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Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 24. Juni 2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gleichfalls ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages leistet; darüber hinaus darf die Vollstreckung des Klägers zur Hauptsache nur durch Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe weiterer 60.000 € abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung weitere Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
4Mit Vertrag vom 1. November 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ein kurzfristiges Darlehen über 50.000 € mit einer Laufzeit von sechs Wochen. Zum Fälligkeitszeitpunkt konnte der Kläger das Darlehen nicht zurückzahlen. Im Frühjahr 2014 trat er an die Beklagte wegen eines weiteren Liquiditätsbedarfs in Höhe von 35.000 € heran. Der Kläger gab unter anderem an, er erwarte eine Bonuszahlung seines damaligen Arbeitgebers von über 200.000 €. Die Beklagte fand sich letztlich bereit, dem Kläger auch die weitere Liquidität zu gewähren. Im März 2014 kam es aus diesem Grund zu Unterredungen zwischen den Parteien. Der Kläger sowie die Geschäftsführer T. und S. der Beklagten haben sich bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 zu ihren Vorstellungen und Einschätzungen bei den Gesprächen im Einzelnen geäußert; auf die dort gemachten Angaben wird verwiesen.
5Am 14. März 2014 kam es zu einer notariellen Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses des Klägers. Dieser erklärte dort zunächst, er schulde der Beklagte einen Betrag von 100.000 € nebst 3 % Zinsen jährlich ab dem 14. März 2014. Sodann hieß es in der notariellen Urkunde:
6„Die Forderung ist fällig.
7Ich erkenne hiermit die oben genannte Forderung an und erkläre, dass hier gegen keinerlei Einwendungen bestehen.
8Wegen des vorgenannten Betrages und der Zinsen unterwerfe ich mich dersofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.
9Ich trete hierneben meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus meinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn und Gehalt, an die I. GmbH ab.
10Weiterhin trete ich hierneben meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus sonstigen Rechten gegenüber Dritten an die I. GmbH ab.
11Ich verpflichte mich zudem, der I. GmbH … mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten, noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.000,00 EUR zu übertragen: …
12Hierneben verpflichte ich mich, 7.500 auf meinen Namen lautende Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 an der … AG, … erfüllungshalber zu einem Kaufpreis in Höhe von je 4,66 EUR, gesamt 35.000,00 EUR an die I. GmbH zu verkaufen und abzutreten.
13Die fällig werdenden Kaufpreisansprüche sind auf den oben genannten Schuldbetrag anzurechnen.“
14Der Beurkundungstermin war von der Beklagten mit dem Notariat vereinbart worden. Bei der notariellen Beurkundung war der Geschäftsführer S. der Beklagten anwesend, und diesem wurde noch am 14. März 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung der errichteten Urkunde ausgehändigt.
15Gleichfalls noch am 14. März 2014, im Anschluss an die Beurkundung, schlossen die Parteien einen – privatschriftlichen – als solchen bezeichneten „Aktienkaufvertrag“. In diesem waren der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käufer aufgeführt. Der Kläger verkaufte der Beklagten 7.500 Stückaktien zu je 4,66 € zu insgesamt 35.000 €. Im übrigen fanden sich in dem Vertrag unter anderem folgende Regelungen:
16„§ 2 (2)Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss dieses Vertrages auf das Konto des Verkäufers bei der Oldenburgischen Landesbank AG … zu zahlen. …
17§ 3
18(1) Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf die an den Käufer verkauften Stückaktien an den dies jeweils annehmenden Käufer ab.
19(2) Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages.
20§ 7 (2)
21Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer die veräußerten Stückaktien … binnen 6 Monaten ab dem Tage der Veräußerung zu einem Kaufpreis in Höhe von 35.000,00 EUR zurück … erwerben kann.“
22Durch eine Ergänzungsvereinbarung vom 12. Dezember 2014 verlängerten die Parteien die in § 7 Abs. 2 des Vertrages niedergelegte Frist bis zum 31. Dezember 2015.
23Mit Überweisung gleichfalls vom 14. März 2014, die die Angabe „Aktienkaufvertrag v. 14.03.2014“ enthielt, zahlte die Beklagte 35.000 € auf das Konto des Klägers.
