Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 7/15 [AktE]

Datum:
02.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 7/15 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1102.I26W7.15AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 20 O 57/04 [AktE]
Leitsätze:

I-26 W 7/15 [AktE]

20 O 57/04 [AktE]

Landgericht Dortmund

Leitsatz

§§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO, 33 Abs. 3 RVG

§§ 8 Abs. 1a BRAGO, 31 Abs. 1 RVG, 4 Abs. 2 S. 3 SpruchG

Leitsätze:

1.

Der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens soll auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile enthalten. Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zu machen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

2.

Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren ist grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde; über das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers darf das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8.07.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 17) vom 28.10.2014/15.12.2014 wird der Beschluss der 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 20.08.2014 – 20 O 57/04 AktE - in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 10.06.2015 wie folgt abgeändert:

Die Wertfestsetzungen für die anwaltliche Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), der Antragsteller zu 5) bis 8), 28) und der Antragstellerin zu 29) werden aufgehoben.

Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung in erster Instanz werden wie folgt festgesetzt:

Antragsteller zu

218.277 €

Antragstellerin zu

8.731 €

Antragsteller zu

61.117 €

Antragstellerin zu

8.731 €

Antragstellerin zu

5.000 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank