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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 17/14 [AktE]

Datum:
14.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 17/14 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1214.I26W17.14AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 104/03
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZB 2/16
Normen:
UmwG § 308 a.F.; InsO §§ 55, 209, 210
Leitsätze:
1. Wird während eines (hier: vor dem 01.09.2003 eingeleiteten) Spruchverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, ist der Anspruch des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf Auslagenersatz und Vergütung keine Insolvenzforderung, sondern eine sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO.

2. Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, steht dies der Festsetzung des Anspruchs gemäß §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO entgegen. In diesem Fall ist festzustellen, dass dem gemeinsamen Vertreter ein entsprechender Masseanspruch zusteht.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.05.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre ein Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz in Höhe von (brutto) 85.665,72 EUR abzüglich des bereits durch Beschluss des Landgerichts vom 13.09.2004 gewährten Vorschusses in Höhe von (brutto) 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 als Masseforderung zusteht.

Die weitergehenden Anträge des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gegenstandswert: 75.665,72 €

 
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