24Seit Mitte Januar 2015 betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis gegen den Kläger wegen einer Hauptforderung von 100.000 € und hat im Zuge dessen zahlreiche Konten des Klägers gepfändet.
25Unter dem 26. Januar 2015 hat der Kläger der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den im Anerkenntnis angesprochenen Grundbesitz gemacht.
26Vor dem Landgericht hat der Kläger zur Hauptsache beantragt,
271. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14. März 2014 zu UR-Nr. 148/2014 des Notars H. mit Amtssitz in Braunschweig für unzulässig zu erklären;
282. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte hat geltend gemacht, die Aktien seien ihr vom Kläger als weitere Sicherheit für die Darlehensrückzahlung – neben Schuldanerkenntnis und Grundstücksverschaffung – übertragen worden; es sei von den Parteien nicht vorgesehen gewesen, dass sie diese dauerhaft übernehme.
32Durch das angegriffene Urteil hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14. März 2014 in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen für unzulässig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.
33Mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen die Parteien unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.
34Der Kläger beantragt sinngemäß,
35unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
361. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin Ha. als amtlich bestellter Vertreterin des Notars H. mit Sitz in Braunschweig vom 14. März 2014 – UR-Nr. 148 für 2014 – insgesamt für unzulässig zu erklären;
372. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle ihm aus der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde entstehenden Schäden zu ersetzen.
38Die Beklagte beantragt insoweit,
39die Berufung zurückzuweisen,
40sowie mit ihrer eigenen Berufung,
41unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
42Der Kläger beantragt überdies,
43die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts und in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
45B.
46Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig.
47Der Vollstreckbarkeit des Anspruchs der Beklagten aus dem notariell beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnis – ein anderer titulierter Anspruch ist nicht ersichtlich – steht im Umfang von 15.000 € die Einwendung des § 242 BGB aus der Sicherungsabrede zwischen den Parteien und im Umfang von 35.000 € die Einwendung der Erfüllung entgegen, im übrigen – im Umfang von 50.000 € – jedoch weder eine Einwendung, noch eine Einrede, insbesondere nicht die der Stundung. Dass in der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kein genereller Einwendungsverzicht liegt, bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Behandlung (vgl. statt aller: Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 794 Rdnr. 32 m.w.Nachw.).
48Auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
491. 15.000 €
50Eine Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag) begründet für den Sicherungsgeber einen Rückgewähranspruch, der unbedingt wird, wenn der Sicherungszweck endgültig wegfällt, was auch der Fall ist, wenn die gesicherte Forderung endgültig nicht mehr entsteht, insbesondere bei endgültiger Nichtvalutierung (statt aller: Palandt-Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 930 Rdnr. 17, 19 und 28). Hieraus folgt, falls die Sicherheit in einer Forderung gegen den Sicherungsgeber besteht, dass dieser bei Wegfall des Sicherungszwecks seiner Inanspruchnahme durch den Sicherungsnehmer die Einwendung der Treuwidrigkeit, § 242 BGB, wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses aufgrund einer Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) entgegenhalten kann.
51Die Beklagte geht gegen den Kläger aus dessen vollstreckbarem Schuldanerkenntnis vor. Unstreitig erteilte der Kläger der Beklagten das Schuldanerkenntnis sicherungshalber für ein von dieser teilweise bereits gewährtes, teilweise noch auszukehrendes Darlehen; das entspricht auch dem typischen Zweck einer derartigen Erklärung jedenfalls im Geschäftsverkehr. Dabei war die anerkannte Summe, wie sich gleichfalls aus den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Parteien vor dem Landgericht ergibt, bemessen nach dem Nominalbetrag des Darlehens unter Außerachtlassung von Zinsen und Kosten: 50.000 € im Jahre 2013, 35.000 € beim Aktienerwerb und 15.000 € für das „Freimachen“ der Grundstücke von Grundpfandrechten (so ausdrücklich die Beklagte im Schriftsatz vom 21. April 2015, S. 4, sowie im Kern bei der persönlichen Anhörung ihres Geschäftsführers S., Sitzungsniederschrift S. 8). 15.000 € des verabredeten Darlehens sind dem Kläger, wiederum unstreitig, nicht zur Verfügung gestellt worden (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB), und nach den Erklärungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erscheint ausgeschlossen, dass dies künftig geschehen wird. Ist die Beklagte danach dem Kläger zur Rückgewähr des Anerkenntnisses im Umfang von 15.000 € verpflichtet, begründet dies nach dem zuvor Gesagten eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch.
