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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 3/15 (AktE)

Datum:
10.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 3/15 (AktE)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0910.I26W3.15AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 158/05 (AktE)
Leitsätze:
Ein während des Spruchverfahrens gestelltes Ablehnungsgesuch lässt sich grund-sätzlich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen der ablehnenden Verfahrensbeteiligten nicht folgt, Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter nachgeht oder sich zur Plausibilisierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier: Alternativberechnungen durch den Sachverständigen –bedient.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 16) und 17) gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2015 – 18 O 158/05 (AktE) - wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt.

 
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