als höheres Gut ebenfalls möglich sein. Das Eigentum am Grundbesitz stehe ihm und seiner Frau gerade wegen der Ehe gemeinschaftlich zu. Außerdem wäre bei einer Eintragung mit dem von ihm erstrebten Inhalt aus dem Grundbuch ohne Schwierigkeiten zu ersehen, dass eine Veräußerung des Anteils eines Ehegatten nicht ohne die Zustimmung des anderen möglich sei; dies diene dem Schutz des Familienheims.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
12II.
13Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. gegen die Eigentümereintragung vom 8. Oktober 2014 ist als sogenannte unbeschränkte Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO.
14Denn es handelt sich um eine sogenannte Fassungsbeschwerde, die von der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO – wonach eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist – nicht erfasst wird (statt aller: Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 71 Rdnr. 46 und § 53 Rdnr. 7; Meikel – Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl. 2015, § 71 Rdnr. 49; jeweils m.w.Nachw.). Der Beteiligte zu 1. bezweifelt selbst nicht – und hieran kann vernünftigerweise auch kein Zweifel bestehen –, dass er und die Beteiligte zu 2. hälftige Miteigentümer des Grundbesitzes sind, und erstrebt demgemäß keine Korrektur des sachlichen Eintragungsinhaltes in Abteilung I. Vielmehr steht er auf dem Standpunkt, die im Grundbuch verlautbarte materielle Rechtslage müsse in anderer Form zum Ausdruck kommen, mit anderen Worten sei die gegenwärtige Fassung der Eigentümereintragung, insbesondere unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben, mangelhaft.
15Die Beschwerde ist infolge der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, vgl. § 75 GBO.
16In der Sache jedoch bleibt sie ohne Erfolg.
171.Die vom Beteiligten zu 1. gegebenen Begründungen lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob er die Bezeichnungen als Eheleute oder Ehegatten oder Familie statt der gegenwärtigen Eintragung „ – zu ½-Anteil –“ oder zusätzlich zu dieser erstrebt. Diese Frage muss indes nicht vertieft werden. Denn die gegenwärtig vorhandene Eintragung bedarf weder einer irgendwie gearteten Richtigstellung, noch einer Ergänzung.
18Das Eigentum am Grundbesitz ist hier – materiell-rechtlich zutreffend – als gemeinschaftliches Recht zweier Personen eingetragen. Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, soll gemäß § 47 Abs. 1 GBO die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Im erstgenannten Fall ist nämlich allein durch die Angabe der Bruchteile klar, dass die mehreren Personen untereinander in Bruchteilsgemeinschaft stehen; gibt es derartige Anteile nicht, wird die Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses angegeben, so insbesondere bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu der die vom Beteiligten zu 1. angesprochene Erbengemeinschaft gehört. Eine Ehe und erst recht eine Familie als solche begründet jedoch kein Verhältnis der rechtlichen Gemeinschaft an einem bestimmten einzelnen Recht (hier: Grundstückseigentum) im Sinne des § 47 GBO, und aus ihnen folgt auch nicht etwa ohne weiteres eine Miteigentümerstellung. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form zwei Ehegatten in Rechtsgemeinschaft an einem einzelnen Gegenstand – hier dem Grundbesitz – stehen, lässt sich nicht einmal bei Kenntnis des Güterstandes verlässlich beantworten. Dies gilt für eine vereinbarte Gütertrennung ohnehin, aber auch im Falle einer Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten außer einer Bruchteilsgemeinschaft beispielsweise eine BGB-Gesellschaft bilden, und selbst im Falle vereinbarter Gütergemeinschaft gibt es neben dem – zu einer Gesamthandsgemeinschaft führenden – Gesamtgut sogenanntes Vorbehaltsgut der einzelnen Ehegatten.
19Aus diesen Gründen hilft auch der Hinweis des Beteiligten zu 1. auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht weiter: Ist das Rechtsverhältnis der Ehe oder Familie in dem hier allein entscheidenden Zusammenhang der Rechtsgemeinschaft an einem Grundstücksrecht ohne Belang, wird durch die entsprechende Verlautbarung im Grundbuch gar nicht in den Schutzbereich jenes Grundrechts eingegriffen. Insgesamt wäre die Anführung der Begriffe Eheleute, Ehegatten oder Familie im Rahmen der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der Eintragung im Falle der Hinzufügung zu der bestehenden Bruchteilsan-gabe überflüssig, im Falle der Verlautbarung statt der Bruchteilsangabe sogar grob falsch.
20Schließlich kann der vom Beteiligten zu 1. angeführte Gesichtspunkt, bei der von ihm gewünschten Fassung würde das Grundbuch auf die Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäß § 1365 Abs. 1 BGB hinweisen, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn dies trifft schlechterdings nicht zu. § 1365 BGB gilt nur im Falle des gesetzlichen Güterstandes und auch nur bei Verfügungen eines Ehegatten über sein Gesamtvermögen; zu beiden Voraussetzungen wäre aus dem Grundbuch nichts ersichtlich. Angesichts dessen käme den vom Beteiligten zu 1. gewünschten Angaben allenfalls die Bedeutung zu, auf eine mögliche Verfügungsbeschränkung hinzudeuten. Doch abgesehen davon, dass eine solche Möglichkeit die Aufnahme bestimmter Einzelangaben in das Grundbuch kaum rechtfertigen kann, geht auch von der Eintragung in ihrer bestehenden Form eine „Warnung“ des Rechtsverkehrs aus. Denn mit der Möglichkeit, dass Bruchteilseigentümer untereinander Beschränkungen für Verfügungen über ihre Bruchteile vereinbart haben, muss jeder Erwerber rechnen.
212.
22Eine ganz andere, vom Grundbuchamt in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2014 am Rande behandelte Frage ist es hingegen, ob die Aufnahme eines Zusatzes „Eheleute“ / „Ehegatten“ als ergänzende Angabe bei der Bezeichnung der Personen der einzelnen Miteigentümer verlangt werden kann. Doch selbst wenn man das Vorbringen des Beteiligten zu 1. so verstehen könnte, dass er hilfsweise das vorgenannte Ziel verfolge, ist sein Rechtsmittel im Ergebnis auch dann unbegründet.
23Nach § 15 Abs. 1 lit. a) (1. Halbs.) GBV sind zur Bezeichnung einer natürlichen Person als Berechtigtem im Grundbuch anzugeben Vorname und Familienname sowie Geburtsdatum, gegebenenfalls akademische Grade und frühere Familiennamen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Berechtigten im Grundbuch mit geringstem Aufwand so genau zu kennzeichnen, dass nach Möglichkeit jeder Zweifel über seine Person und jede Verwechslung ausgeschlossen ist und auf diese Weise die Klarheit des Grundbuchs erhalten wird (Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr. 229 m.w.Nachw.). Dementsprechend handelt es sich bei den vorstehend genannten gesetzlichen Bezeichnungsmerkmalen um bloße Mindesterfordernisse (Meikel-Böttcher, GBO, 10. Aufl. 2009, § 15 GBV Rdnr. 4 und 13). Abweichungen können namentlich als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Berechtigten veranlasst sein. Danach darf das Grundbuchamt in der Grundbucheintragung zwar dem Grundsatz nach nicht mehr über dessen persönliche Verhältnisse verlautbaren, als zur identifizierfähigen Bezeichnung nötig ist. Das gilt jedoch nur, falls keine Gewissheit über das Einverständnis der betreffenden Person besteht. Im Einvernehmen mit dem Einzutragenden können hingegen in die Eintragung weitere Vermerke aufgenommen werden, so unter anderem Angaben zum Familienstand des Berechtigten und, hiermit verbunden, eine Bezeichnung als Eheleute oder Ehegatte (Meikel-Böttcher a.a.O., Rdnr. 16; Riedel/Volmer/Wilsch a.a.O., Rdnr. 230). Die Beachtung dieser Grundsätze bleibt auch unter der von § 9 Abs. 1 lit. a) GBV durch den dortigen Verweis auf DIN 1421 vorgeschriebenen Art der Nummerierung möglich (vorliegend beispielsweise durch einen der bisherigen Eintragung folgenden Zusatz „– zu 2.1 und 2.2 Ehegatten –“). Hiernach dürften im vorliegenden Fall an der Aufnahme der vom Beteiligten zu 1. gewünschten Angabe als zusätzlicher Personenbezeichnung im Grundsatz umso weniger Bedenken bestehen, als die Beteiligten zu 1. und 2. bereits im „Erwerbstitel“, dem notariell beurkundeten Vertrag vom 28. August 2014, ausdrücklich als Eheleute bezeichnet sind.
24Jedoch ist, was gleichfalls aus den dargestellten Grundsätzen folgt, das Grundbuchamt an einer diesbezüglichen Ergänzung der bestehenden Eintragung so lange gehindert, wie nicht zum einen der Beteiligte zu 1. mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, jene Angabe als ergänzende Berechtigtenbezeichnung zu wünschen, zum anderen ein ausdrückliches Einverständnis auch der Beteiligten zu 2. mit der zusätzlichen Angabe vorliegt. Denn durch die Bezeichnung als Eheleute oder Ehegatten wird sie in gleichem Umfang und gleicher Intensität wie der Beteiligte zu 1. in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, so dass das Grundbuchamt auch im Hinblick auf ihre Person nur im Einvernehmen ergänzend tätig werden kann.
25Diese beiden Gesichtspunkte haben die Erfolglosigkeit des allein vom Beteiligten zu 1. gestellten Antrages und damit die Unbegründetheit seines Rechtsmittels zur Folge, weil in einem Fall wie dem vorliegenden eine sogenannte Zwischenverfügung als „Verbesserungsverfahren“ nicht in Betracht kommt.
26III.
27Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte zu 1. teilgenommen hat.
28Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.
29Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG; angesichts des nach Lage der Akten letztlich rein ideellen Interesses des Beteiligten zu 1. bestimmt der Senat den Wert auf die unterste Gebührenstufe.