52Dem steht die Erklärung im Schuldanerkenntnis, es bestünden keine Einwendungen gegen die anerkannte Forderung, nicht entgegen. Ein derartiger Einwendungsverzicht bezieht sich bereits allgemein nur auf den Zeitpunkt der Beurkundung (anderenfalls eine spätere Erfüllung der anerkannten Forderung keine Einwendung begründen würde). Keinesfalls kann er Einwendungen umfassen, die gerade aufgrund weiterer Erklärungen im Anerkenntnis künftig zur Entstehung gelangen können, hier der Grundstückserwerb der Beklagten, anlässlich dessen die weiteren 15.000 € hätten ausgekehrt werden sollen; ein abweichendes Verständnis wäre selbst widersprüchlich.
532. 35.000 €
54Diesen Betrag hat der Kläger durch Leistung erfüllungshalber und Befriedigung der Beklagten erbracht; dadurch ist er einmal und keineswegs doppelt von einer Schuld im Umfang von 35.000 € befreit worden.
55Die Leistung erfüllungshalber führt noch nicht zum Erlöschen der Forderung, sie gewährt dem Gläubiger lediglich bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Diese beruht auf einem Verwertungs- und Tilgungsvertrag. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis eigener Art, das einem Auftragsverhältnis ähnelt und kraft dessen in der Regel der Gläubiger verpflichtet ist, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, namentlich sich um eine rasche und bestmögliche Verwertung zu bemühen, und erst dann berechtigt ist, auf die ursprüngliche Forderung zurückzugreifen, wenn der Befriedigungsversuch fehlgeschlagen ist. Mit der Abrede der Leistung erfüllungshalber ist nach der Rechtsprechung, der der Senat folgt, regelmäßig eine Stundung der ursprünglichen Forderung verbunden, nach abweichenden Ansichten im Schrifttum ein Ausschluss der Klagbarkeit und Vollstreckbarkeit oder ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo). Die Forderung erlischt erst, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand erhält (MK-Fetzer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 364 Rdnr. 11-14 m. umfangr. Nachw.).
56a)
57In der notariellen Urkunde hatte der Kläger drei Angebotserklärungen abgegeben, gerichtet auf einen Schuldanerkenntnisvertrag und zwei Abreden über Leistungen erfüllungshalber. Es ist an keiner Stelle zu erkennen, dass er das erstgenannte Angebot ohne die beiden anderen, also sozusagen das Anerkenntnisangebot als Grundlage und die beiden Leistungsangebote als weitergehende „Bausteine“ abgegeben hätte; ebenso wenig ist zu ersehen, dass die Beklagte den beurkundeten Inhalt objektiv hätte anders verstehen können. Auch lässt sich nicht sagen, ein derartiges Verständnis lasse die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung sinnlos werden, vielmehr behielt sie im Falle des Scheiterns der Leistung erfüllungshalber ihre Bedeutung (wie sich im vorliegenden Rechtsstreit zeigt). Aus den schon vom Landgericht im einzelnen aufgezeigten Gründen – Betreiben der Beurkundung durch die Beklagte, Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer, sofortige Entgegennahme einer vollstreckbaren Ausfertigung durch diesen, alsbaldige Auskehrung einer weiteren Tranche von 35.000 € durch die Beklagte – hat die Beklagte die in der notariellen Urkunde enthaltenen Angebotserklärungen des Klägers durch schlüssiges Verhalten angenommen, und zwar in ihrer Gesamtheit. Hätte sie eine Annahme nur teilweise erklären wollen, hätte dies in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht werden müssen, abgesehen davon, dass dann gemäß § 150 Abs. 2, 2. Fall BGB auch kein Anerkenntnisvertrag zustande gekommen wäre (für einen Willen des Klägers, das Anerkenntnis ohne die beiden Abreden zu erteilen, ist – wie bereits ausgeführt – nichts ersichtlich) und der Beklagten bereits aus diesem Grunde kein vollstreckbarer Anspruch zustünde.
58Vorliegend nicht erheblich und deshalb auch nicht zu beantworten sind die Fragen, ob die beurkundende Notarvertreterin die an sie herangetragenen Angaben zum Geschäftswillen der Beklagten zutreffend umgesetzt hatte und ob sich die Beklagte von ihrer Annahmeerklärung durch Anfechtung hätte lösen können.
59b)
60Der Aktienerwerb der Beklagten erfolgte in Vollzug der Abrede der Leistung erfüllungshalber und nicht losgelöst von dieser rein sicherungshalber.
61Hierbei ist zunächst klarzustellen, dass die Aktien zwar insofern als Sicherungsmittel begriffen werden können, als sie wegen der Abrede der Leistung erfüllungshalber neben die Verwertung einer Sicherheit, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis, traten. Darauf zielt der Vortrag der Beklagten indes nicht ab. Sie macht geltend, die Aktien seien vom Kläger (rechtlich und wirtschaftlich) zusätzlich zu dem Anerkenntnis und gesondert von diesem als Sicherheit hingegeben worden. Das aber ist nicht der Fall.
62aa)
63Der Inhalt des notariellen Anerkenntnisses war nicht vom Kläger bestimmt worden, vielmehr wurde der Entwurf im Notariat nach Vereinbarung eines Beurkundungstermins durch die Beklagte gefertigt; nach den Angaben des Geschäftsführers S. der Beklagten war es sogar so, dass Grundlage des notariellen Entwurfs das Ergebnis der Besprechung zwischen ihm und dem Kläger war. Jedenfalls deshalb kommt es nach dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Kläger und die Beklagte den beurkundeten Inhalt redlicherweise verstehen mussten. Danach war ein Verständnis dahin, dass Aktien und Grundstücke als selbständige weitere Sicherheiten für das Darlehen neben das Anerkenntnis treten sollten, ausgeschlossen; die Inhaberschaft der diesbezüglichen Rechte sollte nach den eindeutigen Formulierungen in der Urkunde auf die Beklagte erfüllungshalber und damit – bei wirtschaftlicher Betrachtung – statt einer Zahlung des Klägers auf das Anerkenntnis und nicht sicherungshalber übergehen. Das gilt umso mehr, als den diesbezüglichen Formulierungen unmittelbar vorangehend „echte“ Sicherungsmittel erwähnt wurden, nämlich Abtretungen durch den Kläger, bei denen es sich nach Lage der Dinge nur um Sicherungsabtretungen handeln konnte; nichts hätte entgegengestanden, hinsichtlich Grundstücken und Aktien in vergleichbarer Weise und ohne die Zusätze der Leistung erfüllungshalber und der Anrechnung zu formulieren, wenn dies bloße zusätzliche Sicherheiten hätten sein sollen.
64Welche Vorstellungen die Geschäftsführer der Beklagten dazu, was für ihre Seite an Rechtspositionen wünschenswert sei, seinerzeit hegten – insbesondere nachdem sie die ihren ursprünglichen Annahmen zuwiderlaufende Einnahmesituation des Klägers erkannt hatten (nach den Angaben der Geschäftsführer bei ihren persönlichen Anhörungen: unmittelbarer und „erstrangiger“ Zugriff auf beim Kläger eingehende Liquidität zuzüglich mehrerer Sicherheiten als weiterer Zugriffsobjekte), ist belanglos. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Beklagte dem Kläger zeitgleich jene Vorstellungen und damit ihr vom Wortlaut der notariellen Urkunde abweichendes Verständnis von deren Inhalt vermittelt hätte; dafür jedoch finden sich konkrete Angaben weder im schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien, noch in deren Anhörungen. Sollte das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 21. April 2015 (S. 4 Mitte) dahin zu verstehen sein, neben dem Erwerb der mit 35.000 € bewerteten Aktien und der mit 65.000 € bewerteten Grundstücke habe die Beklagte „auf jeden Fall“ auch noch den vollen anerkannten Betrag „aus dem Schuldanerkenntnis vollstrecken können“ sollen, wäre eine derartige Vereinbarung so eindeutig interessenwidrig zu Lasten des Klägers – der dann zwei Vermögensgegenstände für 100.000 € hingegeben hätte und gleichwohl noch 100.000 € zu zahlen hätte –, dass sie bereits fernliegt, und hierfür haben die Anhörungen auch nichts ergeben.
65Der den Aktienerwerb betreffende, „professionell“ gestaltete Vertrag wurde wenige Stunden und damit praktisch im unmittelbaren Anschluss an die Beurkundung des Anerkenntnisses geschlossen. Seine Regelungen entsprechen vollständig denjenigen eines gewöhnlichen Kauf- und Erwerbsvertrages und lassen an keiner Stelle erkennen, dass der Erwerberin eine Stellung als bloßer Sicherungsnehmerin, also mit sogenannter überschießender Rechtsmacht, zukommen sollte. Bei dieser Lage musste nicht eigens im Vertrag niedergelegt sein, die Aktienübertragung geschehe als die in der notariellen Urkunde angesprochene Leistung erfüllungshalber, vielmehr hätte es im Gegenteil der Erwähnung bedurft, wäre sie, entgegen dem Anschein, nicht aufgrund der entsprechenden Abrede, sondern aufgrund einer davon abweichenden, neuen Sicherungsvereinbarung erfolgt.
66bb)
67§ 7 Abs. 2 des Vertrages – wie auch die spätere Fristverlängerung vom 12. Dezember 2014 – lässt sich zwanglos als Begründung eines Wiederkaufrechts, § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB, zugunsten des Klägers verstehen. Diese Auslegung erscheint sogar näherliegend als diejenige, bei Zahlung von 35.000 € auf das Darlehen durch den Kläger sei die Beklagte, dem Sicherungsverhältnis entsprechend, verpflichtet, die Aktien zurückzuübertragen. Der vorgesehene Wiederkaufpreis spricht zumindest nicht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Abrede der Leistung erfüllungshalber. Denn im Falle eines Aktienkaufs und -wiederkaufs erscheint im allgemeinen zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 456 Abs. 2 BGB (Wiederkaufpreis im Zweifel gleich Kaufpreis) beiderseits interessengerecht ist, da hierdurch dem Käufer insoweit jede Möglichkeit der Realisierung eines Kursgewinnes genommen und er zugleich von jedem Risiko eines Kursverlustes entlastet wird, was sich mit dem Charakter dieses Wertpapiers nicht ohne weiteres vereinbaren lässt. Hier aber bestand ein zwingender Grund, Kaufpreis und Wiederkaufpreis identisch zu veranschlagen, wenn man von der – wirtschaftlich betrachtet – Anrechnung des Kaufpreises auf die anerkannte Summe ausgeht. Dann nämlich wurde auf diese Weise sichergestellt, dass die wirtschaftliche Position der Beklagten im Falle eines Wiederkaufs gleich blieb, indem sie einen Betrag für die „zurückgegebenen“ Aktien erhielt, der der ursprünglich für die Aktien angerechneten Summe entsprach.
68c)
69Der Kläger hat der Beklagten die Aktien übertragen. Die aufschiebende Bedingung für diese Abtretung nach §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte noch unter dem 14. März 2014 dem Kläger 35.000 € mit der Angabe „Aktienkaufvertrag v. 14.03.2014“ als Verwendungszweck überwies. Keineswegs wurde der Kaufpreis durch Anrechnung erlegt. Vielmehr hatte (bereits) die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nach dem notariellen Schuldanerkenntnis ihrerseits zur Folge, dass der Kaufpreis auf den Schuldbetrag des Anerkenntnisses anzurechnen war; hierdurch stand sich der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis nicht anders, als hätte die Beklagte ihm zunächst eine weitere Darlehenstranche von 35.000 € ausgekehrt und hätte er das Darlehen in diesem Umfang hernach durch Übertragung der Aktien zurückgeführt, was infolge des insoweit bestehenden Sicherungsverhältnisses wiederum eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis begründet hätte.
70Rechtsmängel oder andere Gründe einer nicht gehörigen Erfüllung der Verschaffungspflicht des Klägers trägt die Beklagte nicht vor. Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Landgericht haben die Geschäftsführer lediglich geäußert, zur Zeit des Vertragsschlusses hätten sie dahingehende Befürchtungen gehabt.
713. 50.000 €
72Insoweit kommt, wie auch der Kläger nicht verkennt, mangels Darlehensrückzahlung oder Vollzug der Grundstücksveräußerung, allein in Betracht, dass der Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs eine Stundung aufgrund einer wirksamen Vereinbarung der Parteien über eine Leistung erfüllungshalber entgegensteht. Eine solche liegt aber nicht vor. Denn es steht fest, dass die Form des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gewahrt wurde, da eine diesbezügliche Erklärung der Beklagten nicht notariell beurkundet worden ist. Die Einhaltung der genannten Form wäre jedoch erforderlich gewesen.
73a)
74Zwar werden in der Kommentarliteratur lediglich Fälle der Wahlschuld und der Ersetzungsbefugnis ausdrücklich behandelt und für beurkundungsbedürftig erachtet, dies jedoch unter anderem mit der Erwägung, bei derartigen Fallgestaltungen liege zumindest auf Seiten des Vertragspartners eine bedingte Erwerbsverpflichtung vor, die die Beurkundungsbedürftigkeit auslöse (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 311b Rdnr. 12; jurisPK BGB – Ludwig, Stand: 01.10.2014, § 311b Rdnr. 85 f; MK-Kanzleiter, BGB,6. Aufl. 2012, § 311b Rdnr. 35; Staudinger-Schumacher, BGB, Neubearb. 2012, § 311b Abs. 1 Rdnr. 102). Eine Ersetzungsbefugnis ist ein Unterfall einer Leistung an Erfüllungs statt (Staudinger-Olzen, BGB, Neubearb. 2011, § 364 Rdnr. 17). Eine Vereinbarung über eine Leistung erfüllungshalber unterscheidet sich von letzterer im Kern darin, dass bei der Leistung an Erfüllungs statt die Forderung des Gläubigers mit dem Bewirken der Leistung erlischt, während bei einer Leistung erfüllungshalber Erfüllung erst dann eintritt, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Das ändert indes an der aus einer Abrede der Leistung erfüllungshalber grundsätzlich – und für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich – folgenden Verpflichtung des Gläubigers, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, nichts; gerade auf eine derartige Pflicht der Beklagten stellt der Kläger in seiner Klagebegründung ja auch maßgeblich ab.
75Dann aber hatte im gegebenen Fall die Vereinbarung der Parteien über die Leistung erfüllungshalber bezüglich des Grundbesitzes zum Inhalt, dass die Beklagte verpflichtet war, vom Kläger und seiner Ehefrau zwei Grundstücke zum Kaufpreis von (insgesamt) 65.000 € – zu welchen Nebenkonditionen auch immer – durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu kaufen und das Eigentum an ihnen durch Auflassung zu erwerben.
76b)
77Ein Ausnahmefall, der die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit als treuwidrig erscheinen ließe (dazu: Palandt-Ellenberger a.a.O., § 125 Rdnr. 27-31 m.w.Nachw.), liegt nicht vor. Für eine Arglist oder eine schwere Treuepflichtverletzung der Beklagten fehlt es an jedem Anhalt, und um eine Existenzgefährdung des Gläubigers infolge der Notwendigkeit einer Rückabwicklung des Grundstücksübertragungsvertrages geht es nicht.
784. Feststellungsantrag
79Die Begründung zu diesem Klageantrag kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, namentlich an den Gründen der dortigen Nrn. 2 und 3, fehlt.
80Der Feststellungsantrag ist im vorliegenden Anwaltsprozess erstinstanzlich ohne jede Begründung geblieben, dies nicht nur zur Zulässigkeit, sondern vor allem auch zur Begründetheit, insbesondere zu möglichen durch die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung – Zwangsvollstreckung in Form von Kontenpfändungen – zurechenbar verursachten Schäden. Das hat die Abweisung dieses Antrages ohne vorangehenden gerichtlichen (die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 hingewiesen) Hinweis gerechtfertigt. Denn zum einen hat die Notwendigkeit einer Klagebegründung dem Anwalt klar sein müssen, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, weitreichende Kontenpfändungen seien bei einem Vollstreckungsschuldner zwingend mit Schäden verbunden. Zum anderen hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Begründung nur versehentlich unterblieben wäre, und zwar um so weniger, als dieser Antrag im Hinblick auf die Hauptsache gesondert, nämlich durch klageerweiternden Schriftsatz vom 13. April 2015, in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.
81C.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall und Satz 2 ZPO.
83Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
84Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats gehen, soweit sie nicht ohnehin allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen sind, nicht über die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsgrundsätze hinaus.
85Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 110.000 € festgesetzt.